Entscheidung Nr. 1527/2018

Antrag

 

AntragstellerIn, Status

Herbert W., Ablehnung

Öffentliches Eigentum

Stadt Wien

Vermögensart

unbeweglich

Liegenschaft/en in

KG Leopoldstadt (01657), Wien, Wien | auf Landkarte anzeigen

Entscheidung

 

Nummer

1527/2018

Datum

24.04.2018

Gründe

Keine Zuständigkeit der Schiedsinstanz bzw. kein Anwendungsbereich des EF-G
Keine "extreme Ungerechtigkeit" iSd § 32 Abs 2 Z 1 EF-G

Typ

materiell

Anonymisierter Volltext

Pressemitteilung

Pressemitteilung Entscheidung Nr. 1527/2018

Wien, Leopoldstadt

Die Schiedsinstanz für Naturalrestitution hat am 24. April 2018 einen Antrag auf Naturalrestitution der Hälfte einer Liegenschaft, von welcher sich eine Teilfläche zum Stichtag nach dem Entschädigungsfondsgesetz (EF-G), dem 17. Jänner 2001, im Eigentum der Stadt Wien befunden hatte, abgelehnt. Ein im Jahr 1949 geschlossener Vergleich, in dem auf die Rückstellung verzichtet worden war, wurde von der Schiedsinstanz nicht als „extrem ungerecht“ im Sinne des EF-G beurteilt.

Die Liegenschaft in Wien, auf der sich ein Wohnhaus befand, stand 1938 jeweils zur Hälfte im Eigentum der jüdischen Eheleute Ludwig und Irma W. sowie der Eheleute Josef und Marie S.

Vor ihrer Flucht in die USA verkauften Ludwig und Irma W. im August 1939 ihre Liegenschaftsanteile für insgesamt 27.360,– Reichsmark an Marie S. Wie im Kaufvertrag vereinbart, wurden vom Kaufpreis rund 10.867,– Reichsmark für die Bezahlung einer vor 1938 entstandenen Hypothek der Eheleute W. und rund 1.214,– Reichsmark für die so genannte Judenvermögensabgabe von Irma W. verwendet. Darüber hinaus wurden nicht diskriminierende Steuern in Höhe von rund 2.087,– Reichsmark gezahlt. Nach Übernahme weiterer Kosten wurde der den VerkäuferInnen zustehende Restkaufpreis von ca. 9.539,– Reichsmark aus nicht bekannten Gründen 1945 an Johann St. überwiesen. Diesen hatte Marie S. 1940 nach dem Tod von Josef S. geheiratet. Marie St. war 1944 verstorben.

Ende 1948 stellten Irma W. und ihre zwei Kinder als ErbInnen von Ludwig W., darunter der nunmehrige Antragsteller, gegen Johann St. einen Antrag auf Rückstellung einer Hälfte der Liegenschaft, die im Rahmen von Kriegshandlungen schwere Bombenschäden erlitten hatte. Im Juli 1949 schlossen die RückstellungswerberInnen mit Johann St. einen Vergleich und verzichteten gegen Zahlung von 20.000,– Schilling auf die Rückstellung der Liegenschaftshälfte.

Das auf der Liegenschaft befindliche Haus wurde in weiterer Folge abgerissen, auf der Liegenschaft ein neues Gebäude errichtet und eine Teilfläche der Liegenschaft ins öffentliche Gut abgeschrieben.

Der Antragsteller beantragte bei der Schiedsinstanz die Naturalrestitution der ehemaligen Liegenschaftshälfte von Ludwig und Irma W. Die Schiedsinstanz hatte zu prüfen, ob es sich bei dem 1949 geschlossenen Vergleich um eine „extreme Ungerechtigkeit“ im Sinne des    EF-G gehandelt hat. Da keine Wertdifferenz zwischen dem Liegenschaftswert im Vergleichszeitraum und der Vergleichssumme festgestellt werden konnte und zudem auch keine Hinweise auf eine Einschränkung der Privatautonomie vorlagen, lehnte die Schiedsinstanz den Antrag ab.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmter Text, der die Schiedsinstanz nicht bindet.
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