Entscheidung Nr. 1160a/2016

Antrag

 

AntragstellerIn, Status

IK. W., Empfehlung

Öffentliches Eigentum

Land Burgenland
Stadtgemeinde Mattersburg

Vermögensart

unbeweglich

Liegenschaft/en in

KG Mattersburg (30109), Mattersburg, Burgenland | auf Landkarte anzeigen

Entscheidung

 

Nummer

1160a/2016

Datum

14.12.2016

Grund

Zuspruch eines vergleichbaren Vermögenswerts iSd § 34 EF-G

Typ

materiell

Anonymisierter Volltext

Verbundene Entscheidung

Pressemitteilung

Pressemitteilung Entscheidung Nr. 1160a/2016

Burgenland, Mattersburg

Die Schiedsinstanz für Naturalrestitution hat am 14. Dezember 2016 in Ergänzung zu ihrer Entscheidung Nr. 1160/2016 empfohlen, der Antragstellerin ein Betrag von 13.660,– Euro auszubezahlen. In der Entscheidung Nr. 1160/2016 war der Antrag auf Naturalrestitution bezüglich einer im Eigentum der Stadtgemeinde Mattersburg gestandenen, rund 144 Quadratmeter großen Fläche positiv entschieden worden. Da im Februar 2001 ein Eigentümerwechsel stattgefunden hat, war eine Naturalrestitution nicht durchführbar.

Am 12. März 1938 war der jüdische Verein J. T. E. Eigentümer einer im jüdischen Viertel der Stadt Mattersburg gelegenen Liegenschaft, mit der das Eigentum an einem Viertelanteil an einer Hofparzelle verbunden war. 

Nach dem „Anschluss“ Österreichs an das Deutsche Reich 1938 löste der für die österreichischen Vereine zuständige Stillhaltekommissar den Verein auf und übertrug dessen Eigentum der Stadtgemeinde Mattersburg. Diese ersteigerte in der Folge weitere Liegenschaften jüdischer EigentümerInnen, die aus der Stadt vertrieben worden waren.

1960 traten die mit dem Staatsvertrag von 1955 für erblos gebliebenes Vermögen eingerichteten Sammelstellen mit der Stadtgemeinde und einer Siedlungsgenossenschaft, die von der Stadtgemeinde Grundflächen erworben hatte, in Verhandlungen über die Rückstellung entzogener Liegenschaften. Im September 1961 wurde von den Beteiligten ein Vergleich geschlossen, in dem die Sammelstellen gegen Zahlung von 200.000,– Schilling auf alle Ansprüche verzichteten.

Im Antrag auf Naturalrestitution machte die Antragstellerin vor der Schiedsinstanz die „extreme Ungerechtigkeit“ des seinerzeitigen Rückstellungsvergleichs geltend. In ihrer rechtlichen Beurteilung prüfte die Schiedsinstanz zunächst das Vorliegen von öffentlichem Eigentum und lehnte den Antrag betreffend Liegenschaftsflächen, die sich zum Stichtag 17. Jänner 2001 im Privateigentum befunden hatten, ab. Je eine Teilfläche war zum Stichtag im Eigentum des Landes Burgenland und der Stadtgemeinde Mattersburg gestanden.
Bei der Prüfung des Vergleichs von 1961 konnte keine Wertdifferenz zwischen dem Wert der Liegenschaften im Vergleichszeitpunkt und der Vergleichssumme ermittelt werden. Da auch keine Hinweise auf eine Einschränkung der Privatautonomie der Sammelstellen vorlagen, wurde der Vergleich nicht als „extrem ungerecht“ angesehen und der Antrag auf Naturalrestitution hinsichtlich der im Eigentum des Landes Burgenland stehenden Liegenschaftsfläche ebenfalls abgelehnt.

Die Stadtgemeinde Mattersburg hat den Anspruch auf Naturalrestitution hinsichtlich der in ihrem Eigentum stehenden Fläche anerkannt. Da nach dem 17. Jänner 2001 ein Eigentümerwechsel erfolgt ist, war eine Rückstellung in natura aber nicht durchführbar. Nach Konsultation mit den Verfahrensparteien und der Einholung eines Verkehrswertgutachtens einer unabhängigen Sachverständigen über die zugesprochenen Liegenschaftsanteile hat die Schiedsinstanz der Stadtgemeinde Mattersburg empfohlen, der Antragstellerin einen Betrag von 13.660,– Euro auszuzahlen.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmter Text, der die Schiedsinstanz nicht bindet.
Für Rückfragen: