Entscheidung Nr. 1164/2016

Antrag

 

AntragstellerIn, Status

Yara Ernestina S., Ablehnung

Öffentliches Eigentum

Republik Österreich

Vermögensart

unbeweglich

Liegenschaft/en in

KG Deutsch Jahrndorf (32004), Deutsch Jahrndorf, Burgenland | auf Landkarte anzeigen
KG Andau (32001), Andau, Burgenland | auf Landkarte anzeigen
KG Zwingendorf (13056), Großharras, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
KG Wulzeshofen (13053), Laa an der Thaya, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
KG Stronsdorf (13047), Stronsdorf, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
KG Oberschoderlee (13042), Stronsdorf, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
KG Patzmannsdorf (13034), Stronsdorf, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
KG Großharras (13019), Großharras, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
KG Pernhofen (13005), Laa an der Thaya, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
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Entscheidung

 

Nummer

1164/2016

Datum

21.06.2016

Gründe

Rückstellung nach 1945 bereits erfolgt
Entschädigung oder sonstige Gegenleistung iSd § 32 Abs 1 EF-G
Kein Eigentum 1938-1945
Keine Entziehung iSd EF-G

Typ

materiell

Anonymisierter Volltext

Pressemitteilung

Pressemitteilung Entscheidung Nr. 1164/2016

Niederösterreich, Pernhofen und andere

Die Schiedsinstanz für Naturalrestitution hat am 21. Juni 2016 einen Antrag auf Naturalrestitution mehrerer Liegenschaften in Niederösterreich abgelehnt, da die während des NS-Regimes für die Deutsche Ansiedlungsgesellschaft enteigneten Liegenschaften nach 1945 an die ErbInnen der ehemaligen EigentümerInnen zurückgestellt worden waren. Hinsichtlich einer im Eigentum der Republik Österreich stehenden Teilfläche, die im Zuge der ab 1939 durchgeführten Regulierung der Pulkau in Anspruch genommen worden war, lag keine Vermögensentziehung vor, da dieser Eigentumsübergang nicht im Zusammenhang mit dem NS-Regime erfolgt war.

Die beantragten Liegenschaften des Guts P. befanden sich 1938 im Eigentum von Paul W. und der Verlassenschaft seines Vaters Jaques W. Nach dem „Anschluss“ flüchtete Paul W., der als jüdisch galt, aus Österreich nach Brasilien. Das Gut P. wurde im Herbst 1938 von der Deutschen Ansiedlungsgesellschaft übernommen und 1940 zu deren Gunsten enteignet. Die Deutsche Ansiedlungsgesellschaft zahlte eine Enteignungsentschädigung in Höhe von 1,030.000,– Reichsmark an den für Paul W. und die Verlassenschaft von Jaques W. bestellten Abwickler, der den Betrag zur Befriedigung von GläubigerInnen der beiden verwendete. Die Deutsche Ansiedlungsgesellschaft verkaufte die Liegenschaften 1943 an das Deutsche Reich, das diese 1944 teilweise an Herbert R. veräußerte.

Flächen des Guts P. wurden von der Pulkau durchzogen und waren immer wieder von Überschwemmungen betroffen. Ab Mai 1938 wurde die Regulierung der Pulkau projektiert und 1939 die Umsetzung des Projekts von der Wasserrechtsbehörde genehmigt. Die Regulierungsarbeiten und entsprechende bauliche Maßnahmen wurden im Juli 1939 begonnen und 1946 fortgesetzt. 1953 wurden Teilflächen des Guts P. in das öffentliche Wassergut abgeschrieben.

Nach 1945 hatte Paul W. Rückstellungsanträge betreffend das Gut P. gegen das Deutsche Reich und Herbert R. eingebracht. Da die Rückstellungskommission das Vorliegen einer Vermögensentziehung ausgesprochen hatte, wurden die Liegenschaften des Guts 1954 und 1955 an Paul W. bzw. nach seinem Tod 1962 an seine ErbInnen rückgestellt. Diese verpflichteten sich 1963 im Gegenzug, den zur freien Verfügung gelangten Entschädigungsbetrag und die die Erträgnisse übersteigenden Aufwendungen, insgesamt eine Summe von 1,200.000,– Schilling, zu erstatten.

Die Antragstellerin, eine Tochter von Paul W., beantragte die Naturalrestitution des Guts P. Die damaligen Rückstellungsentscheidungen hätten eine „extreme Ungerechtigkeit“ dargestellt.

In ihrer rechtlichen Beurteilung prüfte die Schiedsinstanz zunächst, ob die Inanspruchnahme von Teilflächen des Guts P. für die Pulkauregulierung eine Vermögensentziehung dargestellt hat, und verneinte dies, da ein Zusammenhang mit der Verfolgung der EigentümerInnen nicht vorlag. Da hinsichtlich der übrigen Liegenschaften des Guts P. bereits eine Rückstellung erfolgt war, wurde der Antrag auf Naturalrestitution bezüglich des gesamten Guts P. abgelehnt.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmter Text, der die Schiedsinstanz nicht bindet.
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