Entscheidung Nr. 845/2012
Antrag
AntragstellerIn, Status
Öffentliches Eigentum
Vermögensart
Liegenschaft/en in
KG Leopoldstadt (01657), Wien, Wien | auf Landkarte anzeigen
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Entscheidung
Nummer
Datum
Gründe
Keine Zuständigkeit der Schiedsinstanz bzw. kein Anwendungsbereich des EF-G
Sonstiger Entscheidungsgrund
Typ
Anonymisierter Volltext
Pressemitteilung
Pressemitteilung Entscheidung Nr. 845/2012
Die zur Rückstellung beantragten Liegenschaften in Wien-Leopoldstadt standen zum Zeitpunkt der nationalsozialistischen Machtübernahme in Österreich 1938 zu einem 1/9-Anteil im Eigentum von Julius B., Librettist in Wien. Weiters war Julius B. zu diesem Zeitpunkt Eigentümer einer Villa in Bad Ischl. Julius B. gehörte der Israelitischen Religionsgesellschaft an und galt nach den Nürnberger Gesetzen von 1935 als jüdisch. Mitte September 1938 flüchtete er mit seiner Familie nach Zürich.
Im Mai 1941 wurde Julius B.s gesamtes Vermögen von der Gestapo beschlagnahmt und die Liegenschaften in Wien-Leopoldstadt im September 1942 zu Gunsten des Deutschen Reichs eingezogen. Bezüglich der Villa in Bad Ischl wurde die Beschlagnahme im Grundbuch angemerkt, es erfolgte jedoch kein Eigentümerwechsel. Julius B. verstarb im April 1943 in Nizza. Seine Alleinerbin war seine Witwe Rosemarie B., die nach Kriegsende in die USA emigrierte.
Rosemarie B. wurde im Juni 1948 als Eigentümerin der Villa in Bad Ischl im Grundbuch eingetragen. Im Februar 1949 ordnete die Finanzlandesdirektion auf Grundlage der Bestimmungen des Ersten Rückstellungsgesetzes die Rückstellung des 1/9-Anteils an den Liegenschaften in Wien-Leopoldstadt an Rosemarie B. an. Deren Eigentumsrecht wurde daraufhin verbüchert. In den Folgejahren verkaufte Rosemarie B. sowohl die Liegenschaft in Bad Ischl wie auch die Liegenschaftsanteile in Wien-Leopoldstadt. Am 17. Jänner 2001, dem Stichtag nach dem Entschädigungsfondsgesetz, standen Teile der beantragten Liegenschaften in Wien-Leopoldstadt im Eigentum der Stadt Wien.
In ihrer rechtlichen Beurteilung hielt die Schiedsinstanz fest, dass die beantragten Liegenschaften in Wien-Leopoldstadt während der NS-Herrschaft entzogen worden wären. Keine Vermögensentziehung liege hingegen bezüglich der Villa in Bad Ischl vor. Da die damals entzogenen Liegenschaftsanteile 1949 vollständig an die Erbin des geschädigten Eigentümers zurückgestellt worden waren, war der Antrag auf Naturalrestitution dieser Liegenschaften abzulehnen.
Für Rückfragen: presse@nationalfonds.org