Entscheidung Nr. 1035/2014
Antrag
AntragstellerIn, Status
Öffentliches Eigentum
Vermögensart
Liegenschaft/en in
Entscheidung
Nummer
Datum
Grund
Typ
Anonymisierter Volltext
Pressemitteilung
Pressemitteilung Entscheidung Nr. 1035/2014
Die beantragte Liegenschaft befand sich 1938 im Eigentum dreier Brüder, die im Sinne der Nürnberger Gesetze von 1935 als jüdisch galten. Der Großvater der Antragstellerin war als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen. Am 1. Februar 1939 wurde ein Kaufvertrag zwischen den Eigentümern und den KäuferInnen geschlossen. Der Kaufpreis betrug 186.000,– Reichsmark. Die Devisenstelle ordnete 1940 an, dass von diesem Kaufpreis „Judenvermögensabgabe“, Personalsteuern sowie eine Passumlage von insgesamt 149.254,– Reichsmark zu bezahlen waren. Der Rest von 36.746,– Reichsmark musste zur Bezahlung von Wertzuwachsabgabe, Übertragungsgebühr sowie Provision auf ein so genanntes Auswanderersperrkonto erlegt werden.
Während des Krieges wurde die Liegenschaft durch Bombentreffer sowie Kampfhandlungen stark beschädigt und dadurch teilweise unbewohnbar.
Im März 1948 beantragten die Erbinnen der früheren Eigentümer die Rückstellung der gegenständlichen Liegenschaft. 1951 schlossen sie vor der Rückstellungskommission des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien einen Vergleich, in dem sie nach Zahlung von 90.000,– Schilling sowie der Übernahme von 10.000,– Schilling an Anwaltskosten auf eine Rückstellung verzichteten.
Die Stadt Wien kaufte 1996 die Liegenschaft und war auch zum Stichtag nach dem Entschädigungsfondsgesetz am 17. Jänner 2001 deren Eigentümerin.
In ihrer rechtlichen Beurteilung prüfte die Schiedsinstanz unter anderem, ob es sich bei dem Vergleich um eine extreme Ungerechtigkeit im Sinne des Entschädigungsfondsgesetzes handelte. Die Schiedsinstanz konnte keine Wertdifferenz zwischen dem Liegenschaftswert im Vergleichszeitpunkt und der Vergleichssumme ermitteln, die auf eine extreme Ungerechtigkeit schließen ließe, und lehnte den Antrag daher ab.
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