Entscheidung Nr. 976/2013
Antrag
AntragstellerIn, Status
Stephen C. L., Ablehnung
Trevor M., Ablehnung
Lisa T., Ablehnung
Eva V., Ablehnung
Öffentliches Eigentum
Vermögensart
Liegenschaft/en in
Entscheidung
Nummer
Datum
Grund
Typ
Anonymisierter Volltext
Pressemitteilung
Pressemitteilung Entscheidung Nr. 976/2013
Die Ö.-Aktiengesellschaft (Ö.-AG) war am 12. März 1938 Eigentümerin mehrerer Liegenschaften in Bruck an der Leitha, auf welchen sich die Zuckerfabrik der Aktiengesellschaft befand. Unter den AktionärInnen der Ö.-AG befanden sich auch die RechtsvorgängerInnen der nunmehrigen AntragstellerInnen. Diese galten gemäß den Nürnberger Gesetzen von 1935 als jüdisch.
Der deutsche Mühlenindustrielle Clemens Au. erwarb mit Genehmigung der Vermögensverkehrsstelle bis 1940 die meisten Aktien der Ö.-AG, löste die Aktiengesellschaft auf und führte die Zuckerfabrik als Alleininhaber fort. 1942 verkaufte er Teilflächen der Liegenschaften in Bruck an der Leitha im Gesamtausmaß von 15.014 m² um 7.507,– Reichsmark an das Deutsche Reich, Reichseisenbahnvermögen.
Im Jahr 1947 wurde das Eigentumsrecht an diesen Teilflächen für die Republik Österreich, Bahnverwaltung einverleibt.
Im Zuge verschiedener Rückstellungsverfahren zur Brucker Zuckerfabrik traten die ehemaligen AktionärInnen der Ö.-AG ihre Rückstellungsansprüche auf die wiederherzustellende Ö.-AG um 118,685.000,– Schilling an ein Konsortium österreichischer Zuckerfabriken ab. Nachdem die Ö.-AG wiederhergestellt worden war, wurde ihr mit Vergleich vom 15. Jänner 1958 die Brucker Zuckerfabrik samt den Liegenschaften in Bruck an der Leitha zurückgestellt.
Ein 1961 von der Ö.-AG eingebrachter Antrag auf Rückstellung der im Jahr 1942 verkauften Teilflächen, die beim Vergleichsabschluss 1958 übersehen worden waren, wurde zunächst von der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, nach Beschwerde auch vom Bundesminister für Finanzen ab- bzw. zurückgewiesen.
Die Ö.-AG ging in den heutigen Firmen A. Stärke GmbH, A. Zucker GmbH und A. Internationale Verwaltungs- und Asset-Management GmbH auf.
Die antragsgegenständlichen Teilflächen standen am 17. Jänner 2001 im Alleineigentum der Österreichischen Bundesbahnen, deren einzige Gesellschafterin am 17. Jänner 2001 die Republik Österreich war.
Die Schiedsinstanz stellte in ihrer rechtlichen Beurteilung fest, dass die Anteilsrechte an der Ö.-AG am 12. März 1938 nicht im Alleineigentum der RechtsvorgängerInnen der AntragstellerInnen standen. Es mangelte diesen daher in Bezug auf diese Gesellschaft an der besonderen Stellung eines Alleinaktionärs. Im Ergebnis lag daher bezüglich der antragsgegenständlichen Teilflächen kein „früheres Eigentum“ der RechtsvorgängerInnen der AntragstellerInnen gemäß § 28 Abs 1 Z 1 EF-G vor. Die Anträge auf deren Rückstellung waren daher abzulehnen und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr zu prüfen.
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