Entscheidung Nr. 913/2013
Antrag
AntragstellerIn, Status
Öffentliches Eigentum
Vermögensart
Liegenschaft/en in
Entscheidung
Nummer
Datum
Grund
Typ
Anonymisierter Volltext
Pressemitteilung
Pressemitteilung Entscheidung Nr. 913/2013
Die beantragte Liegenschaft, eine Grundparzelle im Ausmaß von 13.455 m² in Bludenz, stand im März 1938 im Eigentum des Landwirts und Schweizer Staatsbürgers Franz Z. Im Oktober 1940 kaufte die Stadt Bludenz die Parzelle um 24.183,– Reichsmark, da sie Ersatzgrund für LiegenschaftseigentümerInnen benötigte, die für das Bauprojekt einer „Südtiroler Siedlung“ Grundparzellen an die Stadt Bludenz abgeben mussten.
Zwischen dem Deutschen Reich und Italien war am 23. Juni 1939 vereinbart worden, die deutschsprachige Bevölkerung Südtirols – das mit dem Friedensvertrag von Saint-Germain-en-Laye vom 10. September 1919 Italien zugeschlagen worden war – in das Deutsche Reich umzusiedeln. Für diesen Zweck wurden vor allem in Tirol und Vorarlberg – wo in Folge ein großer Teil derjenigen SüdtirolerInnen, die für die Umsiedlung optiert hatten, angesiedelt wurde – Wohnbauten errichtet.
Im Dezember 1940 übergab die Stadt Bludenz die Grundparzelle, die sie von Franz Z. erworben hatte, im Tauschwege ins Eigentum von Anton D. Dieser musste dafür aus seinem Liegenschaftsvermögen Grundparzellen, die für die „Südtiroler Siedlung“ benötigt wurden, an die Stadt Bludenz abtreten.
Nachdem Franz Z. Anfang 1948 einen Rückstellungsantrag bei der Rückstellungskommission beim Landesgericht Feldkirch eingebracht hatte, schlossen er und Anton D. einen Vergleich, der im Februar 1950 durchgeführt wurde: Anton D. verkaufte eine Teilfläche von 3.111 m² der betroffenen Grundparzelle um 5.600,– Schilling an Franz Z. Im Gegenzug zog Franz Z. den Rückstellungsantrag zurück und verzichtete auf weitere Ansprüche.
Eine Teilfläche von 219 m² der ursprünglichen Grundparzelle befand sich am Stichtag nach dem EF-G, dem 17. Jänner 2001, im Eigentum des Landes Vorarlberg, das sich dem Verfahren vor der Schiedsinstanz angeschlossen hatte. Die restlichen Flächen der Parzelle stellten kein öffentliches Eigentum im Sinne des EF-G dar.
Der nunmehrige Antragsteller, ein Schwiegersohn von Franz Z., ist nach den vorgelegten Erbdokumenten nicht Erbe nach seiner verstorbenen Ehefrau, der Tochter von Franz Z., geworden; der Antrag auf Naturalrestitution war daher schon aus diesem Grund abzulehnen. Darüber hinaus konnte nicht festgestellt werden, dass – wie vorgebracht – auf Franz Z. Druck zum Verkauf der Grundparzelle ausgeübt worden wäre. Eine Verfolgung Franz Z.s aus politischen Gründen im Sinne von § 27 Abs 1 EF-G lag nicht vor.
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