Entscheidung Nr. 1033/2014
Antrag
AntragstellerIn, Status
Anthony S., Ablehnung
Mark S., Ablehnung
Walter J. S., Ablehnung
Enisa S., Ablehnung
Paul S., Ablehnung
Öffentliches Eigentum
Vermögensart
Liegenschaft/en in
Entscheidung
Nummer
Datum
Gründe
Keine Zuständigkeit der Schiedsinstanz bzw. kein Anwendungsbereich des EF-G
Typ
Anonymisierter Volltext
Englische Übersetzung: Decision 1033 2014 (PDF, 315,57 KiB)
Pressemitteilung
Pressemitteilung Entscheidung Nr. 1033/2014
Die Liegenschaft, ein unbebauter Grund im 19. Bezirk in Wien, stand im März 1938 im Alleineigentum der Ella B., die nach dem „Anschluss“ Österreichs an das Deutsche Reich gemäß den Nürnberger Gesetzen von 1935 als jüdisch galt.
Zunächst hatte Ella B. ab Herbst 1938 versucht u.a. diese Liegenschaft ihren als „Mischlinge 1. Grades“ geltenden Enkelkindern zu übertragen. Nachdem dieses Vorhaben gescheitert war, musste sie die Liegenschaft im April 1941 um 22.700,– Reichsmark an die Eheleute Josef und Maria H. verkaufen. Vom Kaufpreis wurde ein Betrag von 12.630,– Reichsmark von der Zentralstelle für jüdische Auswanderung vereinnahmt, der Rest für Spesen, Gebühren, Lebensunterhalt und für Ella B.s medizinische Behandlungskosten verwendet.
Im September 1942 wurde Ella B. in das Ghetto und Konzentrationslager Theresienstadt deportiert und dort ermordet.
Nach dem Ende des NS-Regimes beantragten die ErbInnen von Ella B. 1947 die Rückstellung der Liegenschaft. Das Verfahren resultierte 1951 in der Rückstellung der gesamten Liegenschaft, wobei die RückstellungswerberInnen 21.000,– Schilling an die Eheleute H. zu zahlen hatten.
1952 wurden die ErbInnen von Ella B. im Grundbuch der Liegenschaft als EigentümerInnen eingetragen. Im Dezember 1953 verkauften sie die einzelnen Grundstücke der Liegenschaft. Im Zuge der Bebauung der Grundstücke wurde 1954 eine Teilfläche in das öffentliche Gut abgeschrieben. Eigentümerin dieser Fläche war am 17. Jänner 2001 die Gemeinde Wien.
Die von zwei EnkelInnen, der Witwe eines Enkels und drei Urenkeln von Ella B. bei der Schiedsinstanz nun eingebrachten Anträge auf Naturalrestitution wurden abgelehnt, da eine Rückstellung der ehemals Ella B. gehörigen Liegenschaft bereits zur Gänze erfolgt war.
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