Leistungen aus dem Entschädigungsfonds verjähren Ende 2017
Alle 20.702 beim Allgemeinen Entschädigungsfonds für Opfer des Nationalsozialismus eingelangten Anträge auf Vermögensentschädigung sind seit 2012 entschieden. Mit der Novelle des Entschädigungsfondsgesetzes (BGBl I 9/2013) traf der Gesetzgeber hinsichtlich der zuerkannten Leistungen die Regelung, dass diese von den Berechtigten innerhalb von fünf Jahren nach Zustellung der Entscheidung in Anspruch genommen werden können. Gelder, die nach Ablauf dieser fünf Jahre im Entschädigungsfonds verbleiben, werden dem Nationalfonds der Republik Österreich für Programme zugunsten von NS-Opfern übertragen.
Für alle Entscheidungen, die bis zum Inkrafttreten dieser gesetzlichen Regelung am 1. Jänner 2013 bereits zugestellt waren, begann die Verjährungsfrist an diesem Tag zu laufen und endet somit am 31. Dezember 2017. Dies betrifft die überwiegende Mehrheit von insgesamt 1.297 noch nicht vollständig ausgezahlten Anträgen (Stand: 6. Dezember 2017).
Für Entscheidungen, die zwischen 1. Jänner und 31. Dezember 2013 zugestellt wurden, endet die Möglichkeit, zuerkannte Leistungen in Anspruch zu nehmen, fünf Jahre nach Ablauf der in der Entscheidung genannten Frist.
Entscheidungen, bei denen eine Zustellung an die Berechtigten nicht möglich war, wurden mit 1. Jänner 2014 beim Generalsekretariat des Entschädigungsfonds hinterlegt. Nach einem Monat galten die hinterlegten Entscheidungen als zugestellt. Diese Entscheidungen wurden nach Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Rechtsbehelfen beziehungsweise der Frist zur Einbeziehung von Miterbinnen und Miterben rechtskräftig. Nach Ablauf dieser Fristen begann die fünfjährige Verjährungsfrist zu laufen.
Der Entschädigungsfonds hat vielfältige Maßnahmen gesetzt, um die berechtigten Personen auf die bevorstehende Verjährung ihrer Ansprüche aufmerksam zu machen. So veröffentlichte das Antragskomitee des Fonds im Amtsblatt der Republik (Wiener Zeitung, Ausgabe vom 1./2. Februar 2014) eine Kundmachung zur Hinterlegung der Entscheidungen und zur Verjährungsfrist. Weiters informierte der Fonds im Februar 2014 Medien und Opferorganisationen über die Verjährung von Ansprüchen. Zudem wurden die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland in Kenntnis gesetzt, um gegebenenfalls Anfragen zu beantworten und die Berechtigten an den Fonds zu verweisen.
Darüber hinaus wurde auf der Website des Fonds mehrfach auf die Verjährungsfrist hingewiesen: Am 27. Juni 2013 wurde die Hinterlegung von nicht zustellbaren Entscheidungen angekündigt und am 1. Jänner 2014 die tatsächliche Hinterlegung bekannt gemacht. Am 4. Februar 2014 informierte der Fonds über die erfolgte Zustellung aller hinterlegten Entscheidungen. Zuletzt wurde im April 2017 anlässlich der Auflösung des Antragskomitees auf die Regelungen zur Verjährung hingewiesen.
Die Suche nach berechtigten Personen wurde weiter intensiviert. Es wurden über 500 Briefe betreffend den Ablauf der Verjährungsfrist an Antragstellerinnen und Antragsteller beziehungsweise Erbinnen und Erben gesandt sowie zahlreiche E-Mails geschrieben und Telefonate geführt, um die Berechtigten individuell zu informieren. Aus dem Entschädigungsfonds gelangten bisher rund 213,7 Millionen US-Dollar zur Auszahlung, die sich auf 18.169 Voraus- und 22.079 abschließende Zahlungen verteilten.
Wenn Sie einen Antrag auf Vermögensentschädigung beim Allgemeinen Entschädigungsfonds gestellt haben oder Erbe bzw. Erbin einer solcher Person sind und noch keine abschließende Zahlung erhalten haben, melden Sie sich bitte so rasch wie möglich beim Allgemeinen Entschädigungsfonds.
Rückfragehinweis:
Allgemeiner Entschädigungsfonds für Opfer des Nationalsozialismus
Parlament, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien
Tel: +43 1 408 12 63
E-Mail: gsf-sekretariat@nationalfonds.org, presse@nationalfonds.org