Entscheidung Nr. 1000/2014

Antrag

 

AntragstellerIn, Status

Eduard J., Ablehnung

Öffentliches Eigentum

Republik Österreich

Vermögensart

unbeweglich

Liegenschaft/en in

KG Gattendorf (32007), Gattendorf, Burgenland | auf Landkarte anzeigen

Entscheidung

 

Nummer

1000/2014

Datum

14.05.2014

Gründe

Keine Zuständigkeit der Schiedsinstanz bzw. kein Anwendungsbereich des EF-G
Keine Entziehung iSd EF-G

Typ

materiell

Anonymisierter Volltext

Pressemitteilung

Pressemitteilung Entscheidung Nr. 1000/2014

Burgenland, Gattendorf
Die Schiedsinstanz für Naturalrestitution hat am 14. Mai 2014 einen Antrag auf Naturalrestitution von Liegenschaften im burgenländischen Gattendorf abgelehnt. Die Liegenschaften waren aufgrund diskriminierender Gesetze 1941 dem Deutschen Reich verfallen. Nach Kriegsende konnten die ursprünglichen EigentümerInnen bzw. deren ErbInnen wieder über die Liegenschaften verfügen. Ausgenommen davon war eine Teilfläche, welche während des NS-Regimes von der Deutschen Reichsbahn beansprucht worden war. Dies stand jedoch nicht im Zusammenhang mit der Verfolgung der damaligen EigentümerInnen. Somit lag keine Vermögensentziehung im Sinne des Entschädigungsfondsgesetzes vor.

Die beantragten Liegenschaften – mehrheitlich Ackerflächen im Burgenland – befanden sich 1938 im Allein- bzw. Miteigentum der Eheleute Piroska und Gustav J. sowie dessen Mutter Regina J. Die Eheleute J. flohen 1938 nach Argentinien. Ihr Vermögen sowie der Erbanspruch von Gustav J. nach seiner 1940 verstorbenen Mutter verfielen aufgrund der Elften Verordnung zum Reichsbürgergesetz 1941 dem Deutschen Reich.

Nach Kriegsende wurde Gustav J. als Erbe nach seiner Mutter eingeantwortet und konnte über seinen Erbanteil am Liegenschaftseigentum seiner Mutter verfügen. Darüber hinaus konnten die weiterhin im Grundbuch als EigentümerInnen eingetragenen Eheleute J. wieder frei auf die ihnen 1938 gehörenden Liegenschaften zugreifen. Ausgenommen davon war eine Teilfläche von 68 m². Diese hatte die Deutsche Reichsbahn zusammen mit zehn weiteren Teilflächen von Liegenschaften anderer EigentümerInnen erworben. Alle Liegenschaften grenzten an eine Kreuzung einer Bahntrasse mit einer Landesstraße in Gattendorf.

In ihrer rechtlichen Beurteilung des Antrags des Sohnes der Eheleute J. prüfte die Schiedsinstanz hinsichtlich der zum Stichtag 17. Jänner 2001 im öffentlichen Eigentum stehenden Teilflächen der beantragten Liegenschaften, ob ein Entzug bzw. eine frühere Maßnahme im Sinne des Entschädigungsfondsgesetzes vorlag. Der Eigentumsverlust aufgrund der Elften Verordnung stellte zwar einen Entzug dar, nach dem Ende des NS-Regimes konnten die geschädigten EigentümerInnen jedoch wieder frei über ihre Liegenschaften verfügen. Somit lagen die Voraussetzungen für eine Empfehlung auf Naturalrestitution nicht vor, und die Schiedsinstanz lehnte den diesbezüglichen Antrag ab.

Hinsichtlich der erwähnten 68 m² Bahngrund gelangte die Schiedsinstanz zu der Ansicht, dass der Eigentumsverlust an dieser Teilfläche unabhängig von der nationalsozialistischen Machtübernahme erfolgte und auch nicht kausal im Zusammenhang mit der Verfolgung von Gustav und Piroska J. stand. Ein Entzug war daher zu verneinen und der diesbezügliche Antrag abzulehnen.

Soweit sich der Antrag auf Liegenschaften bzw. Liegenschaftsteile bezog, die sich zum Stichtag nicht im öffentlichen Eigentum befanden, war der Antrag ebenfalls abzulehnen.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmter Text, der die Schiedsinstanz nicht bindet.
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