Entscheidung Nr. 700a/2011

Antrag

 

AntragstellerIn, Status

Michael Anthony B., Empfehlung
Paul Roderick B., Empfehlung
Philip William B., Empfehlung
Margaret Helen S., Empfehlung
David S., Empfehlung
George Leopold S., Empfehlung
Gregory John S., Empfehlung
Peter Mark S., Empfehlung
Robert Edmund S., Empfehlung

Öffentliches Eigentum

Stadtgemeinde Bad Vöslau

Vermögensart

unbeweglich

Liegenschaft/en in

KG Vöslau (04035), Bad Vöslau, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
KG Leopoldstadt (01657), Wien, Wien | auf Landkarte anzeigen
KG Brigittenau (01620), Wien, Wien | auf Landkarte anzeigen
KG Penzing (01210), Wien, Wien | auf Landkarte anzeigen
KG Hadersdorf (01204), Wien, Wien | auf Landkarte anzeigen
KG Wieden (01011), Wien, Wien | auf Landkarte anzeigen
KG Landstraße (01006), Wien, Wien | auf Landkarte anzeigen
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Entscheidung

 

Nummer

700a/2011

Datum

30.09.2011

Grund

Zuspruch eines vergleichbaren Vermögenswerts iSd § 34 EF-G

Typ

materiell

Anonymisierter Volltext

Verbundene Entscheidung

Pressemitteilung

Pressemitteilung Entscheidung Nr. 700a/2011

Bad Vöslau,
Die Schiedsinstanz für Naturalrestitution hat am 30. September 2011 in einer Ergänzung zur Entscheidung 700/2010 empfohlen, den AntragstellerInnen einen Vermögenswert von 41.000,– Euro zuzusprechen. In der Entscheidung 700/2010 war der Rückstellungsantrag zu einer im Eigentum der Stadtgemeinde Bad Vöslau befindlichen Liegenschaft hinsichtlich eines Sechstelanteils bereits positiv entschieden worden. Da sich auf dem Grundstück gegenwärtig eine Straße der Stadtgemeinde befindet, sah die Schiedsinstanz eine Rückstellung in Natura als nicht zweckmäßig an. In solchen Fällen sieht das Entschädigungsfondsgesetz den Zuspruch eines vergleichbaren Vermögenswertes vor.

Im Zuge der NS-Machtübernahme war der gesamte Liegenschaftsbesitz des ehemaligen jüdischen Eigentümers Hans S. vom Deutschen Reich ersatzlos enteignet worden. 1943 kaufte die Stadtgemeinde Bad Vöslau diverse Kleinflächen – darunter auch 1.743 m², die früher zu einem Sechstel Hans S. gehört hatten – zur Errichtung/Erweiterung von Gemeindestraßen. Seither wurden diese Flächen im Wesentlichen unverändert als Verkehrsflächen der Gemeinde verwendet. Nach 1945 wurden diese ehemals Hans S. gehörenden Grundstücksflächen weder restituiert, noch wurde mit dem ehemaligen Eigentümer darüber eine einvernehmliche Regelung getroffen.

Damit lag eine offene Entschädigungsfrage im Sinne des Gesetzes vor. Die Schiedsinstanz empfahl daher die Rückstellung eines Sechstels von 1.643 m² an die neun AntragstellerInnen. 100 m² standen zum Stichtag nach dem Entschädigungsfondsgesetz, dem 17. Jänner 2001, nicht mehr im Eigentum der Stadt Bad Vöslau. Wegen der auch noch heute bestehenden Nutzung dieser Flächen als Straße ist eine tatsächliche Rückgabe allerdings nicht zweckmäßig. Die Schiedsinstanz hat daher der Stadtgemeinde Bad Vöslau empfohlen, den AntragstellerInnen den aktuellen Verkehrswert zu vergüten.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmter Text, der die Schiedsinstanz nicht bindet.
Für Rückfragen: