Entscheidung Nr. 900/2013

Antrag

 

AntragstellerIn, Status

Jeffrey K., Ablehnung
Ronald K., Ablehnung
Ruth K., Ablehnung

Öffentliches Eigentum

Republik Österreich
Land Oberösterreich
Stadt Wien

Vermögensart

unbeweglich

Liegenschaft/en in

KG Leonding (45306), Leonding, Oberösterreich | auf Landkarte anzeigen
KG Kleinmünchen (45202), Linz, Oberösterreich | auf Landkarte anzeigen
KG Siebenhirten (01808), Wien, Wien | auf Landkarte anzeigen
KG Erlaa (01802), Wien, Wien | auf Landkarte anzeigen
KG Landstraße (01006), Wien, Wien | auf Landkarte anzeigen
KG Innere Stadt (01004), Wien, Wien | auf Landkarte anzeigen
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Entscheidung

 

Nummer

900/2013

Datum

21.01.2013

Gründe

Keine Zuständigkeit der Schiedsinstanz bzw. kein Anwendungsbereich des EF-G
Keine "extreme Ungerechtigkeit" iSd § 32 Abs 2 Z 1 EF-G
Antrag verfristet
Kein Eigentum 1938-1945

Typ

materiell

Anonymisierter Volltext

Pressemitteilung

Pressemitteilung Entscheidung Nr. 900/2013

Wien, Siebenhirten/Erlaa und Oberösterreich, Linz
Die Schiedsinstanz für Naturalrestitution hat am 21. Jänner 2013 die Anträge auf Naturalrestitution mehrerer Liegenschaften in Wien-Siebenhirten und Erlaa, in Linz-Wegscheid und Leonding sowie eines Hauses in Wien-Innere Stadt hinsichtlich jener Liegenschaftsteile, die sich im Eigentum der Republik Österreich befanden, zurückgewiesen, da die diesbezüglichen Anträge nicht fristgerecht gestellt wurden. Die Anträge hinsichtlich jener Liegenschaftsteile, die sich im Eigentum der Stadt Wien befanden, wurden abgelehnt, da im Jahr 1953 ein Vergleich geschlossen wurde, den die Schiedsinstanz nicht als „extreme Ungerechtigkeit“ wertete. Die Naturalrestitution der restlichen Liegenschaften wurde aufgrund fehlender Antragsberechtigung der AntragstellerInnen, mangels Vorliegens von öffentlichem Eigentum und aufgrund früherer Rückstellungsmaßnahmen ebenfalls abgelehnt.

Anna K. war im März 1938 Alleinaktionärin der Josef K. & Co AG und 66-%-Aktionärin der G.-Werke AG. Zudem war sie Eigentümerin eines Zinshauses in Wien-Innere Stadt. Im Eigentum der G.-Werke AG standen ausgedehnte Betriebsgründe in Linz-Wegscheid und Leonding. Die Josef K. & Co AG verfügte über Liegenschaften in Wien-Siebenhirten und Erlaa. Nach dem „Anschluss“ musste Anna K. das Zinshaus in Wien an das Ehepaar Julius und Hermine H. verkaufen und ihre Anteile an den Gesellschaften an die W.-T. AG abtreten. Diese Gesellschaft gehörte zur Ind.-KG, die vom Gau Oberdonau gegründet worden war, um die Gauwirtschaft zu kontrollieren, Unternehmungen und Liegenschaften zu „arisieren“ und die Warenversorgung sicherzustellen. 1941 wurde die Ind.-KG in die H.I. GmbH umgewandelt.

Nach der Übernahme wurden die Josef K. & Co AG und G.-Werke AG liquidiert und deren Vermögen verwertet. Die Liegenschaften in Oberösterreich wurden an verschiedene Firmen, an die Deutsche Reichsbahn und das Deutsche Reich verkauft, die Liegenschaften in Wien an die Bauunternehmung Ka. Anna K. wurde 1942 deportiert und ermordet.

In den 1950er-Jahren brachten die Söhne von Anna K. Verfahren gegen die W.-T. AG und die H.I. GmbH auf Rückstellung der Gesellschaftsanteile sowie gegen die Erwerber der Liegenschaften auf Rückstellung derselben ein. Weiters brachten sie einen Antrag auf Wiederherstellung der Josef K. & Co AG und G.-Werke AG nach dem Fünften Rückstellungsgesetz ein.

In der Folge wurden die Liegenschaften in Linz-Wegscheid und Leonding fast zur Gänze zurückgestellt, ebenso das Zinshaus in Wien-Innere Stadt. Hinsichtlich der Liegenschaften in Wien-Siebenhirten und Erlaa schlossen die Söhne von Anna K. im Jahr 1953 einen Privatvergleich mit der Bauunternehmung Ka., womit sie gegen Bezahlung eines nicht bekannten Ausgleichsbetrags auf die Rückstellung verzichteten.

In ihrer rechtlichen Beurteilung hielt die Schiedsinstanz fest, dass die Anträge auf Naturalrestitution hinsichtlich jener Liegenschaftsteile, die sich zum Stichtag 17. Jänner 2001 im Eigentum des Bundes, der ÖBB und der BUWOG befanden, erst nach dem 31. Dezember 2007, dem Ende der Antragsfrist für Bundesliegenschaften, bei der Schiedsinstanz eingelangt und damit verfristet waren. Diese Anträge waren daher von der Schiedsinstanz zurückzuweisen.

Hinsichtlich jener Liegenschaften, die sich 1938 im Eigentum der Josef K. & Co AG befunden hatten, bejahte die Schiedsinstanz die Eigentümerstellung von Anna K. gemäß § 28 Abs 1 Z 1 Entschädigungsfondsgesetz, da diese als Alleinaktionärin mittelbar über die Liegenschaften verfügen konnte. Demgegenüber verneinte die Schiedsinstanz dies hinsichtlich der G.-Werke AG, da diese Gesellschaft nur zu 66 % im Eigentum von Anna K. gestanden war. Da Anna K. somit keine Verfügungsmöglichkeit über die Liegenschaften der G.-Werke AG hatte, war die Antragsberechtigung ihrer RechtsnachfolgerInnen, also der AntragstellerInnen zu verneinen und waren die Anträge auf Naturalrestitution der Liegenschaften in Linz/Wegscheid und Leonding abzulehnen.

Hinsichtlich der im Eigentum der Stadt Wien stehenden Liegenschaftsteile hatte die Schiedsinstanz den 1953 geschlossenen Privatvergleich auf das Vorliegen einer „extremen Ungerechtigkeit“ zu prüfen. Der Inhalt des Vergleiches konnte jedoch nicht festgestellt werden, da dieser außerhalb des Rückstellungsverfahrens geschlossen wurde und dessen Inhalt der Rückstellungskommission nicht bekannt wurde. Jedoch stellte die Schiedsinstanz fest, dass die Privatautonomie der Söhne Anna K.s zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses nicht eingeschränkt war und sie während des Verfahrens anwaltlich vertreten waren. Auch diese Rückstellungsanträge waren daher von der Schiedsinstanz abzulehnen.

Zuletzt waren die Anträge auf Rückstellung der Liegenschaft in Wien-Innere Stadt abzulehnen, da die Liegenschaft bereits im Jahre 1952 an die Söhne Anna K.s zurückgestellt worden war. Zudem stand die Liegenschaft zum Stichtag 17. Jänner 2001 nicht im öffentlichen Eigentum.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmter Text, der die Schiedsinstanz nicht bindet.
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