Entscheidung Nr. 1137/2015
Antrag
AntragstellerIn, Status
Öffentliches Eigentum
Vermögensart
Liegenschaft/en in
KG Breitenfurt (16104), Breitenfurt bei Wien, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
KG Ober St. Veit (01209), Wien, Wien | auf Landkarte anzeigen
KG Inzersdorf Stadt (01102), Wien, Wien | auf Landkarte anzeigen
KG Mariahilf (01009), Wien, Wien | auf Landkarte anzeigen
KG Landstraße (01006), Wien, Wien | auf Landkarte anzeigen
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Entscheidung
Nummer
Datum
Gründe
Keine "extreme Ungerechtigkeit" iSd § 32 Abs 2 Z 1 EF-G
Typ
Anonymisierter Volltext
Pressemitteilung
Pressemitteilung Entscheidung Nr. 1137/2015
Die offene Handelsgesellschaft (OHG) R. Baugesellschaft war am 12. März 1938 Eigentümerin von Liegenschaften in Wien, St. Pölten und Breitenfurt. Die Gesellschafter der OHG, darunter Max E., besaßen ebenfalls Liegenschaften in Wien.
Da die Gesellschafter als jüdisch im Sinne der Nürnberger Gesetze galten, wurde die R. Baugesellschaft nach dem „Anschluss“ 1938 zunächst unter kommissarische Verwaltung gestellt und dann in Liquidation versetzt. Im Rahmen der Abwicklung der Gesellschaft veräußerte der Liquidator das Unternehmen und den Großteil seiner Liegenschaften. Auch wurden Liegenschaften der Gesellschafter, die aus Österreich geflohen waren und zum Teil im Holocaust ermordet wurden, vom Liquidator verkauft.
1944 wurde hinsichtlich einer noch im Eigentum der R. Baugesellschaft verbliebenen, unbebauten Liegenschaft wegen offener Steuerforderungen der Stadt Wien die Zwangsversteigerung eingeleitet. 1946 ersteigerte die Stadt Wien die Liegenschaft um 70.000,– Schilling.
Nach dem Ende des NS-Regimes wurde von den ErbInnen der Gesellschafter ein neuer Liquidator für die Gesellschaft bestellt, der namens der Gesellschaft ab 1949 ein Rückstellungsverfahren gegen die Stadt Wien führte. Nachdem die Vorinstanzen das Vorliegen einer Entziehung zunächst verneint hatten, hob die Oberste Rückstellungskommission deren Entscheidungen auf, und das Verfahren wurde in der Folge neu geführt. Im September 1950 schloss die Gesellschaft mit der Stadt Wien einen Vergleich, in dem sie gegen eine Zahlung von 100.000,– Schilling auf eine Rückstellung verzichtete.
Der Antragsteller, ein Enkel von Max E., beantragte nun die Naturalrestitution von Liegenschaftsvermögen nach seinem Großvater und machte unter anderem eine „extreme Ungerechtigkeit“ des Rückstellungsvergleichs von 1950 geltend.
In ihrer rechtlichen Beurteilung bejahte die Schiedsinstanz die Entziehung der Liegenschaft, da die Gesellschafter schon ab der Einsetzung des kommissarischen Verwalters nicht mehr über das Vermögen der Gesellschaft verfügen konnten. Der Rückstellungsvergleich aus dem Jahr 1950 war aber nicht als „extrem ungerecht“ im Sinne des EF-G anzusehen, da nur ein geringes Wertmissverhältnis zuungunsten der Rückstellungswerberin vorlag und deren Privatautonomie nicht eingeschränkt war. Der Antrag wurde daher abgelehnt.
Für Rückfragen: presse@nationalfonds.org