Entscheidung Nr. WA2a/2008

Antrag

 

AntragstellerIn, Status

Alice M., Empfehlung
Nona S., Empfehlung
Alice T., Empfehlung

Öffentliches Eigentum

Stadt Wien

Vermögensart

unbeweglich

Liegenschaft/en in

KG Neulerchenfeld (01403), Wien, Wien | auf Landkarte anzeigen

Entscheidung

 

Nummer

WA2a/2008

Datum

26.05.2008

Grund

Zuspruch eines vergleichbaren Vermögenswerts iSd § 34 EF-G

Typ

materiell

Anonymisierter Volltext

Verbundene Entscheidungen

Pressemitteilung

Pressemitteilung Entscheidung Nr. WA 2a/2008

Wien, Ottakring
Die Schiedsinstanz für Naturalrestitution hat am 26. Mai 2008 in einer Ergänzung zur Entscheidung WA 2/2007 empfohlen, den Antragstellerinnen einen Vermögenswert von insgesamt 960.000,- Euro zuzusprechen. In der Entscheidung WA 2/2007 war der Antrag auf Rückstellung einer im Eigentum der Stadt Wien befindlichen Liegenschaft in Wien, Ottakring bereits positiv entschieden worden. Da sich auf dem Grundstück gegenwärtig ein Schulgebäude befindet, sah die Schiedsinstanz eine Rückstellung in natura als nicht zweckmäßig an. In solchen Fällen sieht das Entschädigungsfondsgesetz den Zuspruch eines vergleichbaren Vermögenswertes vor.

Die Liegenschaft in Wien, Ottakring hatte Ende 1938 als Folge der NS-Machtübernahme von ihren jüdischen Eigentümerinnen verkauft werden müssen. In einem Rückstellungsverfahren verzichteten die beiden Rückstellungswerberinnen, eine der früheren Eigentümerinnen und die Erbin der zweiten, 1953 in einem Vergleich gegen eine Summe von 6.000,- Schilling auf ihre Rückstellungsansprüche. In ihrer Wiederaufnahme-Entscheidung WA 2/2007 vom 9. Oktober 2007 bejahte die Schiedsinstanz für Naturalrestitution den Rückstellungsanspruch auf die Liegenschaft, nachdem sie im Februar 2006 den Restitutionsantrag abgelehnt hatte. Da die Liegenschaft in der NS-Zeit entzogen worden war und die Schiedsinstanz im Wiederaufnahmeverfahren aufgrund neu vorgelegter Dokumente zu der Ansicht kam, dass der Vergleich aus dem Jahr 1953 als „extrem ungerecht“ zu beurteilen ist, wäre nach dem Entschädigungsfondsgesetz die Rückgabe der Liegenschaft zu empfehlen gewesen.

Nachdem sich aber auf dem damals entzogenen und drei benachbarten Grundstücken heute ein Schulgebäude befindet, erachtete die Schiedsinstanz eine Rückstellung als nicht zweckmäßig und beschloss, nach Konsultationen mit der Stadt Wien einen vergleichbaren Vermögenswert zuzusprechen. Zur Ermittlung des aktuellen Verkehrswertes jenes Teils der Liegenschaft, der Gegenstand des Antrags war, wurde ein von einer unabhängigen Sachverständigen erstelltes Schätzgutachten eingeholt. Auf Basis dieses Gutachtens empfahl die Schiedsinstanz nun dem amtsführenden Wiener Stadtrat für die Finanzverwaltung, den Antragstellerinnen einen Betrag von 960.000,- Euro zuzusprechen.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmter Text, der die Schiedsinstanz nicht bindet.
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