Entscheidung Nr. 1034a/2015

Antrag

 

AntragstellerIn, Status

Gertrude W., Empfehlung
Hilda W., Empfehlung

Öffentliches Eigentum

Republik Österreich

Vermögensart

unbeweglich

Liegenschaft/en in

KG Judendorf (60315), Leoben, Steiermark | auf Landkarte anzeigen

Entscheidung

 

Nummer

1034a/2015

Datum

21.05.2015

Gründe

Zuspruch eines vergleichbaren Vermögenswerts iSd § 34 EF-G
Abtretung der Antragsberechtigung gemäß § 16a Abs 3 GVO

Typ

materiell

Anonymisierter Volltext

Verbundene Entscheidung

Pressemitteilung

Pressemitteilung Entscheidung Nr. 1134a/2015

Leoben, Judendorf
Die Schiedsinstanz für Naturalrestitution hat am 21. Mai 2015 in Ergänzung zu ihrer Entscheidung Nr. 1034/2014 empfohlen, den Antragstellerinnen einen Vermögenswert von 11.300,– Euro auszubezahlen. In der Entscheidung Nr. 1034/2014 waren die Anträge auf Naturalrestitution von Grundflächen, die zum Stichtag im Eigentum der Republik Österreich standen, positiv entschieden worden. Eine Naturalrestitution war aufgrund bestehender Baurechtsverträge nicht durchführbar.
Das beantragte Grundstück, ein Acker in der KG Judendorf, war Teil einer Liegenschaft in der KG Leoben-Stadt. Im März 1938 stand diese Liegenschaft jeweils im Hälfteeigentum der Eheleute Simon und Anna W., die nach dem „Anschluss“ Österreichs an das Deutsche Reich gemäß den Nürnberger Gesetzen von 1935 als jüdisch galten. Am 30. Jänner 1939 verkauften Simon und Anna W. die Liegenschaft zum Preis von 33.600,– Reichsmark. Die NS-Vermögensverkehrsstelle in Graz setzte den Kaufpreis auf 31.600,– Reichsmark herab. Der Kaufpreis musste auf ein Sperrkonto mit der Bezeichnung „Entjudungserlös“ eingezahlt werden. Die grundbücherliche Einverleibung erfolgte am 23. Juni 1939. Simon W. starb am 7. Februar 1940 in Wien. Seine Frau Anna W. und die gemeinsamen Kinder konnten ins Ausland flüchten. 1942 wurde das antragsgegenständliche Überlandgrundstück in Judendorf von der Liegenschaft der KG Leoben-Stadt abgeschrieben und an die Deutsche Reichsbahn verkauft. Nach dem Ende des NS-Regimes beantragten Anna W. und die ErbInnen Simon W.s die Rückstellung der Liegenschaft in der KG Leoben-Stadt. Das Verfahren führte 1952 zur Restitution der Liegenschaft. Das antragsgegenständliche Grundstück in Judendorf war von diesem Verfahren jedoch nicht umfasst. Am 17. Jänner 2001 befand sich eine Teilfläche des antragsgegenständlichen Grundstücks im Ausmaß von 328 m2 im Eigentum der Österreichischen Bundesbahnen. Zwei Teilflächen im Gesamtausmaß von 51 m2 standen im Eigentum der Gemeinde Leoben. Die Schiedsinstanz sah eine Entziehung hinsichtlich des antragsgegenständlichen Grundstücks als erwiesen an. Da sich davon eine Teilfläche im Gesamtausmaß von 328 m2 am 17. Jänner 2001 im öffentlichen Eigentum befand und diesbezüglich auch keine frühere Maßnahme gemäß § 32 Entschädigungsfondsgesetz vorlag, war den Anträgen der Enkelin sowie der Schwiegertochter Simon und Anna W.s auf Naturalrestitution dem Grunde nach stattzugeben. Eine Rückstellung in natura war aufgrund bestehender Baurechtsverträge nicht durchführbar. Aus diesem Grund holte die Schiedsinstanz nach Konsultation mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ein Verkehrswertgutachten einer unabhängigen Sachverständigen über die zugesprochenen Liegenschaftsanteile ein. Dieses bewertete den Wert der gegenständlichen Liegenschaft mit 11.300,– Euro. Es wurde daher der Republik Österreich empfohlen, den Antragstellerinnen insgesamt 11.300,– Euro auszubezahlen.
Zur Verwendung durch die Medien bestimmter Text, der die Schiedsinstanz nicht bindet.
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