Entscheidung Nr. 27c/2008

Antrag

 

AntragstellerIn, Status

Katherine A., Empfehlung
John B., Empfehlung
Phillip B., Empfehlung
Leslie B., Empfehlung
Charlotte B., Empfehlung
Marianne C., Empfehlung
Lionel d., Empfehlung
Nicholas d., Empfehlung
Benjamin D., Empfehlung
Katherine Rachel D., Empfehlung
Reuben Alexander D., Empfehlung
Sarah D., Empfehlung
Barbara E., Empfehlung
Sabine F., Empfehlung
Anna M. G., Empfehlung
Donald G., Empfehlung
Hubert G., Empfehlung
Martin F. G., Empfehlung
Max G., Empfehlung
Michael E. G., Empfehlung
Robert J. G., Empfehlung
Kurt W. G., Empfehlung
Carl C. L., Empfehlung
George F. L., Empfehlung
Bridget L., Empfehlung
Christine M., Empfehlung
Gerhard Jan Edgar R., Empfehlung
Catherine R., Empfehlung
Marion T., Empfehlung

Öffentliches Eigentum

Republik Österreich

Vermögensart

unbeweglich

Liegenschaft/en in

KG Josefstadt (01005), Wien, Wien | auf Landkarte anzeigen

Entscheidung

 

Nummer

27c/2008

Datum

23.06.2008

Grund

"Extreme Ungerechtigkeit" iSd § 32 Abs 2 Z 1 EF-G

Typ

materiell

Anonymisierter Volltext

Verbundene Entscheidungen

Pressemitteilung

Pressemitteilung Entscheidung Nr. 27c/2008

Wien, Josefstadt
Die Schiedsinstanz für Naturalrestitution empfahl am 23. Juni 2008, die Rückstellung einer im Eigentum der Republik Österreich befindlichen Liegenschaft in Wien, Josefstadt, auf weitere 29 ErbInnen auszudehnen. Die Rückstellung der Liegenschaft, auf der früher ein Sanatorium betrieben wurde, war bereits in den Entscheidungen 27/2005 und 27a/2006 empfohlen worden.

In ihrer Entscheidung 27/2005 vom 15. November 2005 hat die Schiedsinstanz für Naturalrestitution den Rückstellungsanspruch auf eine der Republik Österreich gehörende Liegenschaft in Wien, Josefstadt bejaht. Der Eigentümer der Liegenschaft, Lothar F., hatte im Liegenschaftsgebäude bis 1938 ein Sanatorium betrieben. Nach der NS-Machtübernahme war der als Jude geltende Sanatoriumsbesitzer massiven antisemitischen Diskriminierungen ausgesetzt und beging gemeinsam mit seiner Frau im April 1938 Selbstmord. Mangels "arischer" Erben wurde die Liegenschaft 1939 vom Verlassenschaftskurator an die Deutsche Wehrmacht verkauft. Nach Kriegsende wurde das Gebäude von den amerikanischen Besatzungsbehörden beschlagnahmt. Das Eigentum daran ging mit dem Staatsvertrag 1955 auf die Republik Österreich über. 1960 brachten die Sammelstellen, die in Umsetzung des Staatsvertrages als Auffangorganisation für erbloses Vermögen im Jahr 1957 geschaffen worden waren, einen Antrag auf Rückstellung der Liegenschaft ein. Deren Wert betrug laut damaligen Sachverständigengutachten über 6 Millionen Schilling. Nach längerem Verfahren einigten sich die Republik Österreich und die Sammelstellen im Dezember 1965 auf eine Abfindung für die Liegenschaft in Höhe von 700.000,- Schilling. Dieser Vergleich erfolgte im Rahmen eines Generalvergleichs von insgesamt 22.700.000,- Schilling über die Ansprüche der Sammelstellen gegen den Bund auf Rückstellung von erblos gebliebenen Vermögenswerten, die durch den Nationalsozialismus verfolgten Personen gehört hatten.

Den Vergleich zur Liegenschaft beurteilte die Schiedsinstanz in ihrer Entscheidung 27/2005 als "extrem ungerecht", da eine eklatante Wertdifferenz zwischen einer korrekten hypothetischen Rückstellungsentscheidung und der erzielten Vergleichssumme bestand. Diese Differenz sah die Schiedsinstanz darin begründet, dass in Folge der Generalbereinigung der Ansprüche der Sammelstelle gegen die Republik in den Vergleich über die Liegenschaft in der Josefstadt Überlegungen eingeflossen sind, die in keinem Zusammenhang mit dem Rückstellungsanspruch gestanden hatten und bei einem auf seine Interessen bedachten Rückstellungswerber nicht zum Tragen gekommen wären.

Die Schiedsinstanz hatte daher in ihren Entscheidungen 27/2005 und 27a/2006 das Rückstellungsbegehren der zehn bisherigen AntragstellerInnen positiv entschieden. Der Schiedsinstanz lagen nun Anträge von 29 weiteren Personen vor, die als Nachkommen der Großeltern des ursprünglichen Eigentümers Lothar F. ihr Erbrecht geltend machten. Die Schiedsinstanz bejahte am 23. Juni 2008 mit Entscheidungsnummer 27c/2008 die Antragsberechtigung dieser AntragstellerInnen. Sie ergänzte ihre bisherigen Entscheidungen und erstreckte die darin ausgesprochene Rückstellungsempfehlung auch auf "die neuen" ErbInnen.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmter Text, der die Schiedsinstanz nicht bindet.
Für Rückfragen: