Entscheidung Nr. 1521/2018

Antrag

 

AntragstellerIn, Status

Arthur M., Ablehnung

Öffentliches Eigentum

Land Burgenland
Stadtgemeinde Kobersdorf

Vermögensart

unbeweglich

Liegenschaft/en in

KG Kobersdorf (33021), Kobersdorf, Burgenland | auf Landkarte anzeigen
KG Brigittenau (01620), Wien, Wien | auf Landkarte anzeigen
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Entscheidung

 

Nummer

1521/2018

Datum

15.03.2018

Gründe

Keine Zuständigkeit der Schiedsinstanz bzw. kein Anwendungsbereich des EF-G
Entschädigung oder sonstige Gegenleistung iSd § 32 Abs 1 EF-G
Kein Eigentum 1938-1945

Typ

materiell

Anonymisierter Volltext

Pressemitteilung

Pressemitteilung Entscheidung Nr. 1521/2018

Burgenland, Kobersdorf Wien, Brigittenau

Die Schiedsinstanz für Naturalrestitution hat am 15. März 2018 einen Antrag auf Naturalrestitution von zwei Liegenschaften im Burgenland und in Wien abgelehnt. Die Wiener Liegenschaft war nie im Eigentum des Antragstellers gestanden. Für die Liegenschaft im Burgenland hatte der Antragsteller bereits 1963 eine Entschädigung erhalten.

Die Liegenschaft in Kobersdorf, auf der sich ein Wohnhaus befand, stand 1938 im Eigentum der jüdischen Geschwister Arthur M., Leo M., Eugen M. und Paula E. Nach dem „Anschluss“ konnten Arthur und Leo M. aus Österreich fliehen, während Eugen M. und Paula E. im Holocaust ermordet wurden. 1942 wurde die Liegenschaft wegen ausständiger Landesrealsteuern zwangsversteigert und um das Meistbot von 400,– Reichsmark Maria H. zugeschlagen. Der nach Begleichung der Schulden verbliebene Kaufpreisrest verfiel aufgrund der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz dem Deutschen Reich.

1960 trat die Sammelstelle A an Johann H., der die Kobersdorfer Liegenschaft von seiner Mutter Maria H. gekauft hatte, heran. Die Sammelstellen A und B waren 1957 von der Republik Österreich errichtet worden, um nicht erhobene Rückstellungsansprüche geltend zu machen und die daraus erzielten Erlöse zugunsten von NS-Opfern zu verwenden. 1961 bezahlte Johann H. zur Bereinigung der Rückstellungssache im Vergleichsweg 7.560,– Schilling an die Sammelstelle und behielt im Gegenzug die Liegenschaft.

1962 stellten Arthur und Leo M. einen Antrag auf Ausfolgung des Erlöses aus dem Vergleich der Sammelstelle mit Johann H. Die Sammelstelle zahlte daraufhin – nach Abzug der Anteile, die den Ehegatten der ermordeten Geschwister von Arthur und Leo M. zustanden, und nach Abzug einer Entschädigung für die Mühewaltung der Sammelstelle – am 30. Oktober 1963 5.829,– Schilling an Arthur und Leo M. aus.

Der nunmehrige Antragsteller und ehemalige Anteilseigentümer der Kobersdorfer Liegenschaft, Arthur M., beantragte bei der Schiedsinstanz die Naturalrestitution dieser Liegenschaft. Da der Antragsteller aber bereits durch die Ausbezahlung der anteiligen Vergleichssumme seitens der Sammelstelle eine Entschädigung auf eine „andere Weise“ gemäß § 32 Abs 1 Entschädigungsfondsgesetz erhalten hatte, musste die Schiedsinstanz den Antrag ablehnen.

Hinsichtlich der ebenfalls beantragten Liegenschaft in Wien, Brigittenau war der Antrag bereits deshalb abzulehnen, weil Arthur M. nicht Eigentümer dieser Liegenschaft gewesen war.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmter Text, der die Schiedsinstanz nicht bindet.
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