Änderung des Entschädigungsfondsgesetzes: Fristerstreckung für Anträge auf Naturalrestitution

Die Frist für Rückstellungsanträge an die Schiedsinstanz für Naturalrestitution ist bis zum 31. Dezember 2007 verlängert worden! Die entsprechende Gesetzesänderung (BGBl. I Nr. 20/2007) ist am 25. April 2007 in Kraft getreten.

Bis Ende des Jahres 2007 können Liegenschaften sowie bewegliches Vermögen jüdischer Gemeinschaftsorganisationen, die durch das NS-Regime zwischen 1938 und 1945 entzogen wurden und am 17. Jänner 2001 im öffentlichen Eigentum standen, von den ehemaligen EigentümerInnen oder deren RechtsnachfolgerInnen zurückgefordert werden.

Neben der Republik Österreich haben sich die Stadt Wien, die Bundesländer Burgenland, Niederösterreich, Salzburg, Steiermark und Vorarlberg sowie einige Gemeinden dem Schiedsinstanzverfahren angeschlossen. Die Länder Kärnten und Oberösterreich haben eigene Restitutionsgesetze verabschiedet, die für die Prüfung von Naturalrestitutionsanträgen ebenfalls die Schiedsinstanz vorsehen.

Zuständigkeit der Schiedsinstanz für österreichische Gemeinden

Bis zum 31. Dezember 2006 haben die Gemeinden Bad Ischl, Eisenstadt, Mattersburg, Oberwart, Purkersdorf, Rechnitz, Stockerau, Vöcklabruck und Wiener Neudorf beschlossen, gemäß § 38 Entschädigungsfondsgesetz für die Prüfung von Anträgen auf Rückgabe von Gemeindevermögen die Schiedsinstanz für Naturalrestitution vorzusehen.

Anträge auf Naturalrestitution können per Post oder Fax an den Allgemeinen Entschädigungsfonds übermittelt oder persönlich an dessen Büroadresse übergeben werden. Hier gelangen Sie zu den Kontaktadressen.

Keine Doppelentschädigung

Die jüngste Änderung des Entschädigungsfondsgesetzes stellt außerdem sicher, dass eine durch den Allgemeinen Entschädigungsfonds erfolgte finanzielle Entschädigung für einen Kunstgegenstand oder eine Liegenschaft in öffentlichem Eigentum eine nachträgliche Rückstellung der betreffenden Vermögenswerte nicht ausschließt. Voraussetzung für die Restitution ist aber, dass die Rückstellungsberechtigten die für dieselben Objekte bereits erhaltenen Entschädigungsbeträge zurückerstatten.

Regelung der Datenverwendung

Mit der Abänderung des Entschädigungsfondsgesetzes wurde auch die Verwendung personenbezogener Daten, die der Entschädigungsfonds im Zuge seiner Tätigkeit erhalten hat, in einer eigenen Bestimmung geregelt.