Entscheidung Nr. 1151/2015

Antrag

 

AntragstellerIn, Status

Christopher C. A., Empfehlung
Richard A. A., Empfehlung
Robert B. R., Empfehlung

Öffentliches Eigentum

Republik Österreich
Stadt Wien
Marktgemeinde Wiener Neudorf

Vermögensart

unbeweglich

Liegenschaft/en in

KG Wiener Neudorf (16128), Wiener Neudorf, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
KG Mödling (16119), Mödling, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
KG Sechshaus (01307), Wien, Wien | auf Landkarte anzeigen
KG Meidling (01305), Wien, Wien | auf Landkarte anzeigen
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Entscheidung

 

Nummer

1151/2015

Datum

29.09.2015

Gründe

Keine "extreme Ungerechtigkeit" iSd § 32 Abs 2 Z 1 EF-G
Keine frühere Maßnahme iSd EF-G
Keine Entziehung iSd EF-G

Typ

materiell

Anonymisierter Volltext

Verbundene Entscheidung

Pressemitteilung

Pressemitteilung Entscheidung Nr. 1151/2015

Niederösterreich und Wien
Die Schiedsinstanz für Naturalrestitution hat am 29. September 2015 den Anträgen auf Naturalrestitution zweier Teilflächen im Ausmaß von ca. 97 m2 in Wien dem Grunde nach stattgegeben. Da eine Restitution in natura nicht möglich ist, wird die Schiedsinstanz einen vergleichbaren Vermögenswert in einer Zusatzentscheidung festsetzen. Die Anträge auf Naturalrestitution weiterer Liegenschaften wurden abgelehnt.

Anton R. war Gesellschafter einer Brauerei (OHG) in Niederösterreich. Im Februar 1938 verkauften die Gesellschafter der Brauerei das Unternehmen an die Österreichische Brau AG. Außerdem wurde ein Übereinkommen abgeschlossen, mit dem vereinbart wurde, dass Anton R. die Versilberung der dazugehörigen Immobilien und Einrichtungen für die Österreichische Brau AG durchführen solle.

Anton R. galt nach dem „Anschluss“ Österreichs an das Deutsche Reich gemäß den Nürnberger Gesetzen von 1935 als jüdisch. Er konnte in die Schweiz flüchten und emigrierte im April 1939 in die USA.

In der Folge wurde eine Vielzahl von Liegenschaften der Austria Brauerei verkauft. Einige dieser Liegenschaften waren Vertragsbestandteil des im Februar 1938 geschlossenen Kaufvertrags, andere weiterverkaufte Liegenschaften gehörten diesem Kaufvertrag nicht an und wurden in der Regel durch einen von der Vermögensverkehrsstelle bestellten Treuhänder weiterveräußert.

Nach Ende des Krieges führte ein auf Antrag Anton R.s bestellter Liquidator und Rechtsanwalt mehrere Rückstellungverfahren im Namen der Brauerei.

Die Antragsteller, der Sohn sowie die Enkel Anton R.s begehrten mit ihren 2003 eingebrachten Anträgen die Naturalrestitution mehrerer Liegenschaften.

Am 17. Jänner 2001 befanden sich zwei Teilflächen im Ausmaß von ca 97m2 im Eigentum der Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung).

Die Schiedsinstanz sah eine Entziehung hinsichtlich dieser Flächen als erwiesen an. Da sich diese im öffentlichen Eigentum befanden und diesbezüglich auch keine frühere Maßnahme gemäß § 32 Entschädigungsfondsgesetz (EF-G) vorlag, waren die Anträge der Rechtsnachfolger Anton R.s auf Naturalrestitution dem Grunde nach stattzugeben. Da es sich bei den zu restituierenden Flächen um Teile einer Straße handelt, die zum jetzigen Zeitpunkt im Eigentum der Stadt Wien stehen, ist eine Restitution in natura nicht möglich. Aus diesem Grund wird die Schiedsinstanz nach Konsultation mit dem Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie einen vergleichbaren Vermögenswert als Entschädigung festsetzen.

In ihrer rechtlichen Beurteilung prüfte die Schiedsinstanz unter anderem, ob es sich bei einem 1952 abgeschlossen Vergleich um eine extreme Ungerechtigkeit im Sinne des Entschädigungsfondsgesetzes handelte. Die Schiedsinstanz konnte keine Wertdifferenz zwischen dem Liegenschaftswert im Vergleichszeitpunkt und der Vergleichssumme ermitteln und lehnte die Anträge daher ab. Weiters lehnte die Schiedsinstanz die Anträge auf Naturalrestitution jener im Stichtag im öffentlichen Eigentum stehenden Liegenschaften ab, die Vertragsbestandteile des Kaufvertrages vom Februar 1938 gewesen waren, mangels Entziehung im Sinne des EF-G ab. Ebenso wurden die Anträge auf Naturalrestitution jener antragsgegenständlichen Liegenschaften, die nicht Vertragsbestandteil des oben erwähnten Kaufvertrags waren, abgelehnt, da diese erst 1955 bzw. 1961 verbüchert wurden und somit eine Entziehung im Sinne des EF-G nicht gegeben war.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmter Text, der die Schiedsinstanz nicht bindet.
Für Rückfragen: