Entscheidung Nr. 844/2012

Antrag

 

AntragstellerIn, Status

Josef S., Ablehnung

Öffentliches Eigentum

Republik Österreich

Vermögensart

unbeweglich

Liegenschaft/en in

KG Merkenbrechts (24039), Göpfritz an der Wild, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
KG Eichhorns (24013), Pölla, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
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Entscheidung

 

Nummer

844/2012

Datum

13.06.2012

Grund

Keine Verfolgung iSd EF-G

Typ

materiell

Anonymisierter Volltext

Pressemitteilung

Pressemitteilung Entscheidung Nr. 844/2012

Niederösterreich, Allentsteig
Die Schiedsinstanz für Naturalrestitution hat am 13. Juni 2012 einen Antrag auf Rückstellung von Liegenschaften im Truppenübungsplatz Allentsteig und dessen Umgebung abgelehnt. Die Liegenschaften wurden 1938 im Zuge der Errichtung des Truppenübungsplatzes durch die Deutsche Wehrmacht angekauft. Da der Verkauf der Liegenschaften in keinem Zusammenhang mit einer politischen Verfolgung der damaligen EigentümerInnen durch die Nationalsozialisten stand, lag somit auch keine Vermögensentziehung im Sinne des Entschädigungsfondsgesetzes vor.

In seinem Antrag auf Naturalrestitution erklärte der Antragsteller, dass die beantragten Liegenschaften aufgrund der politischen Verfolgung der EigentümerInnen – das Ehepaar S. – durch das Deutsche Reich entzogen worden seien. Die antragsgegenständlichen Liegenschaften wurden im Zuge der Anlage eines Truppenübungsplatzes von der Deutschen Wehrmacht im September 1938 für 42.000,– Reichsmark erworben.

Im September 1953 forderte das Ehepaar S., die Eltern des Antragstellers, die Rückstellung der Liegenschaften nach dem 3. Rückstellungsgesetz. Da die hierfür notwendige Zustimmung der Alliierten Kommission nicht beigebracht worden war, konnte das Verfahren erst nach dem Staatsvertrag von 1955 und der Übertragung der Liegenschaften an die Republik Österreich weitergeführt werden.

Die nunmehr zuständige Finanzlandesdirektion (FLD) für Wien, Niederösterreich und Burgenland prüfte den neuerlichen Rückstellungsantrag dahingehend, ob der Verkauf an die Wehrmacht entsprechend den Vorgaben des 3. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes aufgrund missbräuchlicher Gesetzesanwendung oder lediglich aufgrund politischer Verfolgung der Betroffenen erfolgte. Da die RückstellungswerberInnen keinen Nachweis hierfür erbringen konnten, verneinte die FLD das Vorliegen der Entziehungsvoraussetzungen und wies den Antrag per Bescheid zurück. Gegen diesen Bescheid legte das Ehepaar S. in Folge keine Berufung ein.

In ihrer rechtlichen Beurteilung prüfte die Schiedsinstanz, ob politische Verfolgungsgründe für den Verkauf der Liegenschaften an die Deutsche Wehrmacht im Jahr 1938 maßgeblich waren. Die Schiedsinstanz gelangte zur Ansicht, dass die Anlage des Truppenübungsplatzes per se keine Verfolgung darstellte und dass auch die Abwicklung des Liegenschaftsankaufs gegenüber dem Ehepaar S. keine Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung enthielt. Aus diesem Grund konnte die Schiedsinstanz keine Vermögensentziehung im Sinne des Entschädigungsfondsgesetzes feststellen und lehnte den Antrag auf Rückstellung ab.

Auch der Antrag betreffend die Liegenschaften, die sich außerhalb des Truppenübungsplatzes befinden, musste abgelehnt werden, da diese Liegenschaften zum Stichtag nach dem Entschädigungsfondsgesetz in Privateigentum standen.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmter Text, der die Schiedsinstanz nicht bindet.
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