Entscheidung Nr. 1068/2014

Antrag

 

AntragstellerIn, Status

Barbara F., Ablehnung
Helene L., Ablehnung
Herbert L., Ablehnung
Robert L., Ablehnung
Rudolf L., Ablehnung
Inge P., Ablehnung
Monika Z., Ablehnung

Öffentliches Eigentum

Land Oberösterreich

Vermögensart

unbeweglich

Liegenschaft/en in

KG Wels (51242), Wels, Oberösterreich | auf Landkarte anzeigen
KG Lichtenegg (51215), Wels, Oberösterreich | auf Landkarte anzeigen
alle auf Landkarte anzeigen

Entscheidung

 

Nummer

1068/2014

Datum

24.09.2014

Grund

Keine Verfolgung iSd EF-G

Typ

materiell

Anonymisierter Volltext

Pressemitteilung

Pressemitteilung Entscheidung Nr. 1068/2014

Oberösterreich, Wels
Die Schiedsinstanz für Naturalrestitution hat am 24. September 2014 sechs Anträge auf Naturalrestitution von Teilen einer Liegenschaft in Wels, die zum Stichtag 17. Jänner 2001 im Eigentum des Landes Oberösterreich stand, abgelehnt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Verkauf der Liegenschaft im Jahre 1940 aus einem der im Entschädigungsfondsgesetz genannten Verfolgungsgründe erfolgt war.

Rudolf und Franziska L. waren zum 12. März 1938 EigentümerInnen einer Liegenschaft in Wels, Lichtenegg, auf der sie eine kleine Landwirtschaft betrieben.

Nach dem „Anschluss“ erwarben die Hermann-Göring-Werke Linz ein in unmittelbarer Nachbarschaft zur Liegenschaft des Ehepaars L. gelegenes, stillgelegtes Fabriksgelände. Es wurde dort die E. AG angesiedelt, die aufgrund des Ausbaus der Hermann-Göring-Werke bei Linz ihren bisherigen Betriebsstandort aufgeben hatte müssen. Zur Erweiterung des neuen Betriebsgeländes plante die E. AG, auch die Liegenschaft des Ehepaars L. zu erwerben.

In der Folge traten die Hermann-Göring-Werke Linz für die E. AG in Kaufverhandlungen mit dem Ehepaar L., das vom Rechtsanwalt Dr. G., einem nationalsozialistischen Funktionär, vertreten wurde. Aufgrund ihrer Weigerung, das Kaufanbot für Teile ihrer Liegenschaft anzunehmen, drohten die Hermann-Göring-Werke Linz, die Reichsstelle für Landbeschaffung in Berlin einzuschalten, der in solchen Fällen ein Enteignungsrecht zugekommen wäre. Daraufhin nahmen Rudolf und Franziska L. das Kaufanbot an, jedoch gelang es ihnen, über ihren Anwalt bessere Verkaufsbedingungen durchzusetzen. Mit Kaufvertrag vom 8. Oktober 1940 verkaufte das Ehepaar L. zwei Grundstücke im Ausmaß von 3.852 m² an die E. AG.

Nach 1945 brachte das Ehepaar L. einen Antrag auf Rückstellung dieser Grundstücke nach dem 3. Rückstellungsgesetz gegen die E. AG ein. Am 13. Juli 1948 schlossen Rudolf und Franziska L. mit der E. AG einen Vergleich, wonach sie gegen Bezahlung von 10.000,- Schilling auf die Rückstellung der Grundstücke verzichteten.

Die AntragstellerInnen stützten ihre Restitutionsanträge auf die politische Verfolgung des Rudolf L. Dieser sei ein erklärter Gegner des Nationalsozialismus gewesen und habe deswegen die Grundstücke verkaufen müssen. Zudem sei er von Rechtsanwalt G. schlecht beraten worden.

Die Schiedsinstanz hatte zu prüfen, ob Rudolf L. zu einer vom NS-Regime verfolgten Personengruppe im Sinne des Entschädigungsfondsgesetzes zählte. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass Rudolf L. aus politischen Gründen zum Verkauf der Grundstücke gezwungen worden wäre.

Hinsichtlich der Behauptung, Rechtsanwalt Dr. G. habe aufgrund seiner NS-Gesinnung zum Nachteil des Rudolf L. gehandelt, stellte die Schiedsinstanz fest, dass dieser vielmehr verschiedene Forderungen der VerkäuferInnen gegenüber den Hermann-Göring-Werken durchgesetzt hatte. Da eine durch Verfolgung seitens des NS-Regimes bedingte Vermögensübertragung eine wesentliche Voraussetzung für eine Naturalrestitution darstellt, konnte keine Empfehlung auf Rückstellung der Liegenschaft ausgesprochen werden.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmter Text, der die Schiedsinstanz nicht bindet.
Für Rückfragen: