Entscheidung Nr. 974/2013

Antrag

 

AntragstellerIn, Status

Susan L., Ablehnung
Nicholas M., Ablehnung

Öffentliches Eigentum

Republik Österreich

Vermögensart

unbeweglich

Liegenschaft/en in

KG Unterbergern (12150), Bergern im Dunkelsteinerwald, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
KG Oberbergern (12149), Bergern im Dunkelsteinerwald, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
KG Rauhenstein (04025), Baden, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
KG Paudorf (12147), Paudorf, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
KG Landstraße (01006), Wien, Wien | auf Landkarte anzeigen
KG Innere Stadt (01004), Wien, Wien | auf Landkarte anzeigen
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Entscheidung

 

Nummer

974/2013

Datum

24.09.2013

Gründe

Rückstellung nach 1945 bereits erfolgt
Keine Zuständigkeit der Schiedsinstanz bzw. kein Anwendungsbereich des EF-G
Kein Eigentum 1938-1945

Typ

materiell

Anonymisierter Volltext

Pressemitteilung

Pressemitteilung Entscheidung Nr. 974/2013

Wien, Baden und andere
Die Schiedsinstanz für Naturalrestitution hat am 24. September 2013 zwei Anträge auf Rückstellung von Liegenschaften in Wien und Niederösterreich abgelehnt. Zum einen waren die AntragstellerInnen nicht RechtsnachfolgerInnen der früheren Eigentümerin einer der beantragten Liegenschaften, zum anderen stellten die weiteren vier beantragten Liegenschaften kein öffentliches Eigentum im Sinne des Entschädigungsfondsgesetzes dar. Eine Teilfläche einer der Liegenschaften, die am 17. Jänner 2001 im Eigentum der Republik stand, war zudem bereits 1948 restituiert worden.

Die AntragstellerInnen Nicholas M. und Susan L. beantragten die Rückstellung von insgesamt fünf Liegenschaften in Wien Innere Stadt und Landstraße sowie in Baden und Unterbergern, beide Niederösterreich. Julio M. der Vater beziehungsweise der Großvater der AntragstellerInnen war am 12. März 1938 Eigentümer von zwei Liegenschaften in Wien sowie der Liegenschaft in Baden. Seine Frau Jenny M. war Eigentümerin der dritten beantragten Liegenschaft in Wien. Jenny M. war zudem Aktionärin einer Schweizer Aktiengesellschaft, die zusammen mit der Schweizer I. Aktiengesellschaft alle Aktien einer liechtensteinischen  Aktiengesellschaft hielt, die Eigentümerin der Liegenschaft in Unterbergern war. Julio und Jenny M. galten nach den Nürnberger Gesetzen von 1935 als jüdisch. Julio M. emigrierte 1937 über die Schweiz in die USA, und Jenny M. flüchtete 1938 nach Großbritannien.

Die vier Liegenschaften in Wien und Baden wurden in der NS-Zeit aufgrund diskriminierender Vorschriften treuhänderisch verwaltet. Jene in Wien Innere Stadt und in Baden wurden in Folge von den Treuhändern verkauft. Nach dem Ende des NS-Regimes wurden diese zwei Liegenschaften 1948 bzw. 1949 an die Verlassenschaft Julio M. bzw. an Jenny M. zurückgestellt. Alle vier Liegenschaften gingen im Erbwege auf die Kinder Julio und Jenny M.s über, die sie zwischen 1952 und 1960 verkauften. Zum Stichtag nach dem EF-G am 17. Jänner 2001 befanden sich 25 m² der Liegenschaft in Baden im Eigentum der Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung).

Die der AG gehörende Liegenschaft in Unterbergern – ein forstwirtschaftliches Gut – wurde ab 1938 ebenfalls aufgrund diskriminierender NS-Vorschriften treuhänderisch verwaltet und 1939 auf Betreiben eines Gläubigers versteigert und von Konrad S. erworben. Einem 1947 von der AG eingebrachter Antrag auf Rückstellung der Liegenschaft wurde 1960 stattgegeben und das Eigentum 1961 für die AG verbüchert. Im August 1961 wurde dem Rechtsnachfolger von Konrad S., Friedrich S. gerichtlich aufgetragen weitere für das Gut zugekaufte Grundflächen ebenfalls an die AG zurückzustellen. Noch bestehende gegenseitige Forderungen zwischen der AG und Friedrich S. wurden mit einem Vergleich 1961 bereinigt. 1970 wurde die Liegenschaft zu einem Großteil an die Österreichischen Bundesforste (ab 1997 Österreichische Bundesforste AG) verkauft, deren einzige Gesellschafterin am 17. Jänner 2001 die Republik Österreich war.

In ihrer rechtlichen Beurteilung kam die Schiedsinstanz zu dem Schluß, dass die drei Liegenschaften in Wien sowie ein Großteil der Liegenschaft in Baden kein öffentliches Eigentum im Sinne des Entschädigungsfondsgesetzes darstellen. Einer Rückstellung der Teilfläche der Liegenschaft in Baden, welche sich zum 17. Jänner 2001 im Eigentum der Republik befand, stand die bereits einmal erfolgte Rückstellung 1948 entgegen. Die Liegenschaft in Untersbergern betreffend stellte die Schiedsinstanz fest, dass die Anteilsrechte an der AG am 12. März 1938 nicht im Alleineigentum von Jenny oder Julio M. standen. Im Hinblick auf diese Liegenschaft lag daher kein „früheres Eigentum“ der RechtsvorgängerInnen der AntragstellerInnen im Sinne des EF-G vor. Die Schiedsinstanz lehnte daher die Anträge auf Rückstellung der fünf Liegenschaften ab.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmter Text, der die Schiedsinstanz nicht bindet.
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