Entscheidung Nr. 1037/2014

Antrag

 

AntragstellerIn, Status

Raimund H., Ablehnung

Öffentliches Eigentum

Republik Österreich

Vermögensart

unbeweglich

Liegenschaft/en in

KG Edelbach (24012), Allentsteig, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
KG Äpfelgschwendt (24001), Göpfritz an der Wild, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
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Entscheidung

 

Nummer

1037/2014

Datum

14.05.2014

Grund

Keine Verfolgung iSd EF-G

Typ

materiell

Anonymisierter Volltext

Pressemitteilung

Pressemitteilung Entscheidung Nr. 1037/2014

Niederösterreich, Allentsteig
Die Schiedsinstanz für Naturalrestitution hat am 14. Mai 2014 einen Antrag auf Rückstellung von vier ehemaligen Liegenschaften, deren Flächen sich auf dem Gebiet des Truppenübungsplatzes Allentsteig befinden, abgelehnt. Die Liegenschaften waren 1938 im Zuge der Errichtung des Truppenübungsplatzes Döllersheim von der Deutschen Wehrmacht angekauft worden. Eine politische Verfolgung der damaligen EigentümerInnen durch das NS-Regime lag nicht vor.

Die vier in der Gemeinde Edelbach gelegenen Liegenschaften standen am 12. März 1938 im Eigentum des Ehepaars Maria und Johann H. Im Zuge der Anlage des Truppenübungsplatzes Döllersheim erwarb die Deutsche Wehrmacht, vertreten durch die Deutsche Ansiedlungsgesellschaft, im Juli 1938 die antragsgegenständlichen Liegenschaften um einen Gesamtkaufpreis von ca. 80.000,– Reichsmark. Die Deutsche Ansiedlungsgesellschaft hatte zuvor zwei Liegenschaften in der Steiermark erworben, um aus dem Gebiet um Döllersheim Ausgesiedelten Ersatzliegenschaften zu bieten. Im August 1938 traten die Eheleute H. in diesen Kaufvertrag ein und erwarben die beiden Liegenschaften in der Nähe von Gleisdorf um einen Kaufpreis von ca. 32.000,– Reichsmark.

Mit dem Staatsvertrag von Wien 1955 gingen die vier niederösterreichischen Liegenschaften in das Eigentum der Republik Österreich über. 1956 brachten die Eheleute H. bezüglich zweier Liegenschaften bei der Rückstellungskommission Wien einen Rückstellungsantrag gemäß dem Dritten Rückstellungsgesetz gegen die Republik Österreich ein. Aufgrund der Bestimmungen des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes wurde das Verfahren vor der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland fortgeführt. Im Dezember 1958 wies sie den Rückstellungsantrag mit der Begründung ab, dass der Verkauf der Liegenschaften nicht aufgrund missbräuchlicher Gesetzesanwendung erfolgt sei. Auch habe keine Verfolgung der Eheleute H. vorgelegen.

Der Antragsteller, ein Enkel von Maria und Johann H., begehrte nun vor der Schiedsinstanz die Rückstellung der vier ehemaligen Liegenschaften seiner Großeltern. Diese hätten durch die Aussiedlung schwere Schäden erlitten. Auch sei ihnen nicht der gesamte Kauferlös zugekommen.

In ihrer rechtlichen Beurteilung prüfte die Schiedsinstanz, ob Verfolgungsgründe im Sinne des Entschädigungsfondsgesetzes für den Verkauf der Liegenschaften an die Deutsche Wehrmacht im Jahr 1938 maßgeblich waren. Die Schiedsinstanz gelangte zur Ansicht, dass die Anlage des Truppenübungsplatzes per se keine Verfolgung darstellte und auch die Abwicklung des Liegenschaftsankaufs gegenüber dem Ehepaar H. keine Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung enthielt. Aus diesem Grund wurde der Antrag auf Rückstellung abgelehnt. 

Zur Verwendung durch die Medien bestimmter Text, der die Schiedsinstanz nicht bindet.
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