Entscheidung Nr. 939/2013

Antrag

 

AntragstellerIn, Status

Yossef N., Zurückweisung

Öffentliches Eigentum

Republik Österreich

Vermögensart

unbeweglich

Liegenschaft/en in

KG Immendorf (09029), Wullersdorf, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen

Entscheidung

 

Nummer

939/2013

Datum

25.06.2013

Gründe

Keine Zuständigkeit der Schiedsinstanz bzw. kein Anwendungsbereich des EF-G
Antrag verfristet

Typ

materiell

Anonymisierter Volltext

Pressemitteilung

Pressemitteilung Entscheidung Nr. 939/2013

Niederösterreich, Immendorf
Die Schiedsinstanz für Naturalrestitution hat am 25. Juni 2013 einen Antrag auf Rückstellung von Liegenschaften in Immendorf, Bezirk Hollabrunn abgelehnt. Die Liegenschaften wurden 1938/39 verkauft. Ein Teil dieser Liegenschaften war bereits 1948 und 1952 restituiert worden und stellte auch kein öffentliches Eigentum im Sinne des Entschädigungsfondsgesetzes dar. Für eine Teilfläche dieser Liegenschaften, die am 17. Jänner 2001 im Eigentum der Republik Österreich stand, war der Antrag auf Naturalrestitution verfristet gestellt worden und daher zurückzuweisen.

Otto und Katharina N., die Großeltern des Antragstellers, besaßen in der Gemeinde Immendorf, Bezirk Hollabrunn, eine Liegenschaft mit einem Wohnhaus, in dem sie eine Gemischtwarenhandlung betrieben, sowie eine weitere Liegenschaft, auf der sich ein Ziegelofen befand und auf der Lehm für die Ziegelherstellung abgebaut wurde. Nachdem Otto N. aufgrund seiner jüdischen Abstammung im Zuge des Novemberpogroms 1938 in das Konzentrationslager Dachau verschleppt worden war, verkaufte das Ehepaar N. beide Liegenschaften und floh im April 1939 nach Südamerika.

1948 forderte das Ehepaar N. die Rückstellung der Liegenschaften nach dem Dritten Rückstellungsgesetz. Ein Teil des Wohnhauses wurde noch im selben Jahr, ein anderer Teil 1952 zurückgestellt. Nicht restituiert wurde hingegen die Liegenschaft mit dem Ziegelofen, da die Rückstellungskommission Wien zum Ergebnis gelangte, dass die beantragte Liegenschaft auch ohne die Machtergreifung des Nationalsozialismus verkauft worden wäre, weil eine entsprechende Übereinkunft schon vor dem 12. März 1938 bestanden habe.

Im Juli 1957 kehrte die Familie N. nach Österreich zurück und lebte in der Folge wieder in Immendorf. Nach einem 1955 durchgeführten Zusammenlegungsverfahren befand sich zum 17. Jänner 2001 eine nicht exakt feststellbare Teilfläche des ehemaligen Ziegelofens im Eigentum der Land- und Forstwirtschaftsverwaltung – Wasserbau der Republik Österreich.

In ihrer rechtlichen Beurteilung prüfte die Schiedsinstanz zum einen, ob der gegenständliche Antrag öffentliches Eigentum im Sinne des Entschädigungsfondsgesetzes betraf. Da dies für einen Großteil der beantragten Liegenschaften nicht der Fall war, lehnte sie den Antrag auf Rückstellung ab. Da der Antrag vier Jahre nach dem Ende der vom Entschädigungsfondsgesetz für die Antragstellung hinsichtlich von Liegenschaftseigentum der Republik Österreich vorgesehenen Frist und somit verspätet gestellt worden war, wies die Schiedsinstanz den Antrag auf Naturalrestitution der im Eigentum der Republik Österreich befindlichen Teilfläche wegen Verfristung zurück.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmter Text, der die Schiedsinstanz nicht bindet.
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