Entscheidung Nr. 1136/2015

Antrag

 

AntragstellerIn, Status

Hanna W., Ablehnung

Öffentliches Eigentum

Stadtgemeinde Stockerau

Vermögensart

unbeweglich

Liegenschaft/en in

KG Stockerau (11142), Stockerau, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen

Entscheidung

 

Nummer

1136/2015

Datum

21.05.2015

Gründe

Keine Zuständigkeit der Schiedsinstanz bzw. kein Anwendungsbereich des EF-G
Keine "extreme Ungerechtigkeit" iSd § 32 Abs 2 Z 1 EF-G

Typ

materiell

Anonymisierter Volltext

Pressemitteilung

Pressemitteilung Entscheidung Nr. 1136/2015

Niederösterreich, Stockerau
Die Schiedsinstanz für Naturalrestitution hat am 21. Mai 2015 einen Antrag auf Naturalrestitution mehrerer Liegenschaften abgelehnt. Ein von der ursprünglichen Eigentümerin mit der Stadtgemeinde Stockerau geschlossener Vergleich wurde von der Schiedsinstanz nicht als extrem ungerecht im Sinne des Entschädigungsfondsgesetzes angesehen und der Antrag über die am Stichtag im Eigentum der Stadtgemeinde Stockerau gestandene Liegenschaft daher abgelehnt. Der Antrag auf Naturalrestitution weiterer Liegenschaften wurde mangels öffentlichen Eigentums ebenfalls abgelehnt.

Rosa R. besaß im Jahr 1938 in Stockerau unter anderem eine Liegenschaft, auf der sich ein Haus mit einer ihrem Vater gehörenden Gemischtwarenhandlung befand. Außerdem gehörten zu dieser Liegenschaft zwei Äcker sowie ein Augrundstück, das eine Größe von 1.895 m2 hatte. Nach dem „Anschluss“ musste Rosa R. den Großteil dieser Liegenschaft an ein Unternehmen um 28.000,– Reichsmark verkaufen, das zuvor schon die Gemischtwarenhandlung gekauft hatte. Die anderen drei Grundstücke mussten an die Stadtgemeinde Stockerau für zusammen 450,– Reichsmark verkauft werden. 1939 flüchtete Rosa R. mit ihrem Mann und ihren beiden Kindern nach Palästina.

1948 führte Rosa R. mehrere Rückstellungsverfahren. Im selben Jahr schloss Rosa R. einen Vergleich mit der Stadtgemeinde Stockerau, mit dem die beiden Äcker zurückgestellt wurden und ein 448 m2 großer Acker als Ersatz für das zur Rückstellung beantragte Augrundstück geleistet wurde. Letzteres stand zum Stichtag 17. Jänner 2001 weiterhin im Eigentum der Stadtgemeinde Stockerau. Alle anderen beantragten Liegenschaften lagen zum Stichtag nicht im öffentlichen Eigentum.

Die Antragstellerin, die Tochter Rosa R.s, begehrte die Naturalrestitution der Liegenschaften, die ihre Mutter 1939 verkaufen musste.

In ihrer rechtlichen Beurteilung prüfte die Schiedsinstanz unter anderem, ob es sich bei dem Vergleich um eine extreme Ungerechtigkeit im Sinne des Entschädigungsfondsgesetzes handelte. Die Schiedsinstanz konnte keine Wertdifferenz zwischen dem Liegenschaftswert im Vergleichszeitpunkt und der Vergleichssumme ermitteln und lehnte den Antrag daher ab.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmter Text, der die Schiedsinstanz nicht bindet.
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