Entscheidung Nr. 27d/2012

Antrag

 

AntragstellerIn, Status

Elisabeth Selma K., Zurückweisung

Öffentliches Eigentum

Republik Österreich

Vermögensart

unbeweglich

Liegenschaft/en in

KG Josefstadt (01005), Wien, Wien | auf Landkarte anzeigen

Entscheidung

 

Nummer

27d/2012

Datum

26.01.2012

Grund

Antrag verfristet

Typ

materiell

Anonymisierter Volltext

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Pressemitteilung

Pressemitteilung Entscheidung Nr. 27d/2012

Wien, Josefstadt
Die Schiedsinstanz für Naturalrestitution wies am 26. Jänner 2012 einen Antrag auf Naturalrestitution einer Liegenschaft in Wien, Josefstadt, als verspätet zurück. Die zum Stichtag am 17. Jänner 2001 im Eigentum der Republik Österreich (Bundesimmobiliengesellschaft) befindliche Liegenschaft war im Zuge mehrerer Entscheidungen der Schiedsinstanz bereits zwischen 2005 und 2008 an anspruchsberechtigte ErbInnen nach dem geschädigten Eigentümer empfohlen worden. Da die Antragsfrist für die Rückstellung von Eigentum des Bundes bereits am 31. Dezember 2007 abgelaufen war und der nunmehrige Antrag erst am 10. Jänner 2012 bei der Schiedsinstanz eingebracht wurde, musste der Antrag als verfristet zurückgewiesen werden.

In den Entscheidungen Nr. 27/2005, 27a/2006, 27b/2007, 27c/2008 sowie WA6/2009 zu 27c/2008 hatte die Schiedsinstanz über mehrere Rückstellungsanträge entschieden, die sich auf die Liegenschaft in Wien, Josefstadt, auf der früher ein Sanatorium betrieben wurde, bezogen. Die Umsetzung der Empfehlungen auf Naturalrestitution durch Übergabe der Liegenschaft an insgesamt 39 AntragstellerInnen erfolgte zwischen 2009 und 2010.

Im Jänner 2012 stellte Dr. Elisabeth Kre. bei der Schiedsinstanz einen Antrag auf Rückstellung und gab an, dass sie erst im Dezember 2011 erfahren habe, dass auch sie zu einem erbberechtigten Familienzweig des ehemaligen Liegenschaftseigentümers Dr. Lothar F. gehöre. Daher sei sie ebenso Erbin wie ihre Schwester Dr. Helene T., deren Antragsberechtigung von der Schiedsinstanz im Jahr 2006 mit der Entscheidung Nr. 27a/2006 bejaht worden war. Diese zählte als Deszendentin der Großeltern des ursprünglichen Eigentümers Lothar F. auch zu dessen gesetzlichen ErbInnen.

Die Schiedsinstanz führte in ihrer Entscheidung aus, dass aufgrund der nun vorgelegten Urkunden die Antragstellerin, deren Existenz bis zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung im Jahr 2012 nicht bekannt gewesen war, nach Dr. Lothar F. erbberechtigt ist. Da die Frist zur Antragstellung jedoch mit 31. Dezember 2007 abgelaufen ist, musste der Antrag als verspätet zurückgewiesen werden.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmter Text, der die Schiedsinstanz nicht bindet.
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