Entscheidung Nr. WA8/2010

Antrag

 

AntragstellerIn, Status

Otto W., Ablehnung

Öffentliches Eigentum

Land Kärnten

Vermögensart

unbeweglich

Liegenschaft/en in

KG Ossiach (72323), Ossiach, Kärnten | auf Landkarte anzeigen

Entscheidung

 

Nummer

WA8/2010

Datum

25.01.2010

Grund

Keine neuen Beweise/Tatsachen iSd § 21a Abs 1 GVO

Typ

materiell

Anonymisierter Volltext

Verbundene Entscheidung

Pressemitteilung

Pressemitteilung Entscheidung Nr. WA 8/2010

Kärnten, Ossiach

Die Schiedsinstanz für Naturalrestitution hat am 25. Jänner 2010 einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Rückstellung von Liegenschaftsteilen in Ossiach/Kärnten abgelehnt. Der Antragsteller konnte keine neuen Beweise vorlegen, die zu einer Aufhebung der früheren Entscheidung Nr. 442/2008 Anlass gegeben hätten.

Die Schiedsinstanz für Naturalrestitution hatte am 23. Juni 2008 den Antrag auf Restitution von Teilen einer Liegenschaft in Ossiach/Kärnten, die zum Stichtag 17. Jänner 2001 im Eigentum des Landes Kärnten stand, abgelehnt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Weigerung der NS-Behörden, den damaligen "Erbhof" auf Ignaz W. übergehen zu lassen, auf einen der im Entschädigungsfondsgesetz genannten Verfolgungsgründe zurückgegangen war. Insbesondere gab es keine Hinweise darauf, dass Ignaz W. während des Nationalsozialismus aus politischen Gründen verfolgt war.

In seinem Antrag auf Wiederaufnahme vertrat der Antragsteller nunmehr die Ansicht, dass Ignaz W. aufgrund seiner unehelichen Abstammung keinen "Ariernachweis" habe erbringen können. Daher habe er auch nicht die im Reichserbhofgesetz 1933 vorgesehenen Abstammungsvoraussetzungen erfüllen können.

Die Schiedsinstanz lehnte nunmehr den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ab. Die vom Antragsteller vorgelegten Dokumente enthielten keine neuen Tatsachen, die eine Änderung der Entscheidung Nr. 442/2008 wahrscheinlich gemacht hätten. Weder aus den nunmehr vorgelegten noch aus den bereits vorhandenen Beweisen konnte eine Verfolgung aus Gründen der Abstammung abgeleitet werden.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmter Text, der die Schiedsinstanz nicht bindet.
Für Rückfragen: