Entscheidung Nr. 1157/2016

Antrag

 

AntragstellerIn, Status

Gertrude L., Ablehnung
Monika P., Ablehnung

Öffentliches Eigentum

Land Kärnten

Vermögensart

unbeweglich

Liegenschaft/en in

KG Obermühlbach (74519), Frauenstein, Kärnten | auf Landkarte anzeigen

Entscheidung

 

Nummer

1157/2016

Datum

14.01.2016

Grund

Keine Entziehung iSd EF-G

Typ

materiell

Anonymisierter Volltext

Pressemitteilung

Pressemitteilung Entscheidung Nr. 1157/2016

Kärnten, Obermühlbach

Die Schiedsinstanz für Naturalrestitution hat am 14. Jänner 2016 zwei Anträge auf Naturalrestitution einer historischen Liegenschaft in Kärnten, von deren Gutsbestand am Stichtag, 17. Jänner 2001 Teilflächen im Eigentum des Landes Kärnten standen, abgelehnt, da eine Entziehung im Sinne des Entschädigungsfondsgesetzes nicht vorlag.

Engelbert P. war am 12. März 1938 Eigentümer des F.-Guts in Obermühlbach bei St. Veit/Glan.

Zwischen 1938 und 1940 bemühte er sich erfolglos um die Teilnahme an Entschuldungsmaßnahmen und die Anerkennung seines Guts als Erbhof. Die zuständigen Behörden waren der Ansicht, dass Engelbert P. eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Hofes nicht gewährleisten konnte und verfügten die treuhändige Verwaltung des Guts sowie eine zwangsweise Verpachtung von Parzellen der Liegenschaft.

Anfang 1943 beantragte die Deutsche Ansiedlungsgesellschaft die Einleitung eines Enteignungsverfahrens über das Gut, da sie beabsichtigte, es für die Umsiedlung von Personen aus dem Kanaltal zur Verfügung zu stellen. Im Frühjahr 1943 wurde das Enteignungsverfahren eröffnet und die Liegenschaft zunächst in die Verwaltung der Deutschen Ansiedlungsgesellschaft übergeben.

Im Juli 1943 wurde Engelbert P. verhaftet und als politischer Häftling in das Konzentrationslager Dachau verbracht. Er wurde im November 1943 in das Konzentrationslager Buchenwald überstellt, wo er im April 1944 ermordet wurde.

Das Enteignungsverfahren wurde im April 1945 eingestellt und die Liegenschaft aus der Verwaltung der Deutschen Ansiedlungsgesellschaft ausgeschieden. Der Nachlass von Engelbert P. wurde 1948 seinem Sohn eingeantwortet, der die Liegenschaft zwischen 1951 und 1955 verkaufte.

Nach Prüfung der von zwei Enkelinnen von Engelbert P. eingebrachten Anträge auf Naturalrestitution gelangte die Schiedsinstanz zu der Ansicht, dass eine Vermögensentziehung im Sinne des Entschädigungsfondsgesetzes nicht vorlag, da Engelbert P. während des NS-Regimes Eigentümer der Liegenschaft geblieben war. Somit waren die Anträge abzulehnen.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmter Text, der die Schiedsinstanz nicht bindet.
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