Entscheidung Nr. 938/2013
Antrag
AntragstellerIn, Status
Öffentliches Eigentum
Vermögensart
Liegenschaft/en in
Entscheidung
Nummer
Datum
Grund
Typ
Anonymisierter Volltext
Pressemitteilung
Pressemitteilung Entscheidung Nr. 938/2013
Die beantragten historischen Liegenschaften befanden sich am 12. März 1938 im Eigentum der deutschen Staatsbürgerin Valerie T., die auch während des NS-Regimes Eigentümerin blieb.
Nach dem Ende des NS-Regimes beanspruchten die Alliierten die in Österreich gelegenen Vermögenswerte von deutschen StaatsbürgerInnen als so genanntes Deutsches Eigentum. Darunter fielen auch die beantragten Liegenschaften. Das Deutsche Eigentum ging nach den Bestimmungen des Staatsvertrags 1955 in das Eigentum der Republik Österreich über.
Valerie T. war 1949 verstorben. Gemäß den Bestimmungen der Staatsvertragsdurchführungsgesetze und des Vermögensvertrags zwischen Österreich und Deutschland von 1957 übertrug die Republik insgesamt jeweils 5/8-Anteile an den Liegenschaften an eine österreichische und eine deutsche Erbin von Valerie T. Drei weitere ErbInnen erfüllten nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Übertragung, da sie die bulgarische Staatsbürgerschaft besaßen.
1960 und 1961 verkauften die Republik Österreich und die beiden anderen Miteigentümerinnen die Liegenschaften an die Stadt Wien. Diese war am gesetzlichen Stichtag nach dem Entschädigungsfondsgesetz, dem 17. Jänner 2001, weiterhin Eigentümerin.
Die Antragstellerin, eine Rechtsnachfolgerin eines bulgarischen Erben, beantragte im November 2011 die Rückstellung von 3/8-Anteilen an den historischen Liegenschaften.
Da die Frist zur Antragstellung für im Eigentum der Stadt Wien stehende Liegenschaften mit 31. Dezember 2009 abgelaufen war, wies die Schiedsinstanz den Antrag als verfristet zurück.
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