Entscheidung Nr. 899/2012
Antrag
AntragstellerIn, Status
Öffentliches Eigentum
Vermögensart
Liegenschaft/en in
KG Margarethen (01008), Wien, Wien | auf Landkarte anzeigen
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Entscheidung
Nummer
Datum
Gründe
Keine Zuständigkeit der Schiedsinstanz bzw. kein Anwendungsbereich des EF-G
Typ
Anonymisierter Volltext
Pressemitteilung
Pressemitteilung Entscheidung Nr. 899/2012
Die beantragten Liegenschaften, zwei Grundparzellen im 18. und ein Zinshaus im 5. Bezirk in Wien, standen im März 1938 im Eigentum der jüdischen Ärztin Dr. Stefanie G.
Im Oktober 1938 verkaufte Dr. G. das Zinshaus in Margareten um 28.000,– Reichsmark an das Ehepaar Rudolf und Marie B. Den Kaufpreis verwendete sie unter anderem für die Reichsfluchtsteuer und Auswanderungskosten. Im Dezember 1938 flüchtete Dr. G. nach New York.
Noch vor ihrer Flucht hatte Dr. G. mit Leopoldine Z. einen Kaufvertrag über die beiden Währinger Grundstücke im Ausmaß von 376 m² abgeschlossen, die um 950,– Reichsmark verkauft werden sollten. Nachdem die Wiener Preisbehörde die Liegenschaften auf 2.840,– Reichsmark geschätzt hatte, schrieb die Vermögensverkehrsstelle der Käuferin zusätzlich eine „Entjudungsauflage“ von 1.890,– Reichsmark vor. Daraufhin trat Leopoldine Z. vom Kaufvertrag zurück. Mit der Elften Verordnung zum Reichsbürgergesetz verfielen die Parzellen im Dezember 1941 schließlich dem Deutschen Reich.
Im August 1947 beantragte Dr. Stefanie G., nunmehr verheiratete Br., die Rückstellung der beiden Grundstücke in Währing bei der Finanzlandesdirektion in Wien. Noch im selben Monat wurden ihr die Liegenschaften zurückgestellt.
Bezüglich des Zinshauses in Margareten brachte Dr. Stefanie Br. keinen Rückstellungsantrag ein. Im Juli 1961 schloss die Sammelstelle A, die gemäß Auffangorganisationengesetz nicht erhobene Rückstellungsansprüche geltend machen konnte, mit Rudolf B. einen Vergleich, wonach dieser gegen Bezahlung von 39.000,– Schilling Eigentümer dieser Liegenschaft blieb.
Eine der beiden Währinger Liegenschaften und die Liegenschaft in Margareten standen am Stichtag nach dem Entschädigungsfonds, dem 17. Jänner 2001, nicht im öffentlichen Eigentum. Die Schiedsinstanz musste diesbezüglich schon deshalb den Antrag ablehnen.
Die zweite Liegenschaft in Währing stand am Stichtag im Eigentum der Stadt Wien. Da diese jedoch schon einmal zur Gänze zurückgestellt worden war, lehnte die Schiedsinstanz den Antrag auch bezüglich dieser Liegenschaft ab.
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