Entscheidung Nr. 1136/2015
Antrag
AntragstellerIn, Status
Öffentliches Eigentum
Vermögensart
Liegenschaft/en in
Entscheidung
Nummer
Datum
Gründe
Keine "extreme Ungerechtigkeit" iSd § 32 Abs 2 Z 1 EF-G
Typ
Anonymisierter Volltext
Englische Übersetzung: Decision 1136 2015 (PDF, 280,02 KiB)
Pressemitteilung
Pressemitteilung Entscheidung Nr. 1136/2015
Rosa R. besaß im Jahr 1938 in Stockerau unter anderem eine Liegenschaft, auf der sich ein Haus mit einer ihrem Vater gehörenden Gemischtwarenhandlung befand. Außerdem gehörten zu dieser Liegenschaft zwei Äcker sowie ein Augrundstück, das eine Größe von 1.895 m2 hatte. Nach dem „Anschluss“ musste Rosa R. den Großteil dieser Liegenschaft an ein Unternehmen um 28.000,– Reichsmark verkaufen, das zuvor schon die Gemischtwarenhandlung gekauft hatte. Die anderen drei Grundstücke mussten an die Stadtgemeinde Stockerau für zusammen 450,– Reichsmark verkauft werden. 1939 flüchtete Rosa R. mit ihrem Mann und ihren beiden Kindern nach Palästina.
1948 führte Rosa R. mehrere Rückstellungsverfahren. Im selben Jahr schloss Rosa R. einen Vergleich mit der Stadtgemeinde Stockerau, mit dem die beiden Äcker zurückgestellt wurden und ein 448 m2 großer Acker als Ersatz für das zur Rückstellung beantragte Augrundstück geleistet wurde. Letzteres stand zum Stichtag 17. Jänner 2001 weiterhin im Eigentum der Stadtgemeinde Stockerau. Alle anderen beantragten Liegenschaften lagen zum Stichtag nicht im öffentlichen Eigentum.
Die Antragstellerin, die Tochter Rosa R.s, begehrte die Naturalrestitution der Liegenschaften, die ihre Mutter 1939 verkaufen musste.
In ihrer rechtlichen Beurteilung prüfte die Schiedsinstanz unter anderem, ob es sich bei dem Vergleich um eine extreme Ungerechtigkeit im Sinne des Entschädigungsfondsgesetzes handelte. Die Schiedsinstanz konnte keine Wertdifferenz zwischen dem Liegenschaftswert im Vergleichszeitpunkt und der Vergleichssumme ermitteln und lehnte den Antrag daher ab.
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