Entscheidung Nr. 1153/2016

Antrag

 

AntragstellerIn, Status

Anthony S., Ablehnung
Mark S., Ablehnung
Walter J. S., Ablehnung

Öffentliches Eigentum

Land Oberösterreich

Vermögensart

unbeweglich

Liegenschaft/en in

KG Schönering (45310), Wilhering, Oberösterreich | auf Landkarte anzeigen
KG Freiling (45303), Oftering, Oberösterreich | auf Landkarte anzeigen
alle auf Landkarte anzeigen

Entscheidung

 

Nummer

1153/2016

Datum

14.01.2016

Gründe

Keine Zuständigkeit der Schiedsinstanz bzw. kein Anwendungsbereich des EF-G
Keine "extreme Ungerechtigkeit" iSd § 32 Abs 2 Z 1 EF-G

Typ

materiell

Anonymisierter Volltext

Pressemitteilung

Pressemitteilung Entscheidung Nr. 1153/2016

Oberösterreich, Freiling und Schönering

Die Schiedsinstanz für Naturalrestitution hat am 14. Jänner 2016 drei Anträge auf Naturalrestitution von vier historischen Liegenschaften in Oberösterreich abgelehnt. Der 1951 geschlossene Rückstellungsvergleich über die beantragten Liegenschaften, von denen am 17. Jänner 2001 Teilflächen im Eigentum des Landes Oberösterreich standen, wurde nicht als "extrem ungerecht" bewertet.

Die vier beantragten Liegenschaften bildeten das landwirtschaftliche Gut L. und standen am 12. März 1938 im Eigentum des italienischen Staatsbürgers Arthur S. Nach dem "Anschluss" Österreichs an das Deutsche Reich begehrte die "Hermann-Göring"-AG das L.-Gut als Ersatzland für Personen, die aufgrund der Errichtung der "Hermann Göring"-Werke in Linz enteignet und umgesiedelt wurden. Im Juni 1938 verkaufte Arthur S., der nach den Nürnberger Gesetzen als jüdisch galt, die Liegenschaften und das Inventar des L.-Guts um 133.000,– Reichsmark an die Wo.-AG, eine Tochtergesellschaft der "Hermann Göring"-AG. Über den Kaufpreis konnte Arthur S. ohne Beschränkungen durch NS-Behörden verfügen.

1943 wurden die Liegenschaften des Guts als Landentschädigung an Josef W., der zugunsten der Wo.-AG enteignet worden war, übertragen. Die Liegenschaften des L.-Guts wurden im Enteignungsverfahren mit 236.459,– Reichsmark bewertet.

Arthur S. war 1939 aus Wien und später nach Shanghai geflüchtet. Seine Ehefrau war in Auschwitz ermordet worden. Ab 1946 war Arthur S. in Australien wohnhaft, wohin seine Kinder geflohen waren.

1947 brachte Arthur S. einen Antrag auf Rückstellung der Liegenschaften gegen Josef W. und 1949 einen Antrag auf Rückstellung des Inventars gegen die Wo.-AG ein. Beide Rückstellungsverfahren wurden in der Folge verbunden. 1950 sprach die Rückstellungskommission das Vorliegen einer Vermögensentziehung aus und verpflichtete zunächst Josef W. zur Rückstellung der Liegenschaften. Josef W. und die Wo.-AG legten Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Erkenntnis ein. 1951 schloss Arthur S. einen Vergleich mit der Wo.-AG, mit dem er gegen Zahlung eines Abfindungsbetrags von 432.618,29 Schilling auf die Rückstellung der Liegenschaften und des Inventars verzichtete.

In den Anträgen auf Naturalrestitution der historischen Liegenschaften machten ein Sohn und zwei Enkel von Arthur S. vor der Schiedsinstanz die "extreme Ungerechtigkeit" des seinerzeitigen Rückstellungsvergleichs geltend.

In ihrer rechtlichen Beurteilung prüfte die Schiedsinstanz zunächst das Vorliegen von öffentlichem Eigentum und lehnte die Anträge betreffend Liegenschaftsflächen, die sich zum Stichtag 17. Jänner 2001 im Privateigentum befanden, ab. Teilflächen standen zum Stichtag im Eigentum des Landes Oberösterreich.

Bei der Prüfung des Vergleichs von 1951 konnte keine Wertdifferenz zwischen dem Liegenschaftswert im Vergleichszeitpunkt und der Vergleichssumme ermittelt werden. Da auch keine Hinweise auf eine Einschränkung der Privatautonomie von Arthur S. vorlagen, wurden der Vergleich nicht als "extrem ungerecht" angesehen und die Anträge auf Naturalrestitution hinsichtlich der im Eigentum des Landes Oberösterreich stehenden Liegenschaftsflächen ebenfalls abgelehnt.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmter Text, der die Schiedsinstanz nicht bindet.
Für Rückfragen: