Entscheidung Nr. 1101/2014
Antrag
AntragstellerIn, Status
Öffentliches Eigentum
Stadt Wien
Vermögensart
Liegenschaft/en in
KG Großjedlersdorf I (01606), Wien, Wien | auf Landkarte anzeigen
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Entscheidung
Nummer
Datum
Gründe
Keine "extreme Ungerechtigkeit" iSd § 32 Abs 2 Z 1 EF-G
Keine Entziehung iSd EF-G
Typ
Anonymisierter Volltext
Pressemitteilung
Pressemitteilung Entscheidung Nr. 1101/2014
Die Liegenschaft in der KG Aspern befand sich 1938 zur Gänze, jene in der KG Großjedlersdorf I zu einem Drittel im Eigentum des Nachlasses von Dr. Moriz A. Am 13. September 1939 wurde das Eigentumsrecht an diesen Liegenschaften je zur Hälfte für seine Kinder Marianne S. und Ing. Peter A. einverleibt. Dr. Moriz A. und seine Kinder galten im Sinne der Nürnberger Gesetze von 1935 als jüdisch.
Von der Liegenschaft in der KG Großjedlersdorf I waren bereits seit dem Jahr 1934 im Zuge eines Parzellierungsverfahrens zwecks Errichtung einer Wohnsiedlung zahlreiche Parzellen verkauft und abgeschrieben worden. Die nach weiteren Verkäufen und Abschreibungen übriggebliebene Grundfläche der Liegenschaft in der KG Großjedlersdorf I und die Liegenschaft in der KG Aspern wurden von den EigentümerInnen im März 1940 an den Auswanderungsfonds Wien verkauft. Die Liegenschaft in der KG Großjedlersdorf I wurde in der Folge an Emilie Si., jene in der KG Aspern an Eugenie H. weiterverkauft.
1947 wurden auf Antrag von Marianne S. und Pauline A. – letztere als Erbin des im September 1940 im KZ Sachsenhausen zu Tode gekommenen Peter A. – Rückstellungsverfahren zu den beiden Liegenschaften eingeleitet. Mit Vergleich vom 24. Juni 1948 verzichteten die Rückstellungswerberinnen gegen Erhalt von 14.000,– Schilling auf die Rückstellung des Drittelanteils an der Liegenschaft in der KG Großjedlersdorf I und mit Vergleich vom 20. November 1948 gegen Erhalt von 21.000,– Schilling auf die Rückstellung der Liegenschaft in der KG Aspern.
In ihrer rechtlichen Beurteilung prüfte die Schiedsinstanz, ob diese Vergleiche eine „extreme Ungerechtigkeit“ im Sinne des Entschädigungsfondsgesetzes darstellten. Da die Schiedsinstanz jedoch keine wesentliche Wertdifferenz zwischen den vereinbarten Vergleichssummen und den damaligen Liegenschaftswerten feststellen konnte, war diese Frage zu verneinen. Die übrigen zwischen dem 12. März 1938 und dem 8. Mai 1945 verkauften Flächen, die Teil der beantragten Liegenschaften waren, standen zum 17. Jänner 2001 nicht in öffentlichem Eigentum im Sinne des Entschädigungsfondsgesetzes.
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