Entscheidung Nr. 1464/2017

Antrag

 

AntragstellerIn, Status

Josephine S., Zurückweisung

Vermögensart

beweglich und unbeweglich

Liegenschaft/en in

nicht präzisierte Liegenschaft/en

bewegliches Vermögen

nicht näher präzisiertes bewegliches Vermögen

Entscheidung

 

Nummer

1464/2017

Datum

19.12.2017

Typ

formal

Anonymisierter Volltext

Kurzbeschreibung

Im gegenständlichen Fall wurde ein Antrag auf Naturalrestitution von beweglichen körperlichen Sachen für jüdische Gemeinschaftsorganisationen gestellt. Der Antrag wurde nicht von einer jüdischen Gemeinschaftsorganisation oder deren Rechtsnachfolger eingebracht und war daher mangels Zuständigkeit der Schiedsinstanz für Naturalrestitution zurückzuweisen. Darüber hinaus wurde auch ein Antrag auf Naturalrestitution von Liegenschaften ohne Angabe einer konkreten Adresse gestellt. Die Schiedsinstanz konnte eine/mehrere Liegenschaft/en identifizieren, auf die sich der Antrag beziehen könnte. Diese Liegenschaft/en befand/en sich allerdings zum Stichtag, dem 17. Jänner 2001, nicht im öffentlichen Eigentum im Sinne des Entschädigungsfondsgesetzes. Da somit kein konkreter Restitutionsgegenstand vorlag, war der Antrag zurückzuweisen.