Entscheidung Nr. 1105/2014

Antrag

 

AntragstellerIn, Status

Erna B., Ablehnung
Margalit H., Ablehnung

Öffentliches Eigentum

Stadtgemeinde Stockerau

Vermögensart

unbeweglich

Liegenschaft/en in

KG Stockerau (11142), Stockerau, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen

Entscheidung

 

Nummer

1105/2014

Datum

03.12.2014

Grund

Keine "extreme Ungerechtigkeit" iSd § 32 Abs 2 Z 1 EF-G

Typ

materiell

Anonymisierter Volltext

Pressemitteilung

Pressemitteilung Entscheidung Nr. 1105/2014

Niederösterreich, Stockerau
Die Schiedsinstanz für Naturalrestitution hat am 3. Dezember 2014 einen Antrag auf Naturalrestitution einer der Stadtgemeinde Stockerau gehörenden Liegenschaft in Stockerau abgelehnt. Über die Liegenschaft war im Jahr 1948 ein Vergleich geschlossen worden, in dem die ErbInnen des ursprünglichen Eigentümers gegen Bezahlung von 55.000,– Schilling auf die Rückstellung verzichteten. Die Schiedsinstanz sah den Vergleich nicht als extrem ungerecht im Sinne des Entschädigungsfondsgesetzes an.

Die beantragte Liegenschaft befand sich 1938 im Alleineigentum von Hermann H., der aufgrund seiner Abstammung im Sinne der Nürnberger Gesetze von 1935 als jüdisch galt. Auf der Liegenschaft befand sich 1938 ein Wohnhaus, in dem der ursprüngliche Eigentümer auch eine Gemischtwarenhandlung betrieb.

Am 31. Oktober 1938 schloss Hermann H. mit der Ostmärkischen Revisions- und Treuhand-Gesellschaft m.b.H. einen Bevollmächtigungs- und Treuhandvertrag zur Verwaltung und Liquidation seines Vermögens. Am 20./28. November 1940 verkaufte die genannte Gesellschaft die Liegenschaft für 37.000,– Reichsmark an die Stadtgemeinde Stockerau. Der Kaufpreis war auf ein Sperrkonto zu überweisen.

Am 19. Oktober 1941 wurden Hermann H. und seine Ehefrau Adelina H. in das Ghetto Litzmannstadt (Łódź) deportiert, wo sie umgekommen sind. Das Ehepaar hatte zwei Kinder: Erwin H. floh 1938 nach Palästina, Erna B. floh 1939 nach Großbritannien.

Am 9. Dezember 1948 verzichteten Erwin H. und Erna B. gegen Bezahlung von 55.000,– Schilling auf die Rückstellung der Liegenschaft. Die Liegenschaft stand am 17. Jänner 2001 unverändert im Eigentum der Stadtgemeinde Stockerau.

Der Schwerpunkt der rechtlichen Beurteilung der Schiedsinstanz lag in der Frage, ob der Vergleich aus dem Jahr 1948 als „extrem ungerecht“ zu bewerten ist. Der Schiedsinstanz lagen trotz eines festgestellten Wertmissverhältnisses zwischen der Vergleichssumme und dem damaligen Wert der Liegenschaft jedoch keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Privatautonomie von Erwin H. und Erna B. während der Vergleichsverhandlungen vor. Die Schiedsinstanz qualifizierte daher den Vergleich nicht als „extrem ungerecht“ im Sinne des Entschädigungsfondsgesetzes und lehnte den Antrag daher ab.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmter Text, der die Schiedsinstanz nicht bindet.
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