Entscheidung Nr. 1006/2013

Antrag

 

AntragstellerIn, Status

Susanne S., Ablehnung

Öffentliches Eigentum

Stadt Wien

Vermögensart

unbeweglich

Liegenschaft/en in

KG Hernals (01402), Wien, Wien | auf Landkarte anzeigen
KG Innere Stadt (01004), Wien, Wien | auf Landkarte anzeigen
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Entscheidung

 

Nummer

1006/2013

Datum

11.12.2013

Gründe

Keine Zuständigkeit der Schiedsinstanz bzw. kein Anwendungsbereich des EF-G
Kein Eigentum 1938-1945

Typ

materiell

Anonymisierter Volltext

Pressemitteilung

Pressemitteilung Entscheidung Nr.1006/2013

Wien, Innere Stadt und Hernals
Die Schiedsinstanz für Naturalrestitution hat am 11. Dezember 2013 den Antrag auf Naturalrestitution von drei Liegenschaften in Wien abgelehnt. Die beiden Liegenschaften in Hernals standen am 17. Jänner 2001 nicht in öffentlichem Eigentum, die Liegenschaft in der Inneren Stadt, die von 1938 bis 1945 als Sitz der Gestapoleitstelle Wien verwendet wurde, war nicht im Eigentum des Rechtsvorgängers der Antragstellerin gestanden.

Die Antragstellerin beantragte als Rechtsnachfolgerin ihres Vaters Friedrich B. die Naturalrestitution zweier Liegenschaften, die am 12. März 1938 zu je einem Viertel in dessen Eigentum gestanden seien, sowie einer Liegenschaft, die im Eigentum einer Aktiengesellschaft gestanden sei, deren Aktionär Friedrich B. gewesen sei.

Friedrich B. war zum Zeitpunkt der nationalsozialistischen Machtübernahme in Österreich zu je einem Viertel Eigentümer zweier Liegenschaften in Wien-Hernals sowie Minderheitsaktionär an der Hotel-AG Metropole. Er galt ebenso wie seine Frau und seine Tochter als jüdisch im Sinne der Nürnberger Gesetze von 1935 und war mehrere Monate lang in den KZ Dachau und Buchenwald inhaftiert, bevor er mit seiner Familie nach Palästina fliehen konnte.

Die beiden Liegenschaften in Hernals standen am 17. Jänner 2001, dem Stichtag nach dem Entschädigungsfondsgesetz (EF-G), im Eigentum von natürlichen Personen und stellten somit kein öffentliches Eigentum im Sinne des EF-G dar. Damit war der Antrag hinsichtlich dieser beiden Immobilien abzulehnen.

Die Liegenschaft mit dem darauf errichteten Hotel Metropole stand am 12. März 1938 im Eigentum der Hotel-AG Metropole, von deren Grundkapital Friedrich B. 4,25 Prozent hielt. Die Liegenschaft wurde von der Gestapo ebenso wie die Aktien von Friedrich B. beschlagnahmt. Die Hotel-AG Metropole wurde am 15. Juni 1939 aus dem Handelsregister gelöscht. Das ehemalige Hotel wurde ab 1938 als Sitz der Gestapoleitstelle Wien verwendet und Anfang 1945 völlig zerstört. Im Herbst 1950 sprach die Rückstellungskommission Wien aus, dass den Erbinnen des mittlerweile verstorbenen Friedrich B. dessen Aktien zurückzustellen seien. Am 7. Juli 1953 wurde das Eigentumsrecht an der Liegenschaft wieder für die mittlerweile wiedererrichtete Hotel-AG Metropole im Grundbuch einverleibt. In den folgenden Jahren wurden Teilflächen der Liegenschaft in das öffentliche Gut abgeschrieben und auf dem restlichen Grundstück in den 1960er-Jahren ein Wohnhaus mit Eigentumswohnungen erbaut.

Da das Vermögen einer Aktiengesellschaft dieser selbst gehört und daher von jenem der AktionärInnen zu trennen ist, lag im vorliegenden Fall kein Eigentum von Friedrich B. im Jahr 1938 im Sinne des EF-G vor. Der Antrag auf Naturalrestitution der Liegenschaft war daher abzulehnen.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmter Text, der die Schiedsinstanz nicht bindet.
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