Entscheidung Nr. 1005a/2014

Antrag

 

AntragstellerIn, Status

Ken P., Empfehlung
Raymond P., Empfehlung
Robert P., Empfehlung
William P., Empfehlung
George S., Empfehlung

Öffentliches Eigentum

Land Niederösterreich
Republik Österreich

Vermögensart

unbeweglich

Liegenschaft/en in

KG Schönau an der Triesting (04028), Schönau an der Triesting, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
KG Kottingbrunn (04016), Kottingbrunn, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
KG Klosterneuburg (01704), Klosterneuburg, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
KG Dornbach (01401), Wien, Wien | auf Landkarte anzeigen
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Entscheidung

 

Nummer

1005a/2014

Datum

03.12.2014

Grund

Zuspruch eines vergleichbaren Vermögenswerts iSd § 34 EF-G

Typ

materiell

Anonymisierter Volltext

Verbundene Entscheidung

Pressemitteilung

Pressemitteilung Entscheidung Nr. 1005a/2014

Niederösterreich, Kottingbrunn und Klosterneuburg sowie Wien, Dornbach

Die Schiedsinstanz für Naturalrestitution hat am 3. Dezember 2014 ihre Entscheidung vom 11. Dezember 2013, Nr. 1005/2013 ergänzt und der Republik Österreich empfohlen, den fünf Antragstellern jeweils einen Betrag von 1.266,– Euro zuzusprechen. In der ersten Entscheidung war die Naturalrestitution eines Grundstücks in Kottingbrunn, das im Eigentum der Republik Österreich stand, empfohlen worden, da ein zu diesem Grundstück geschlossenen Vergleich aus dem Jahr 1957 als „extrem ungerecht“ bewertet wurde. Da diese Fläche Teil der Südautobahn ist, war eine tatsächliche Rückstellung nicht zweckmäßig. In solchen Fällen sieht das Entschädigungsfondsgesetz (EF-G) den Zuspruch eines vergleichbaren Vermögenswertes vor.

Irma W. und ihre beiden Töchter Helene St. und Marianne S. waren im März 1938 unter anderem Eigentümerinnen eines 440 Hektar großen Guts, für das NS-Behörden 1941 ein Treuhänder bestellten und mit einem Verkaufsauftrag betrauten. Der Treuhänder veräußerte den Großteil des Gutes an die Berliner W. u. T. Aktiengesellschaft, den Rest an verschiedene örtliche LiegenschaftseigentümerInnen und die Gemeinde Kottingbrunn sowie größere Flächen an das Deutsche Reich. Ab 1942 tauschte das Deutsche Reich verschiedene Grundstücke des ehemaligen Gutes mit örtlichen Landwirten und der Gemeinde Kottingbrunn. Ein Grundstück verblieb im Eigentum des Deutschen Reichs, wurde aber von Rudolf P. bewirtschaftet.

Die an die W. u. T. Aktiengesellschaft und das Deutsche Reich verkauften Liegenschaften des Gutes waren als so genanntes Deutsches Eigentum mit dem Staatsvertrag von Wien 1955 in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen und wurden im Rahmen eines seit 1949 geführten Rückstellungsverfahrens mit 1956 und 1957 geschlossenen Vergleichen an Irma W., Helene St. und Marianne S. rückgestellt. Nicht von der Rückstellung umfasst war das von Karl P., einem Sohn Rudolf P.s, bewirtschaftete Grundstück, da die Republik Österreich den Standpunkt einnahm, dass dieses in das Eigentum von Karl P. übergegangen war. In der Folge verzichteten die Rückstellungswerberinnen auf dessen Rückstellung.

Bei der Beurteilung des von 1949 bis 1957 geführten Rückstellungsverfahrens stellte die Schiedsinstanz fest, dass die Republik Österreich gesetzliche und faktische Spielräume in einer solchen Art und Weise zulasten der geschädigten Eigentümer Irma W., Helene St. und Marianne S. ausgenützt hatte, dass der erklärte Verzicht auf das Grundstück eine „extreme Ungerechtigkeit“ dargestellt hat.

Von diesem Grundstück konnte die Schiedsinstanz eine Teilfläche im Ausmaß von 2.433 m2, die zum Stichtag 17. Jänner 2001 im Eigentum der Republik Österreich stand, zur Naturalrestitution empfehlen. Da diese Teilfläche Teil der Südautobahn ist, war eine tatsächliche Rückstellung nicht zweckmäßig. Aus diesem Grund hat die Schiedsinstanz gemäß § 34 EF-G nach Konsultation mit der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie empfohlen, den fünf Antragstellern, allesamt Rechtsnachfolger von Irma W., Helene St. und Marianne S., den Wert der Fläche zum Entscheidungszeitpunkt zuzusprechen. Ein von der Schiedsinstanz hierzu eingeholtes Sachverständigengutachten lieferte die Grundlage für die Zahlungsempfehlung von insgesamt 6.330,– Euro.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmter Text, der die Schiedsinstanz nicht bindet.
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