Entscheidung Nr. 1408/2017

Antrag

 

AntragstellerIn, Status

Eric F. B., Ablehnung

Öffentliches Eigentum

Republik Österreich

Vermögensart

unbeweglich

Liegenschaft/en in

KG Ungerndorf (13048), Laa an der Thaya, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
KG Laaer Klafter (13026), Laa an der Thaya, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
KG Laa an der Thaya (13024), Laa an der Thaya, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
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Entscheidung

 

Nummer

1408/2017

Datum

19.12.2017

Gründe

Keine Zuständigkeit der Schiedsinstanz bzw. kein Anwendungsbereich des EF-G
Keine "extreme Ungerechtigkeit" iSd § 32 Abs 2 Z 1 EF-G

Typ

materiell

Anonymisierter Volltext

Pressemitteilung

Pressemitteilung Entscheidung Nr. 1408/2017

Niederösterreich, Laa an der Thaya

Die Schiedsinstanz für Naturalrestitution hat am 19. Dezember 2017 einen Antrag auf Naturalrestitution von Teilen einer Liegenschaft in Niederösterreich, Laa an der Thaya, die sich zum Stichtag nach dem Entschädigungsfondsgesetz (EF-G), dem 17. Jänner 2001, im Eigentum der Republik Österreich befunden hatten, abgelehnt. Ein im Jahr 1949 von den ursprünglichen EigentümerInnen geschlossener Vergleich mit den ErwerberInnen der Liegenschaft wurde von der Schiedsinstanz nicht als „extrem ungerecht“ im Sinne des EF-G angesehen.

Die gegenständliche, landwirtschaftlich genutzte Liegenschaft befand sich 1938 gemeinsam mit weiteren Liegenschaften in den Katastralgemeinden Laa an der Thaya, Ungerndorf, Klaftern und Wulzeshofen im Eigentum des jüdischen Ehepaares Moriz und Frieda M., die in Laa an der Thaya eine Landwirtschaft und einen Landesproduktenverkauf betrieben.

Nach dem „Anschluss“ Österreichs an das Deutsche Reich 1938 flüchteten das Ehepaar M. und dessen drei Kinder Gerda, Kurt und Erika aus Österreich. Frieda M. starb beim Untergang des Schiffes „Patria“ vor der Küste Palästinas, Gerda M. wurde in Auschwitz ermordet. Moriz, Kurt und Erika M. überlebten die NS-Zeit.

Bereits Ende März 1938 hatten Moriz und Frieda M. eine ihrer Liegenschaften um 27.000,– Schilling an das Ehepaar Friedrich und Karola B. aus Laa an der Thaya verkauft und mit dem Kauferlös eine 1929 entstandene Forderung der Spar- und Vorschusskasse in Laa an der Thaya bedient. 1941 verkaufte der vom Reichsstatthalter in Niederdonau für das Vermögen von Moriz und Frieda M. bestellte Treuhänder einige weitere Liegenschaften, unter anderem die gegenständliche, um 4.300,– Reichsmark an das Ehepaar Friedrich und Karola B. Der Kaufpreis wurde verwendet, um die Forderungen dreier privater Gläubiger zu befriedigen und um ausständige Körperschafts- bzw. Umsatzsteuern zu begleichen. Der Restkaufpreis verfiel dem Deutschen Reich.

Moriz M., der nach Kriegsende nach Österreich zurückgekehrt war, und Kurt M. und Erika, verheiratete Bo. als ErbInnen ihrer Mutter Frieda M. brachten 1948 bezüglich der an das Ehepaar B. verkauften Liegenschaften einen Rückstellungsantrag ein. Mit Teilerkenntnis der Rückstellungskommission Wien vom März 1949 wurden Friedrich und Karola B. verpflichtet, die Liegenschaften zurückzustellen.

Im Dezember 1949 schlossen Moriz M., Kurt M. und Erika Bo. mit dem Ehepaar B. einen Vergleich und verzichteten gegen Zahlung von 55.000,– Schilling und 3.000,– Schilling Kostenersatz auf die Rückstellung der Liegenschaften.

Die RechtsnachfolgerInnen des verstorbenen Antragstellers bei der Schiedsinstanz begehrten die Naturalrestitution derjenigen vom Vergleich umfassten Liegenschaftsteile, die sich zum Stichtag nach dem EF-G im öffentlichen Eigentum befunden hatten.

Die Schiedsinstanz hatte unter anderem zu prüfen, ob es sich bei dem 1949 geschlossenen Vergleich um eine „extreme Ungerechtigkeit“ im Sinne des EF-G gehandelt hat. Da keine Wertdifferenz zwischen dem Liegenschaftswert im Vergleichszeitraum und der Vergleichssumme festgestellt werden konnte, lehnte die Schiedsinstanz den Antrag ab.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmter Text, der die Schiedsinstanz nicht bindet.
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