Entscheidung Nr. 3a/2007
Antrag
AntragstellerIn, Status
Victor E., Zurückweisung
Elisabeth G., Zurückweisung
Maria H., Zurückweisung
Öffentliches Eigentum
Vermögensart
Liegenschaft/en in
Entscheidung
Nummer
Datum
Grund
Typ
Anonymisierter Volltext
Verbundene Entscheidung
Pressemitteilung
Pressemitteilung Entscheidung Nr. 3a/2007 zu 3/2003
Die Liegenschaft in Wien, Innere Stadt, hatte im Zuge der NS-Machtübernahme von ihren jüdischen EigentümerInnen verkauft werden müssen. Aufgrund des durch die ErbInnen nach Heinrich und Flora S. eingebrachten Rückstellungsantrages wurde 1957 zwischen der Republik Österreich und den RückstellungswerberInnen ein Vergleich abgeschlossen. Im Jahr 2002 wurde eine neuerliche Prüfung dieses Rückstellungsverfahrens bei der Schiedsinstanz beantragt. Die Schiedsinstanz wertete den damaligen Vergleich in der Folge als „extrem ungerecht“ und empfahl in ihrer Entscheidung 3/2003 vom 22. Oktober 2003, dass die der Republik Österreich gehörende Liegenschaft in Wien, Innere Stadt, zurückgestellt werde.
Im Jahr 2006 wurde nun von einem Teil der ursprünglichen AntragstellerInnen ein neuerlicher Rückstellungsanspruch geltend gemacht. Als Begründung dafür wurde eine falsche Aufteilung der Erbanteile bei der Rückgabe der Liegenschaft durch die Republik Österreich vorgebracht.
Die Schiedsinstanz musste sich in diesem Fall damit auseinandersetzen, dass teilweise dieselben Personen wie beim Verfahren von 2003 nochmals einen Antrag stellten. Es lag somit eine Identität der Ansprüche vor. Ein weiterer Anspruch auf Rückstellung bereits zur Rückstellung empfohlener Liegenschaftsanteile erschien aber denkunmöglich. Ein solcher Anspruch könnte sich – wenn überhaupt – nur gegen andere aktuelle LiegenschaftseigentümerInnen richten. Da nun mit der Entscheidung Nr. 3/2003 die Rückstellungsanprüche auf dieselbe Liegenschaft bereits bejaht worden waren, musste die Sache als entschieden angesehen werden. Eine Festlegung von Erbquoten war und ist nicht Gegenstand der Entscheidungen der Schiedsinstanz. Außerdem hatte die Schiedsinstanz bei diesem Antrag zu prüfen, ob allenfalls ausreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes vorlagen, was aber verneint wurde. Der Antrag war daher zurückzuweisen.
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