Entscheidung Nr. WA9/2010

Antrag

 

AntragstellerIn, Status

Irene d., Ablehnung
Erwin F., Ablehnung

Öffentliches Eigentum

Republik Österreich

Vermögensart

unbeweglich

Liegenschaft/en in

KG Obersievering (01509), Wien, Wien | auf Landkarte anzeigen

Entscheidung

 

Nummer

WA9/2010

Datum

25.01.2010

Grund

Keine neuen Beweise/Tatsachen iSd § 21a Abs 1 GVO

Typ

materiell

Anonymisierter Volltext

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Pressemitteilung

Pressemitteilung Entscheidung Nr. WA 9/2010

Wien, Döbling

Die Schiedsinstanz für Naturalrestitution hat am 25. Jänner 2010 einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Rückstellung einer Liegenschaft in Wien, Döbling abgelehnt. Die AntragstellerInnen konnten keine neuen Beweise vorlegen, die zu einer Aufhebung der früheren Entscheidung Nr. 204/2006 Anlass gegeben hätten.

Bereits am 12. Juli 2006 hatte die Schiedsinstanz für Naturalrestitution einen Antrag auf Rückstellung einer Liegenschaft in Wien/Döbling abgelehnt. Diese hatte zum Stichtag 17. Jänner 2001 der Republik Österreich gehört. Die Liegenschaft war bereits Gegenstand eines Rückstellungsverfahrens gewesen, das 1953 mit einem Vergleich beendet wurde. Darin verzichteten die vormaligen EigentümerInnen gegen Zahlung eines Betrages von 300.000,- Schilling auf die Rückstellung. Dieser Vergleich war nach Ansicht der Schiedsinstanz nicht extrem ungerecht, weil der Vergleichsbetrag angemessen erschien. Zudem gab es keine Hinweise auf eine eingeschränkte Privatautonomie der damaligen RückstellungswerberInnen Maria R. und Erwin R.

In ihrem Antrag auf Wiederaufnahme vertraten die AntragstellerInnen die Ansicht, dass der damalige Rückstellungswerber Erwin R. sich während des Rückstellungsverfahrens bzw. bereits davor in einem depressiven Zustand befunden bzw. zumindest seit Anfang des Jahres 1953 an einer depressiven Erkrankung gelitten habe. Er sei zum Zeitpunkt des Rückstellungsvergleiches nicht geschäfts- bzw. testierfähig gewesen. Auch habe er sich in einer finanziellen Notlage befunden.

Die Schiedsinstanz wies den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ab und stellte fest, dass die von den AntragstellerInnen vorgelegten Dokumente keine neuen Tatsachen belegen, die zu einer Änderung des Ergebnisses der Entscheidung Nr. 204/2006 führen hätten können. Es war der Schiedsinstanz zwar bisher nicht bekannt, dass Erwin R. in der Silvesternacht 1941/42 bei einem Autounfall verletzt worden war. Dieser Umstand ließ jedoch keine Rückschlüsse auf seinen psychischen Zustand im Jahre 1953 zu. Zudem war Erwin R. während des gesamten Rückstellungsverfahrens anwaltlich vertreten, die Initiative zum Vergleichsabschluss ging von ihm selbst aus und auch eine finanzielle Notlage konnte nicht bewiesen werden.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmter Text, der die Schiedsinstanz nicht bindet.
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