Häufig gestellte Fragen zum Restitutionsfall Sanatorium Fürth/Stephan Templ

Ergänzung der FAQs zum Restitutionsfall Sanatorium Fürth vom 15. und 23. Februar 2016:

War der Schiedsinstanz die Tante von Stephan Templ bekannt?

Hinsichtlich der Frage, ob der Schiedsinstanz für Naturalrestitution oder dem Allgemeinen Entschädigungsfonds die Tante von Stephan Templ als weitere Erbin bekannt war bzw. diese von ihm bekannt gegeben wurde, wird Folgendes festgehalten:

Die Verfahren beim Allgemeinen Entschädigungsfonds – sowohl bei Anträgen auf Naturalrestitution bei der Schiedsinstanz als auch auf Geldentschädigung beim Antragskomitee – unterliegen aus Gründen des Datenschutzes der AntragstellerInnen der Vertraulichkeit. Daher kann ohne Zustimmung der AntragstellerInnen nur auf allgemeine und öffentlich verfügbare Informationen verwiesen werden.

Stephan Templ hat als Vertreter seiner Mutter im Rahmen des Verfahrens vor der Schiedsinstanz keine Unterlagen vorgelegt oder Angaben gemacht, die Auskunft über Existenz und Identität seiner Tante geben. Welche Dokumente und Angaben der Schiedsinstanz für die Prüfung des Antrages der Mutter von Stephan Templ zur Verfügung standen, ist in der Entscheidung über diesen Antrag Nr. 27a/2006 vom 23. Jänner 2006 nachzulesen (siehe dazu auch Entscheidung Nr. 27d/2012 und die FAQs).

Wie aus zahlreichen Entscheidungen der Schiedsinstanz ersichtlich, werden im Rahmen der Prüfung eines Antrages auf Naturalrestitution unter anderem auch etwaige bereits beim Allgemeinen Entschädigungsfonds vorhandene Unterlagen herangezogen und in der Entscheidung als Beweis angeführt. Selbstverständlich ist auch im Fall des Antrags der Mutter von Stephan Templ so vorgegangen worden.

In der entsprechenden Entscheidung der Schiedsinstanz Nr. 27a/2006 vom 23. Jänner 2006 (Randzahl 6 und 7) ist nachzulesen, dass zu diesem Zeitpunkt keine solchen Unterlagen vorlagen, da sie sonst als Beweismittel aufgelistet worden wären.

Wie das Urteil des Obersten Gerichtshofs zeigt, hat auch Stephan Templ im Strafverfahren nie behauptet, der Schiedsinstanz (oder dem Allgemeinen Entschädigungsfonds) seine Tante bekannt gegeben zu haben.

Wurde Stephan Templ Akteneinsicht beim Allgemeinen Entschädigungsfonds gewährt?



Antragsteller und Antragstellerinnen sind berechtigt, in die zu ihnen geführten Verfahrensakten der Schiedsinstanz und des Antragskomitees Einsicht zu nehmen (analog zu den Vorschriften der österreichischen Zivilprozessordnung). Die Akteneinsicht wird nach terminlicher Absprache ehestmöglich gewährt.

Dementsprechend wurde dem erstmaligen Ansuchen auf Akteneinsicht nach einer gemeinsamen Terminfindung mit Vertretern der Mutter von Stephan Templ innerhalb von drei Wochen nachgekommen.

Ergänzung der FAQs zum Restitutionsfall Sanatorium Fürth vom 18. November 2015:

Wurde eine Entscheidung der Schiedsinstanz "geheim gehalten"?

In einer am 9. November 2015 via APA OTS veröffentlichten Aussendung des Rechtsbeistands von Stephan Templ wird behauptet, dass eine Entscheidung der Schiedsinstanz für Naturalrestitution aus dem Jahre 2007 "erst seit wenigen Wochen" zugänglich sei, "wonach es für Antragsteller keine Verpflichtung gibt, andere mögliche Antragsteller zu nennen". Im Strafprozess gegen Stephan Templ habe "die Schiedsinstanz jedoch das Gegenteil behauptet und damit Templs Verurteilung bewirkt". In einer bezahlten Anzeige, die am 26./27. September 2015 in "Der Standard" erschienen ist, wurde dem Nationalfonds vorgeworfen, "wiederholt das Restitutionsgesetz rechtswidrig dargestellt und Fakten vertuscht" zu haben. Dabei sei in "einer Ihrer eigenen Entscheidung" (gemeint ist die Entscheidung Nr. WA 1/2007 der Schiedsinstanz) festgestellt worden, "dass das Urteil gegen Templ keine rechtliche Grundlage" habe und genau diese Entscheidung sei "als einzige geheim gehalten" worden.

Demgegenüber ist festzuhalten:

1. Die Schiedsinstanz für Naturalrestitution wurde 2001 beim Allgemeinen Entschädigungsfonds für Opfer des Nationalsozialismus eingerichtet und nicht beim Nationalfonds. Die Schiedsinstanz ist ein dreiköpfiges Entscheidungsgremium, das bei der Antragsprüfung unabhängig arbeitet.

2. Die Empfehlungen der Schiedsinstanz sind gemäß § 36 Entschädigungsfondsgesetz (EF-G) zu veröffentlichen. Sämtliche Entscheidungen werden im anonymisierten Wortlaut in einer deutsch- und englischsprachigen Online-Datenbank auf der Website des Entschädigungsfonds veröffentlicht. Zudem werden die "materiellen" Entscheidungen der Schiedsinstanz seit 2008 in einer zweisprachigen Reihe in Buchform veröffentlicht. Die Entscheidung Nr. WA 1/2007 ist seit 2011 in Band 4 der "Entscheidungen der Schiedsinstanz für Naturalrestitution" auf S. 282–345 in deutscher und englischer Sprache publiziert und wurde somit nicht "geheim gehalten". In der Online-Datenbank der Schiedsinstanz ist die Entscheidung WA 1/2007 seit 2007 veröffentlicht. Im Zuge des Relaunches der Website Ende Juni 2015 wurden aufgrund einer technischen Panne keine deutschsprachigen Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge auf die neue Website übertragen. Dies betraf mehrere Entscheidungen und nicht eine bestimmte Entscheidung. Der Fehler ist mittlerweile behoben und die betreffenden Entscheidungen sind wieder online abrufbar.

3. Die Schiedsinstanz hat in der Entscheidung Nr. WA 1/2007 keinesfalls festgestellt, "dass das Urteil gegen Templ keine rechtliche Grundlage hat". Dies wäre schon allein deshalb unmöglich, weil Stephan Templ 2013 erstinstanzlich wegen schweren Betrugs verurteilt wurde und die Entscheidung der Schiedsinstanz aus dem Jahr 2007 stammt. Die betreffende Randzahl 149 der Entscheidung WA 1/2007 bezieht sich zudem auf ein gerichtliches Verlassenschaftsverfahren und nicht auf das Verfahren vor der Schiedsinstanz:

"Dass sich Edith Sch. den Vergleich – wie von den AntragstellerInnen bzw. ihrem Vertreter ständig betont – betrügerisch erschlichen habe, dafür lagen damals keine – und liegen auch heute kaum – Anhaltspunkte vor. Es darf in diesem Zusammenhang lediglich darauf verwiesen werden, dass eine strafrechtlich (oder sonst wie) sanktionierte Pflicht, als Erbe in einem Verlassenschaftsverfahren die Existenz weiterer Erben bekannt zu geben, nicht besteht. Strafrechtliche Relevanz hätte in concreto nur eine falsche Aussage bei einer förmlichen Vernehmung zur Sache, etwa im Rahmen der Todesfallsaufnahme, haben können (siehe dazu den heute geltenden § 288 StGB). Nach der Aktenlage hat Edith Sch. allerdings weder in den drei Verlassenschaftsverfahren noch im Todeserklärungsverfahren mündlich ausgesagt. Die Schiedsinstanz sieht es nicht als ihre Aufgabe an, eine strafrechtliche Beurteilung historischer Vorgänge vorzunehmen, zumal dann nicht, wenn ein Strafverfahren vor der dafür zuständigen Behörde bereits stattgefunden hat und von ihr eingestellt wurde."

Die Schiedsinstanz hat somit keine strafrechtliche Beurteilung vorgenommen. Hingegen hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 15Os133/13t zu Stephan Templ ausgeführt:

"Mit der Behauptung, Strafbarkeit einer Täuschung durch Unterlassen erfordere nach § 2 StGB eine Rechtspflicht, einen ohne Aufklärung eintretenden Vermögensschaden abzuwenden, er wäre aber nicht verpflichtet gewesen, andere potentielle Antragsteller zu nennen oder bei der Antragstellung zu unterstützen, verkennt der Nichtigkeitswerber, dass ihm nach den Feststellungen nicht bloß Täuschung durch Unterlassen, sondern auch durch aktives Handeln (Vorlage eines unrichtigen „Stammbaums“, wahrheitswidrige mündliche Angaben über die Zahl der Kinder pro Generation, Vorlage eines unvollständig ausgefüllten Antragsformulars) zur Last liegt (vgl im Übrigen auch RIS-Justiz RS0120597; Kirchbacher in WK² StGB § 146 Rz 22)."

04.06.2014

Aufgrund der Presseberichterstattung im Zusammenhang mit der Restitution des ehemaligen Sanatoriums Fürth in der Schmidgasse 14 in Wien Josefstadt und dem Strafverfahren gegen Stephan Templ beantwortet die Schiedsinstanz häufig gestellte Fragen, die in diesem Zusammenhang aufgeworfen wurden:

1) Ist die Schiedsinstanz für Naturalrestitution eine Behörde?

Die Schiedsinstanz für Naturalrestitution ist weder Behörde noch innerstaatliches Organ der Republik Österreich, sondern eine auf dem Washingtoner Abkommen beruhende zwischenstaatliche Einrichtung. Ihre Entscheidungen stellen daher keine Bescheide im Sinne des österreichischen Verwaltungsrechts dar, sondern Empfehlungen an den öffentlichen Eigentümer der fraglichen Liegenschaft (siehe dazu den Beschluss des VfGH B 783/04-15).

2) Ist die Schiedsinstanz weisungsgebunden?

Die Schiedsinstanz ist ein dreiköpfiges Entscheidungsgremium, das bei der Antragsprüfung unabhängig arbeitet und durch die Geschäftsstelle der Schiedsinstanz unterstützt wird. Die MitarbeiterInnen der Geschäftsstelle sind in der Regel HistorikerInnen und JuristInnen, die gemeinsam die Anträge bearbeiten und die Grundlagen für die Entscheidung der Schiedsinstanz vorbereiten. Die Fällung der Entscheidungen obliegt allein den drei ehrenamtlichen Mitgliedern der Schiedsinstanz.

Da die Schiedsinstanz keine österreichische Behörde darstellt, sind die MitarbeiterInnen auch keine BeamtInnen, sondern (in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehende) Angestellte des Allgemeinen Entschädigungsfonds.

3) Was ist die Geschichte des Sanatoriums Fürth?

Das Gebäude in der Schmidgasse 14 im 8. Wiener Gemeindebezirk wurde 1886 als Sanatorium errichtet; 1895 kaufte es der Arzt Dr. Julius Fürth. Sein Sohn, Dr. Lothar Fürth, übernahm die mittlerweile prominente Heilanstalt im Jahr 1925. Im April des Jahres 1938 wurden Dr. Fürth ebenso wie seine Frau Susanne – beide aus jüdischen Familien stammend – Zielscheibe von antisemitischen Aktionen der Nationalsozialisten. Am 3.4.1938 nahmen sich die Eheleute das Leben.

In Frage kommende erbberechtigte Verwandte des kinderlosen Ehepaares galten nach den nationalsozialistischen Gesetzen als jüdisch und konnten das Erbe nicht antreten. Einigen gelang die Flucht ins Ausland, andere wurden deportiert und ermordet.

Der Verlassenschaftskurator verkaufte die Liegenschaft im März 1939 an die Deutsche Wehrmacht. Die Kaufsumme von 310.000,– Reichsmark diente vor allem der Deckung von Schulden des Nachlasses.

Nach Kriegsende wurde das Gebäude zunächst von den US-amerikanischen Besatzungsbehörden beschlagnahmt. 1946 bemühte sich John Henry Davis, der von Dr. Lothar Fürth mit einem Vermächtnis bedacht worden war, um die Rückstellung des Gebäudes. Er wurde jedoch aufgrund der Bestimmungen der Rückstellungsgesetze nicht als dessen Rechtsnachfolger anerkannt. Das Eigentum am ehemaligen Sanatorium ging schließlich mit dem Staatsvertrag 1955 auf die Republik Österreich über.

1960 brachten die Sammelstellen, die in Umsetzung des Staatsvertrages als Auffangorganisation für erbloses Vermögen im Jahr 1957 geschaffen worden waren, einen Antrag auf Rückstellung der Liegenschaft ein. Deren Wert betrug laut damaligen Sachverständigengutachten über sechs Millionen Schilling. Nach längerem Verfahren einigten sich die Republik Österreich und die Sammelstellen im Dezember 1965 auf eine Abfindung für die Liegenschaft in Höhe von 700.000,– Schilling. Dieser Vergleich erfolgte im Rahmen eines Generalvergleichs von insgesamt 22,700.000,– Schilling über die Ansprüche der Sammelstellen gegen den Bund auf Rückstellung von erblos gebliebenen Vermögen, die vom Nationalsozialismus verfolgten Personen gehört hatten. Der aus diesem Vergleich stammende Erlös kam NS-Opfern zugute.

Das Gebäude blieb im Eigentum der Republik Österreich und wurde weiterhin von US-amerikanischen Institutionen gemietet. Diese benutzten bis zum Jahr 2007 das ehemalige Sanatorium.

Ab dem Jahr 2003 stellten verschiedene ErbInnen nach Dr. Lothar Fürth Anträge auf Rückstellung des Gebäudes bei der Schiedsinstanz für Naturalrestitution. Im Jahr 2005 empfahl die Schiedsinstanz – nach Beurteilung des Vergleichs von 1966 als "extrem ungerecht" – die Rückstellung der Liegenschaft in Entscheidung Nr. 27/2005.

In den Jahren 2009 und 2010 wurde das ehemalige Sanatorium Fürth an die ErbInnen übertragen und von diesen in der Folge weiterverkauft.

4) Wie gestaltete sich das Verfahren zum ehemaligen Sanatorium Fürth vor der Schiedsinstanz?

a. Anträge und Entscheidungen der Schiedsinstanz

Die Erstentscheidung Nr. 27/2005 – Rückstellung an neun ErbInnen

In ihrer Entscheidung Nr. 27/2005 vom 15.11.2005 empfahl die Schiedsinstanz für Naturalrestitution der Bundesregierung die Rückstellung der damals der Republik Österreich (bzw. der Bundesimmobiliengesellschaft) gehörenden Liegenschaft in Wien, Schmidgasse 14.

Neun Personen aus den USA, der Schweiz, Großbritannien und Deutschland – alle Nachkommen der Großeltern des ursprünglichen Eigentümers Lothar Fürth – hatten in den Jahren 2003 und 2004 bei der Schiedsinstanz die Restitution der Liegenschaft beantragt.

Zusatz-Entscheidung Nr. 27a/2006 – eine weitere Erbin

Ende 2005 begehrte eine weitere Antragstellerin die Rückstellung der Immobilie in der Schmidgasse. Sie wurde durch ihren Sohn Stephan Templ vertreten. Da die Schiedsinstanz die übrigen gesetzlichen Rückstellungsvoraussetzungen bereits in der Entscheidung Nr. 27/2005 festgestellt hatte, beschränkte sie sich in ihrer Prüfung auf die Frage der Antragsberechtigung der Antragstellerin. Stephan Templ belegte durch Vorlage von Personenstandsurkunden, dass seine Mutter zu den Nachkommen der Großeltern des historischen Liegenschaftseigentümers gehörte. Im Zuge der Antragstellung nannte er keine weiteren Erbberechtigten. Die Schiedsinstanz erstreckte am 23.1.2006 mit Entscheidung Nr. 27a/2006 ihre Rückstellungsempfehlung auf die neue Antragstellerin.

Zusatz-Entscheidung Nr. 27b/2007 – kein weiterer Erbanspruch

Stephan Templ stellte im Namen seiner Mutter Ende Dezember 2006 einen weiteren Antrag hinsichtlich des Gebäudes in der Schmidgasse. Er behauptete, dass seiner Mutter ein weiterer Erbanspruch nach einer Tante Lothar Fürths mütterlicherseits zustehe. In der Entscheidung Nr. 27b/2007 vom 26.2.2007 lehnte die Schiedsinstanz den Antrag mangels Verwandtschaft der Antragstellerin mit dieser Tante ab.

Entscheidung Nr. 371/2007 – Straßenstück nicht Teil der zu restituierenden Liegenschaft

Der Schiedsinstanz lag ein Antrag einiger AntragstellerInnen auf Rückstellung eines an das ehemalige Sanatorium angrenzenden Straßenteiles vor, der nach Ansicht der AntragstellerInnen auch zum Anwesen gehörte. In ihrer Entscheidung Nr. 371/2007 lehnte die Schiedsinstanz den Antrag ab, da Lothar Fürth nicht Eigentümer dieses Straßenteils gewesen war.

Entscheidung Nr. 27c/2008

Am 23.6.2008 bejahte die Schiedsinstanz für Naturalrestitution in der Entscheidung Nr. 27c/2008 die Antragsberechtigung von weiteren 29 im Ausland lebenden AntragstellerInnen. Diese waren Nachkommen von bisher im Verfahren unbekannten Tanten Lothar Fürths väterlicherseits.

Wiederaufnahme (WA) 6/2009 zu 27c/2008

Ein weiteres Verfahren im Zusammenhang mit der Naturalrestitution der Liegenschaft Schmidgasse 14 in Wien-Josefstadt wurde von der Schiedsinstanz für Naturalrestitution am 20.5.2009 mit der Entscheidung WA 6/2009 zu 27c/2008 entschieden. Im Namen seiner Mutter hatte Stephan Templ die Wiederaufnahme des mit Entscheidung Nr. 27c/2008 abgeschlossenen Verfahrens begehrt, da diese die erbrechtliche Legitimation von neun Nachkommen nach Pauline Fürth, einer verstorbenen Tante des ehemaligen Liegenschaftseigentümers Dr. Lothar Fürth, bestritt. Da die vorgelegten Urkunden die Antragsberechtigung der neun AntragstellerInnen, die ihr Erbrecht von Pauline Fürth ableiteten, jedoch nicht widerlegten, lehnte die Schiedsinstanz den Wiederaufnahmeantrag ab.

Nach langjähriger Diskussion konnte zwischen den Vertretern der Republik Österreich und den ErbInnen eine Einigung bezüglich der Übergabe der Liegenschaft erzielt werden. Die vereinbarte schrittweise Übertragung der Immobilie wurde zwischen Juli 2009 und Mai 2010 vollzogen. Die Liegenschaft wurde an die 39 AntragstellerInnen zu jeweiligen Erbanteilen übertragen und durch diese weiterverkauft.

Entscheidung Nr. 27d/2012

Eine bislang der Schiedsinstanz unbekannte weitere Antragstellerin, die Schwester der Mutter von Stephan Templ, beantragte am 10.1.2012 die Rückstellung der Liegenschaft Schmidgasse 14. In ihrem Antrag brachte sie vor, ebenfalls Erbin nach Lothar Fürth zu sein. Die Schiedsinstanz wies mit der Entscheidung Nr. 27d/2012 den Antrag zurück, da die Frist für Anträge betreffend Bundesvermögen bereits seit 2007 zu Ende war. Sie sprach jedoch aus, dass die Antragstellerin aufgrund der vorgelegten Urkunden nach deren verstorbener Mutter erbberechtigt und damit auch nach dem ursprünglichen Eigentümer der Liegenschaft Schmidgasse 14, Dr. Lothar Fürth, antragsberechtigt ist.

b. Warum wurde die Rückstellung empfohlen? Was wurde inhaltlich geprüft?

Die Rückstellung wurde empfohlen, weil die Schiedsinstanz in ihrer Entscheidung Nr. 27/2005 die Antragsberechtigung der ersten neun AntragstellerInnen und die weiteren erforderlichen Voraussetzungen bejahte. Bei den insgesamt weiteren 30 AntragstellerInnen wurde jeweils nur mehr die Antragsberechtigung geprüft und bejaht (Nr. 27a/2006, 27c/2008).

Die Antragsberechtigung (§ 27 Entschädigungsfondsgesetz [EF-G]) – keine Erbquoten:

Antragsberechtigt gemäß EF-G sind sowohl die Personen (und Vereinigungen), die verfolgt wurden, als auch deren RechtsnachfolgerInnen in sinngemäßer Anwendung des österreichischen Zivilrechts.

Sämtliche AntragstellerInnen vor der Schiedsinstanz konnten ihr Erbrecht als Nachkommen von Dr. Lothar Fürths Großeltern väterlicherseits oder mütterlicherseits darlegen. Die Schiedsinstanz bejahte daher in den Entscheidungen Nr. 27/2005, 27a/2006 und 27c/2008 die Antragsberechtigung der AntragstellerInnen. Über die Frage der Erbquoten sprach sie nicht ab, da die Festlegung der konkreten Erbquoten der AntragstellerInnen durch den öffentlichen Eigentümer erfolgt.

Weitere Rückstellungsvoraussetzungen (§§ 28–32 EF-G) – öffentliches Eigentum 2001, Eigentum 1938, verfolgungsbedingter Entzug:

Neben der Antragsberechtigung sind bei Anträgen auf Naturalrestitution von Liegenschaften folgende Fragen zu klären: War die Liegenschaft im Eigentum des Rechtsvorgängers? Handelt es sich um "öffentliches Eigentum" im Sinne des EF-G (gehörte die Liegenschaft also zum Stichtag des Washingtoner Entschädigungsabkommens im Jahre 2001 der öffentlichen Hand)? Wurde die Liegenschaft in der NS-Zeit auf österreichischem Gebiet verfolgungsbedingt entzogen? Erfolgte nach 1945 eine Rückstellung, ein Vergleich oder eine sonstige Entschädigung? Wenn ja, war diese frühere Maßnahme "extrem ungerecht"?

Die Schiedsinstanz stellte fest, dass all diese gesetzlichen Voraussetzungen im Restitutionsfall Sanatorium Fürth vorlagen (siehe Entscheidung Nr. 27/2005).

c. Gab es für die Antragstellung 2005 einen Zeitdruck?

Die Antragstellung von Stephan Templ für seine Mutter erfolgte Ende November/Anfang Dezember 2005. Zu diesem Zeitpunkt bestand kein Zeitdruck, die Antragsfrist bezüglich Vermögens des Bundes war bereits abgelaufen. Eine gesetzliche Verlängerung für zwei weitere Jahre war jedoch bereits in Planung und trat am 13.12.2005 in Kraft. Somit galt dieser Antrag rückwirkend als fristgerecht eingebracht.

Die ursprüngliche Antragsfrist für Bundesvermögen endete gemäß § 29 EF-G am 27.1.2004, ein Jahr nach Abgabe des Schlussberichts der Historikerkommission (BGBl I Nr. 12/2001). Sie wurde mit Gesetzesnovelle bis 31.12.2004 erstreckt (BGBl I Nr. 108/2004). Ende 2005 beschloss der Gesetzgeber abermals, die Möglichkeit zur Antragstellung zu eröffnen, und verlängerte die Frist rückwirkend für das Jahr 2005 bis 31.12.2006 (BGBl I Nr. 142/2005). Zuletzt wurde die Antragsfrist nochmals auf ein Jahr verlängert, so dass die Anträge bis 31.12.2007 eingebracht werden konnten (BGBl I Nr. 20/2007).

d. Wie wurde die Rückstellungsempfehlung umgesetzt?

Die Umsetzung einer Rückstellungsempfehlung der Schiedsinstanz fällt in die Kompetenz des jeweiligen öffentlichen Eigentümers. Zum gesetzlich relevanten Stichtag, dem 17. Jänner 2001, gehörte die Liegenschaft in der Schmidgasse 14 der Bundesimmobiliengesellschaft (BIG). Deren einzige Gesellschafterin war die Republik Österreich. Für die Rückstellung der Liegenschaft war der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zuständig.

Da wegen Uneinigkeiten innerhalb der ErbInnengruppe die Übergabe der gesamten Liegenschaft von der BIG an die ErbInnen in einer einheitlichen Urkunde nicht verwirklicht werden konnte, kam es schließlich zu einer schrittweisen Übertragung der Immobilie, die zwischen Juli 2009 und Mai 2010 vollzogen wurde.

Die ErbInnen legten gemeinsam mit dem öffentlichen Eigentümer die Erbquoten einvernehmlich fest.

Im November 2009 übertrug die BIG einen 1/12-Anteil an der Liegenschaft an Stephan Templs Mutter. Sie verkaufte diesen Liegenschaftsanteil im März 2010 an die "Schmidgasse 14 Entwicklungs GesmbH" um 1,1 Mio. Euro.

Die Liegenschaft in der Schmidgasse 14 war am 10.5.2010 an alle AntragstellerInnen übereignet.

5) ErbInnen im Restitutionsverfahren vor der Schiedsinstanz

a. Sucht die Schiedsinstanz ErbInnen?

Das Verfahren vor der Schiedsinstanz ist ein Antragsverfahren, d.h. die gesetzliche Aufgabe der Schiedsinstanz ist es, vorliegende Anträge im Hinblick auf die gesetzlichen Voraussetzungen zu prüfen. Die Schiedsinstanz hat nicht die Aufgabe, nach möglichen AntragstellerInnen zu suchen.

Hinsichtlich der Rekonstruktion der historischen Ereignisse unterstützen die MitarbeiterInnen des Fonds die AntragstellerInnen bei der Recherche in Archiven und Datenbanken. Die Darlegung der Antragsberechtigung (des Erbrechts) ist jedoch seitens der AntragstellerInnen zu erbringen, insbesondere da die erforderlichen Informationen und Dokumente üblicherweise in deren Bereich liegen.

Wenn eine konkrete erbberechtigte Person mit Name und Adresse bekannt wurde, wurde diese von der Schiedsinstanz bei offener Frist über die Möglichkeit einer Antragstellung informiert.

b. Mussten AntragstellerInnen andere ErbInnen angeben?

Ja, sofern den AntragstellerInnen mögliche ErbInnen bekannt waren. Gegebenenfalls waren von diesen Name, Wohnadresse und Telefonnummer anzugeben. Es war keine Erbensuche verlangt.

c. Mussten AntragstellerInnen in einem Verfahren anwaltlich vertreten sein?

Nein.

d. Welche Maßnahmen sind vorgesehen, sollten ErbInnen erst später von einer Antragsmöglichkeit erfahren?

Es gibt für neue AntragstellerInnen die Möglichkeit, bis sechs Monate nach einer Empfehlung ihre Ansprüche geltend zu machen.

e. Wer sind die 39 AntragstellerInnen im Fall Schmidgasse?

Die AntragstellerInnen im "Fall Schmidgasse" sind lebende Nachkommen der Großeltern Lothar Fürths.

Die 39 AntragstellerInnen leben in verschiedenen Ländern. Aufgrund der weitverzweigten Verwandtschaft haben manche von ihnen erst im Zuge der Antragstellung bei der Schiedsinstanz voneinander erfahren und einander kennengelernt.

6) Warum dauern Verfahren vor der Schiedsinstanz manchmal mehrere Jahre?

Die Mehrzahl der Anträge an die Schiedsinstanz wird unvollständig eingereicht. Die AntragstellerInnen besitzen in den seltensten Fällen noch Unterlagen über die Zeit zwischen 1938 und 1945. Meist handelt es sich um Nachkommen von geschädigten Personen. Nur wenige können sich etwa im Detail an das Vermögen ihrer Eltern und Großeltern erinnern. Ohne aktive Nachforschungen durch die HistorikerInnen und JuristInnen der Schiedsinstanz müssten die meisten Anträge abgelehnt werden.

Bei den Nachforschungen werden wegen der im jeweiligen Einzelfall zu klärenden, oft komplexen historischen und juristischen Fragen zahlreiche Recherchen in verschiedenen österreichischen, aber auch ausländischen Archiven durchgeführt und Fachliteratur, wie die Berichte der Österreichischen Historikerkommission, konsultiert.

Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs werden den Parteien alle relevanten Dokumente zugestellt und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Dadurch und durch die genannten Recherchen können sich Verfahren über mehrere Jahre erstrecken.

7) War der Entschädigungsfonds verpflichtet, das In-Rem-Projekt Bund zu veröffentlichen?

Die Österreichische Historikerkommission erstellte im Auftrag der Republik Österreich und des Allgemeinen Entschädigungsfonds eine wissenschaftliche Dokumentation zu Entzug und Restitution jener Liegenschaften, die am Stichtag nach dem EF-G, dem 17.1.2001, im Eigentum des Bundes standen (In-Rem-Projekt). Eine Verpflichtung zur Veröffentlichung bestand weder für die Republik Österreich, noch für den Entschädigungsfonds, noch für die Historikerkommission.

Die Schiedsinstanz konsultierte die In-Rem-Dokumentation als eine der Quellen für die Bearbeitung der Anträge auf Naturalrestitution. Zudem stellte sie den AntragstellerInnen die fallrelevanten Dokumente daraus zur Verfügung. Auf Anfrage konnten Personen und Forschungseinrichtungen in die Dokumentation Einsicht nehmen.

8) Was sagt die Schiedsinstanz zum Strafverfahren gegen Stephan Templ?

Die Schiedsinstanz kommentiert das Strafverfahren nicht und verweist dazu auf die Veröffentlichungen des Obersten Gerichtshofes (OGH):

Rückfragehinweis


T +43 1 408 12 63