Entscheidung Nr. 1151/2015
Antrag
AntragstellerIn, Status
Richard A. A., Empfehlung
Robert B. R., Empfehlung
Öffentliches Eigentum
Stadt Wien
Marktgemeinde Wiener Neudorf
Vermögensart
Liegenschaft/en in
KG Mödling (16119), Mödling, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
KG Sechshaus (01307), Wien, Wien | auf Landkarte anzeigen
KG Meidling (01305), Wien, Wien | auf Landkarte anzeigen
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Entscheidung
Nummer
Datum
Gründe
Keine frühere Maßnahme iSd EF-G
Keine Entziehung iSd EF-G
Typ
Anonymisierter Volltext
Englische Übersetzung: Decision 1151 2015 (PDF, 788,83 KiB)
Verbundene Entscheidung
Pressemitteilung
Pressemitteilung Entscheidung Nr. 1151/2015
Anton R. war Gesellschafter einer Brauerei (OHG) in Niederösterreich. Im Februar 1938 verkauften die Gesellschafter der Brauerei das Unternehmen an die Österreichische Brau AG. Außerdem wurde ein Übereinkommen abgeschlossen, mit dem vereinbart wurde, dass Anton R. die Versilberung der dazugehörigen Immobilien und Einrichtungen für die Österreichische Brau AG durchführen solle.
Anton R. galt nach dem „Anschluss“ Österreichs an das Deutsche Reich gemäß den Nürnberger Gesetzen von 1935 als jüdisch. Er konnte in die Schweiz flüchten und emigrierte im April 1939 in die USA.
In der Folge wurde eine Vielzahl von Liegenschaften der Austria Brauerei verkauft. Einige dieser Liegenschaften waren Vertragsbestandteil des im Februar 1938 geschlossenen Kaufvertrags, andere weiterverkaufte Liegenschaften gehörten diesem Kaufvertrag nicht an und wurden in der Regel durch einen von der Vermögensverkehrsstelle bestellten Treuhänder weiterveräußert.
Nach Ende des Krieges führte ein auf Antrag Anton R.s bestellter Liquidator und Rechtsanwalt mehrere Rückstellungverfahren im Namen der Brauerei.
Die Antragsteller, der Sohn sowie die Enkel Anton R.s begehrten mit ihren 2003 eingebrachten Anträgen die Naturalrestitution mehrerer Liegenschaften.
Am 17. Jänner 2001 befanden sich zwei Teilflächen im Ausmaß von ca 97m2 im Eigentum der Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung).
Die Schiedsinstanz sah eine Entziehung hinsichtlich dieser Flächen als erwiesen an. Da sich diese im öffentlichen Eigentum befanden und diesbezüglich auch keine frühere Maßnahme gemäß § 32 Entschädigungsfondsgesetz (EF-G) vorlag, waren die Anträge der Rechtsnachfolger Anton R.s auf Naturalrestitution dem Grunde nach stattzugeben. Da es sich bei den zu restituierenden Flächen um Teile einer Straße handelt, die zum jetzigen Zeitpunkt im Eigentum der Stadt Wien stehen, ist eine Restitution in natura nicht möglich. Aus diesem Grund wird die Schiedsinstanz nach Konsultation mit dem Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie einen vergleichbaren Vermögenswert als Entschädigung festsetzen.
In ihrer rechtlichen Beurteilung prüfte die Schiedsinstanz unter anderem, ob es sich bei einem 1952 abgeschlossen Vergleich um eine extreme Ungerechtigkeit im Sinne des Entschädigungsfondsgesetzes handelte. Die Schiedsinstanz konnte keine Wertdifferenz zwischen dem Liegenschaftswert im Vergleichszeitpunkt und der Vergleichssumme ermitteln und lehnte die Anträge daher ab. Weiters lehnte die Schiedsinstanz die Anträge auf Naturalrestitution jener im Stichtag im öffentlichen Eigentum stehenden Liegenschaften ab, die Vertragsbestandteile des Kaufvertrages vom Februar 1938 gewesen waren, mangels Entziehung im Sinne des EF-G ab. Ebenso wurden die Anträge auf Naturalrestitution jener antragsgegenständlichen Liegenschaften, die nicht Vertragsbestandteil des oben erwähnten Kaufvertrags waren, abgelehnt, da diese erst 1955 bzw. 1961 verbüchert wurden und somit eine Entziehung im Sinne des EF-G nicht gegeben war.
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