Entscheidung Nr. 3a/2007

Antrag

 

AntragstellerIn, Status

Franz Karl E., Zurückweisung
Victor E., Zurückweisung
Elisabeth G., Zurückweisung
Maria H., Zurückweisung

Öffentliches Eigentum

Republik Österreich

Vermögensart

unbeweglich

Liegenschaft/en in

KG Innere Stadt (01004), Wien, Wien | auf Landkarte anzeigen

Entscheidung

 

Nummer

3a/2007

Datum

15.05.2007

Grund

Sonstiger Entscheidungsgrund

Typ

materiell

Anonymisierter Volltext

Verbundene Entscheidung

Pressemitteilung

Pressemitteilung Entscheidung Nr. 3a/2007 zu 3/2003

Wien, Innere Stadt
Die Schiedsinstanz für Naturalrestitution hat am 15. Mai 2007 einen neuerlichen Antrag auf Restitution einer Liegenschaft in Wien, Innere Stadt, die zum Stichtag 17. Jänner 2001 der Republik Österreich gehörte, zurückgewiesen. Die Liegenschaft war allerdings bereits Gegenstand der Entscheidung Nr. 3/2003 der Schiedsinstanz und wurde darin zur Rückstellung empfohlen. Eine neuerliche Empfehlung auf Rückstellung der gegenständlichen Liegenschaft ist der Schiedsinstanz angesichts dieser bereits erfolgten positiven Entscheidung verwehrt.

Die Liegenschaft in Wien, Innere Stadt, hatte im Zuge der NS-Machtübernahme von ihren jüdischen EigentümerInnen verkauft werden müssen. Aufgrund des durch die ErbInnen nach Heinrich und Flora S. eingebrachten Rückstellungsantrages wurde 1957 zwischen der Republik Österreich und den RückstellungswerberInnen ein Vergleich abgeschlossen. Im Jahr 2002 wurde eine neuerliche Prüfung dieses Rückstellungsverfahrens bei der Schiedsinstanz beantragt. Die Schiedsinstanz wertete den damaligen Vergleich in der Folge als „extrem ungerecht“ und empfahl in ihrer Entscheidung 3/2003 vom 22. Oktober 2003, dass die der Republik Österreich gehörende Liegenschaft in Wien, Innere Stadt, zurückgestellt werde.

Im Jahr 2006 wurde nun von einem Teil der ursprünglichen AntragstellerInnen ein neuerlicher Rückstellungsanspruch geltend gemacht. Als Begründung dafür wurde eine falsche Aufteilung der Erbanteile bei der Rückgabe der Liegenschaft durch die Republik Österreich vorgebracht.

Die Schiedsinstanz musste sich in diesem Fall damit auseinandersetzen, dass teilweise dieselben Personen wie beim Verfahren von 2003 nochmals einen Antrag stellten. Es lag somit eine Identität der Ansprüche vor. Ein weiterer Anspruch auf Rückstellung bereits zur Rückstellung empfohlener Liegenschaftsanteile erschien aber denkunmöglich. Ein solcher Anspruch könnte sich – wenn überhaupt – nur gegen andere aktuelle LiegenschaftseigentümerInnen richten. Da nun mit der Entscheidung Nr. 3/2003 die Rückstellungsanprüche auf dieselbe Liegenschaft bereits bejaht worden waren, musste die Sache als entschieden angesehen werden. Eine Festlegung von Erbquoten war und ist nicht Gegenstand der Entscheidungen der Schiedsinstanz. Außerdem hatte die Schiedsinstanz bei diesem Antrag zu prüfen, ob allenfalls ausreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes vorlagen, was aber verneint wurde. Der Antrag war daher zurückzuweisen.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmter Text, der die Schiedsinstanz nicht bindet.
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