Entscheidung Nr. 961a/2013

Antrag

 

AntragstellerIn, Status

George O., Empfehlung

Öffentliches Eigentum

Republik Österreich

Vermögensart

unbeweglich

Liegenschaft/en in

KG Trautmannsdorf (05021), Trautmannsdorf an der Leitha, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
KG Sommerein (05019), Sommerein, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
KG Sarasdorf (05018), Trautmannsdorf an der Leitha, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
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Entscheidung

 

Nummer

961a/2013

Datum

11.12.2013

Gründe

Zuspruch eines vergleichbaren Vermögenswerts iSd § 34 EF-G
Abtretung der Antragsberechtigung gemäß § 16a Abs 3 GVO

Typ

materiell

Anonymisierter Volltext

Verbundene Entscheidung

Pressemitteilung

Pressemitteilung Entscheidung Nr. 961a/2013

Niederösterreich, Sommerein

Die Schiedsinstanz für Naturalrestitution hat am 11. Dezember 2013 ihre Entscheidung vom 25. Juni 2013, Nr. 961/2013 ergänzt und der Republik Österreich empfohlen, dem Antragsteller den Betrag von 8.000,– Euro zuzusprechen. In der ersten Entscheidung war über seinen Antrag auf Naturalrestitution einer der Republik Österreich gehörenden Teilfläche von 2.870 m² in Sommerein, Niederösterreich positiv entschieden worden. Da diese Fläche Teil eines militärischen Übungsgeländes ist, ist eine tatsächliche Rückstellung nicht zweckmäßig. In solchen Fällen sieht das Entschädigungsfondsgesetz (EF-G) den Zuspruch eines vergleichbaren Vermögenswertes vor.

Gegenstand des Verfahrens waren landwirtschaftlich genutzte Flächen von rund 28 Hektar in den Gemeinden Sommerein, Sarasdorf und Trautmannsdorf, die die frühere Eigentümerin Olga O. 1939 an die Deutsche Wehrmacht verkaufen musste. Im Unterschied zu anderen GrundeigentümerInnen in Sommerein, die ebenfalls verkaufen mussten, war sie als Jüdin vom NS-Regime verfolgt und hatte weder die Möglichkeit, über die Verkaufsbedingungen zu verhandeln, noch Verfügungsgewalt über den Kaufpreis, der um ein Drittel niedriger lag als bei nicht verfolgten Personen.

Der Sohn Olga O.s, die im September 1942 deportiert und ermordet worden war, führte nach 1945 mehrere Rückstellungsverfahren, in denen er einen Großteil der entzogenen Liegenschaften zurückerhielt. Sein Antrag auf Rückstellung zweier Grundstücke in Sommerein wurde jedoch 1960 von der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland abgelehnt. Eines der beiden Grundstücke wurde in den 1960er-Jahren im Rahmen eines Siedlungsverfahrens von der Republik Österreich an Private verkauft, das zweite Grundstück im Ausmaß von 2.870 m² war 1957/58 in ein Panzerübungsgelände einbezogen worden.

Im Verfahren vor der Schiedsinstanz wurde die Rückstellung der Grundstücke von George O., dem Enkel Olga O.s, neuerlich beantragt. In der Entscheidung Nr. 961/2013 konnte die Schiedsinstanz dessen Antrag auf Naturalrestitution eines Hälfteanteils der Fläche von 2.870 m², die sich am 17. Jänner 2001, dem Stichtag des EF-G, noch im Eigentum der Republik Österreich befand, stattgeben.

Zwischen September und November 2013 hat George O. von der in der Geschäfts- und Verfahrensordnung der Schiedsinstanz vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, auch die Anteile der übrigen MiterbInnen – seiner beiden Kinder und der Nachkommen einer bereits verstorbenen Schwester – geltend zu machen. Damit konnte die Schiedsinstanz auch über die restlichen Anteile an der 2.870 m² großen Fläche positiv entscheiden.

Nachdem diese Fläche weiterhin Teil des vom österreichischen Bundesheers genutzten Panzerübungsgeländes ist, war eine tatsächliche Rückstellung nicht zweckmäßig. Aus diesem Grund hat die Schiedsinstanz gemäß § 34 EF-G nach Konsultation mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport empfohlen, dem Antragsteller den Wert der Fläche zum Entscheidungszeitpunkt zuzusprechen. Ein von der Schiedsinstanz hierzu eingeholtes Sachverständigengutachten lieferte die Grundlage für die Zahlungsempfehlung von insgesamt 8.000,– Euro.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmter Text, der die Schiedsinstanz nicht bindet.
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