Entscheidung Nr. 844/2012
Antrag
AntragstellerIn, Status
Öffentliches Eigentum
Vermögensart
Liegenschaft/en in
KG Eichhorns (24013), Pölla, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
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Entscheidung
Nummer
Datum
Grund
Typ
Anonymisierter Volltext
Pressemitteilung
Pressemitteilung Entscheidung Nr. 844/2012
In seinem Antrag auf Naturalrestitution erklärte der Antragsteller, dass die beantragten Liegenschaften aufgrund der politischen Verfolgung der EigentümerInnen – das Ehepaar S. – durch das Deutsche Reich entzogen worden seien. Die antragsgegenständlichen Liegenschaften wurden im Zuge der Anlage eines Truppenübungsplatzes von der Deutschen Wehrmacht im September 1938 für 42.000,– Reichsmark erworben.
Im September 1953 forderte das Ehepaar S., die Eltern des Antragstellers, die Rückstellung der Liegenschaften nach dem 3. Rückstellungsgesetz. Da die hierfür notwendige Zustimmung der Alliierten Kommission nicht beigebracht worden war, konnte das Verfahren erst nach dem Staatsvertrag von 1955 und der Übertragung der Liegenschaften an die Republik Österreich weitergeführt werden.
Die nunmehr zuständige Finanzlandesdirektion (FLD) für Wien, Niederösterreich und Burgenland prüfte den neuerlichen Rückstellungsantrag dahingehend, ob der Verkauf an die Wehrmacht entsprechend den Vorgaben des 3. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes aufgrund missbräuchlicher Gesetzesanwendung oder lediglich aufgrund politischer Verfolgung der Betroffenen erfolgte. Da die RückstellungswerberInnen keinen Nachweis hierfür erbringen konnten, verneinte die FLD das Vorliegen der Entziehungsvoraussetzungen und wies den Antrag per Bescheid zurück. Gegen diesen Bescheid legte das Ehepaar S. in Folge keine Berufung ein.
In ihrer rechtlichen Beurteilung prüfte die Schiedsinstanz, ob politische Verfolgungsgründe für den Verkauf der Liegenschaften an die Deutsche Wehrmacht im Jahr 1938 maßgeblich waren. Die Schiedsinstanz gelangte zur Ansicht, dass die Anlage des Truppenübungsplatzes per se keine Verfolgung darstellte und dass auch die Abwicklung des Liegenschaftsankaufs gegenüber dem Ehepaar S. keine Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung enthielt. Aus diesem Grund konnte die Schiedsinstanz keine Vermögensentziehung im Sinne des Entschädigungsfondsgesetzes feststellen und lehnte den Antrag auf Rückstellung ab.
Auch der Antrag betreffend die Liegenschaften, die sich außerhalb des Truppenübungsplatzes befinden, musste abgelehnt werden, da diese Liegenschaften zum Stichtag nach dem Entschädigungsfondsgesetz in Privateigentum standen.
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