Naturalrestitution: Neue Rahmenbedingungen für Fristverlängerung

Die allgemeine Antragsfrist für Naturalrestitution nach dem Entschädigungsfondsgesetz (EF-G) ist am 31. Dezember 2007 abgelaufen. Der Gesetzgeber hat mit BGBl I 89/2008 für Länder und Gemeinden, die sich gemäß § 38 EF-G zur Prüfung von Anträgen auf Naturalrestitution ihr Vermögen betreffend der Schiedsinstanz angeschlossen haben (Opt-In), die Möglichkeit geschaffen, die Antragsfrist bis 31. Dezember 2009 zu verlängern.

Darüber hinaus können Länder und Gemeinden, die sich bisher noch nicht dem Naturalrestitutionsverfahren anschlossen haben, bis Ende 2009 vom Opt-In Gebrauch machen, danach bedarf ein solches Opt-In der Zustimmung der Schiedsinstanz. In beiden Fällen können Anträge innerhalb von 24 Monaten, nachdem sich die Gebietskörperschaft der Schiedsinstanz angeschlossen hat, eingebracht werden. Die jeweiligen Fristen werden auf der Website des Allgemeinen Entschädigungsfonds (www.nationalfonds.org) bekannt gegeben.