Entscheidung Nr. 872a/2013

Antrag

 

AntragstellerIn, Status

Eythan D., Empfehlung
Renee-Anna G., Empfehlung

Öffentliches Eigentum

Stadtgemeinde Schwechat

Vermögensart

unbeweglich

Liegenschaft/en in

KG Schwechat (05220), Schwechat, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen

Entscheidung

 

Nummer

872a/2013

Datum

11.12.2013

Grund

Zuspruch eines vergleichbaren Vermögenswerts iSd § 34 EF-G

Typ

materiell

Anonymisierter Volltext

Verbundene Entscheidung

Pressemitteilung

Pressemitteilung Entscheidung Nr. 872a/2013

Niederösterreich, Schwechat
Die Schiedsinstanz für Naturalrestitution hat am 11. Dezember 2013 in einer Ergänzung zur Entscheidung 872/2012 empfohlen, den AntragstellerInnen einen Vermögenswert von je 92.400,– Euro zuzusprechen. In der Entscheidung Nr. 872/2012 war der Rückstellungsantrag zu im Eigentum der Stadtgemeinde Schwechat befindlichen Liegenschaften hinsichtlich eines Hälfteanteils bereits zum Teil positiv entschieden worden. Da einige der gegenständlichen Grundstücke zur Zeit als Verkehrsflächen gewidmet sind, sah die Schiedsinstanz eine Rückstellung in natura diesbezüglich als nicht zweckmäßig an. In solchen Fällen sieht das Entschädigungsfondsgesetz den Zuspruch eines vergleichbaren Vermögenswertes vor.

Die Schiedsinstanz für Naturalrestitution hat am 17. Dezember 2012 die Rückstellung von Liegenschaftsflächen in Schwechat empfohlen. Gegenstand der Entscheidung ist eine Liegenschaft, die im März 1938 zur Hälfte dem jüdischen Rechtsanwalt Dr. Arthur D. gehörte.

Nach dem „Anschluss“ verkaufte er seinen Anteil an Karl K. Der Sohn des im Holocaust ermordeten Arthur D. stellte nach 1945 keine Rückstellungsansprüche, weshalb die mit dem Staatsvertrag von 1955 eingerichteten Sammelstellen Erhebungen in Bezug auf die Liegenschaft anstellten. Sie verzichteten aber im Jahr 1960 auf die Rückstellung. Die Erbin von Karl K. verkaufte die Liegenschaft 1990 der Stadtgemeinde Schwechat. In den Folgejahren wurde eine große Anzahl von Grundstücken abgeschrieben. Für sie wurden neue Einlagezahlen eröffnet, die am 17. Jänner 2001 in Privateigentum standen. Weitere Flächen wurden außerdem ins öffentliche Gut der Stadtgemeinde Schwechat abgetreten. Die verbliebene Liegenschaft stand am Stichtag ebenfalls im Eigentum der Stadtgemeinde und ist als Grünland gewidmet.

Die Schiedsinstanz sah in dem Verkauf eines Hälfteanteils an der Liegenschaft eine Entziehung und in dem Verzicht der Sammelstellen einen Fall extremer Ungerechtigkeit im Sinne des Entschädigungsfondsgesetzes (EF-G). Aus diesem Grund empfahl sie die Naturalrestitution der halben Liegenschaft, soweit sie am Stichtag 17. Jänner 2001 im Eigentum der Stadtgemeinde Schwechat gestanden war.

Von dieser Empfehlung umfasst ist einerseits die Hälfte der heute noch bestehenden historischen Liegenschaft abzüglich jener Flächen, die erst nach der Entziehung zugeschrieben wurden. Es handelt sich dabei um eine Fläche von 2.138 m².

Andererseits wurde dem Grunde nach die Naturalrestitution eines halben Anteils jener Flächen empfohlen, die aus der historischen Liegenschaft stammen, aber inzwischen ins öffentliche Gut der Stadtgemeinde Schwechat oder ins Eisenbahnbuch abgeschrieben wurden. Dabei handelt es sich um Flächen im Gesamtausmaß von rund 1.580 m². Eine Rückstellung in natura ist hier nicht möglich, weil sie eine Straßenanlage bzw. Bahnstrecke betreffen würde. Die Schiedsinstanz hat daher der Stadtgemeinde Schwechat empfohlen, den AntragstellerInnen den von Gutachter Dr. Rudolf O., M.Sc. ermittelten aktuellen Verkehrswert zu vergüten.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmter Text, der die Schiedsinstanz nicht bindet.
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