Entscheidung Nr. 1526a/2018

Antrag

 

AntragstellerIn, Status

Jennifer K., Empfehlung
Doris L., Empfehlung

Öffentliches Eigentum

Republik Österreich
Stadt Wien

Vermögensart

unbeweglich

Liegenschaft/en in

KG Leopoldau (01613), Wien, Wien | auf Landkarte anzeigen

Entscheidung

 

Nummer

1526a/2018

Datum

24.07.2018

Gründe

Zuspruch eines vergleichbaren Vermögenswerts iSd § 34 EF-G
Abtretung der Antragsberechtigung gemäß § 16a Abs 3 GVO

Typ

materiell

Anonymisierter Volltext

Verbundene Entscheidung

Pressemitteilung

Pressemitteilung Entscheidung Nr. 1526a/2018

Wien, Leopoldau

Die Schiedsinstanz für Naturalrestitution hat im Juli 2018 ihre Entscheidung Nr. 1526/2018 vom 24. April 2018 ergänzt und der Republik Österreich sowie der Stadt Wien empfohlen, den beiden Antragstellerinnen für 761 m² große Straßenflächen in Leopoldau, die sich zum Stichtag 17. Jänner 2001 im Eigentum der beiden Gebietskörperschaften befanden, einen Betrag von insgesamt 32.400,– Euro zu bezahlen. In ihrer ersten Entscheidung hatte die Schiedsinstanz für Naturalrestitution den beiden Anträgen dem Grunde nach stattgegeben und festgehalten, dass eine Naturalrestitution der betreffenden Flächen nicht zweckmäßig bzw. durchführbar und stattdessen ein vergleichbarer Vermögenswert zuzusprechen ist.

Julius K., der nach dem „Anschluss“ Österreichs an das Deutsche Reich aufgrund der so genannten Nürnberger Gesetze von 1935 als jüdisch galt, war 1938 unter anderem Eigentümer dreier landwirtschaftlich genutzter Grundstücke in der Katastralgemeinde (KG) Leopoldau. Julius K. und seine Familie konnten 1938/39 über Großbritannien nach Australien fliehen.

1941 verfiel das Vermögen von Julius K. dem Deutsche Reich, darunter auch die Liegenschaften in der KG Leopoldau. 1943 verkaufte das Deutsche Reich zwei dieser Grundstücke an die Simmering-Graz-Pauker AG, das dritte an die Siemens-Schuckertwerke.

Nach Kriegsende stellte Julius K. mehrere Rückstellungsanträge, darunter auch für die Liegenschaften in Leopoldau. Die an die Simmering-Graz-Pauker AG verkauften Grundstücke wurden im Jahr 1950 an Julius K. rückgestellt.

Da die Siemens-Schuckertwerke 1946 verstaatlicht und von der sowjetischen Besatzungsmacht verwaltet wurden, konnte das Rückstellungsverfahren betreffend das dritte Grundstück erst nach dem Staatsvertrag von Wien 1955 fortgesetzt werden. 1956 wies die Rückstellungskommission Wien den Antrag ab, weil die Siemens-Schuckertwerke durch die Verstaatlichung nicht als Erwerber im Sinne des Dritten Rückstellungsgesetzes galten. Sowohl die Rückstellungsoberkommission als auch die Oberste Rückstellungskommission bestätigten diese Entscheidung.

Zum Stichtag 17. Jänner 2001 befanden sich Teilflächen dieses Grundstücks im Ausmaß von 473 m2 im Eigentum der Stadt Wien und im Ausmaß von 288 m² im Eigentum der Republik Österreich. Es handelt sich dabei jeweils um Straßenflächen.

Da der Antrag auf Rückstellung des entzogenen Grundstücks weder materiell entschieden wurde, noch Julius K. bzw. seine RechtsnachfolgerInnen eine sonstige Entschädigung dafür erhalten hatten und somit keine frühere Maßnahme im Sinne des Entschädigungsfondsgesetzes (EF-G) vorlag, gab die Schiedsinstanz den Anträgen auf Naturalrestitition dieser Teilflächen dem Grunde nach statt. Nach Konsultation mit der Republik Österreich und der Stadt Wien holte die Schiedsinstanz ein unabhängiges Sachverständigengutachten zum Verkehrswert der gegenständlichen Teilflächen ein, das die Straßenflächen mit insgesamt 32.400,– Euro bewertete, und empfahl diesen Betrag als vergleichbaren Vermögenswert an die beiden Antragstellerinnen zu bezahlen.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmter Text, der die Schiedsinstanz nicht bindet.
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