Entscheidung Nr. 977/2013
Antrag
AntragstellerIn, Status
Renee K., Empfehlung
Akiva N., Empfehlung
Benjamin (Benno) R., Empfehlung
Josef R., Empfehlung
Schimon Yizchak R., Empfehlung
Klara S., Empfehlung
Clarissa F. S., Empfehlung
Öffentliches Eigentum
Vermögensart
Liegenschaft/en in
Entscheidung
Nummer
Datum
Gründe
Anerkenntnis der öffentlichen EigentümerInnen
Typ
Anonymisierter Volltext
Verbundene Entscheidung
Pressemitteilung
Pressemitteilung Entscheidung Nr. 977/2013
Der an die Schiedsinstanz herangetragene Fall bezog sich auf eine 136 m² große Liegenschaft, die im Jahr 1938 Teil des jüdischen Viertels der Gemeinde Frauenkirchen gewesen und mit einem kleinen Wohnhaus bebaut war. Deren Eigentümerin Gisela Ra. lebte in der damaligen Tschechoslowakei und wurde als Jüdin von den Nationalsozialisten verfolgt.
Nachdem der größte Teil der jüdischen Bevölkerung nach dem „Anschluss“ bis Juli 1938 aus Frauenkirchen vertrieben worden war, beanspruchte der Bürgermeister den dortigen jüdischen Liegenschaftsbesitz für die Gemeinde und ließ in der Folge das gesamte jüdische Viertel, darunter auch das Haus von Gisela Ra., abtragen. Am 6. April 1943 wurde der Gemeinde Frauenkirchen im Zuge eines von der Gemeinde selbst in die Wege geleiteten Versteigerungsverfahrens die Liegenschaft der Gisela Ra. vom Amtsgericht Neusiedl um das Meistbot von 136,– Reichsmark zugeschlagen.
Gisela Ra. war im April 1942 in das Vernichtungslager Auschwitz verschleppt und dort ermordet worden. Nach dem Krieg wurde vom Abwesenheitskurator von Gisela Ra. ein Rückstellungsverfahren hinsichtlich dieser Liegenschaft gegen die Gemeinde Frauenkirchen eingeleitet. Obwohl sich die Gemeinde zur Rückstellung der Liegenschaft bereit erklärt hatte, wurde das Verfahren ergebnislos eingestellt, da die potentiellen ErbInnen von Gisela Ra. nicht in das Verfahren eingetreten waren. Die Liegenschaft wurde in der Folge auch von den Sammelstellen nicht beansprucht und verblieb im Eigentum der Gemeinde Frauenkirchen.
Im Verfahren vor der Schiedsinstanz hat die Gemeinde Frauenkirchen erklärt, die Naturalrestitution der antragsgegenständlichen Liegenschaft, die zum 17. Jänner 2001, dem Stichtag nach dem Entschädigungsfondsgesetz, eine Fläche von 115 m² umfasste, und weiterer 5 m², die zwischenzeitlich in das öffentliche Gut der Gemeinde Frauenkirchen abgeschrieben worden waren, zu befürworten. Die Schiedsinstanz empfahl dementsprechend die Naturalrestitution dieser Flächen.
Die restlichen 16 m² standen zum Stichtag nicht im öffentlichen Eigentum, weshalb die dahingehenden Anträge daher abzulehnen waren. Wegen der heute bestehenden Nutzung der empfohlenen Fläche als Straße kommt eine tatsächliche Naturalrestitution allerdings nicht in Betracht. Die Schiedsinstanz wird der Gemeinde Frauenkirchen daher empfehlen, den AntragstellerInnen den Verkehrswert zu vergüten.
Für Rückfragen: presse@nationalfonds.org