Entscheidung Nr. 977a/2014
Antrag
AntragstellerIn, Status
Renee K., Empfehlung
Akiva N., Empfehlung
Benjamin (Benno) R., Empfehlung
Josef R., Empfehlung
Schimon Yizchak R., Empfehlung
Klara S., Empfehlung
Clarissa F. S., Empfehlung
Öffentliches Eigentum
Vermögensart
Liegenschaft/en in
Entscheidung
Nummer
Datum
Grund
Typ
Anonymisierter Volltext
Verbundene Entscheidung
Pressemitteilung
Pressemitteilung Entscheidung Nr. 977a/2014
Der gegenständliche Antrag bezog sich auf eine 136 m² große Liegenschaft, die im Jahr 1938 Teil des jüdischen Viertels der Gemeinde Frauenkirchen gewesen und mit einem kleinen Wohnhaus bebaut war. Deren Eigentümerin, die Jüdin Gisela Ra., lebte in der damaligen Tschechoslowakei. Sie wurde im April 1942 in das Vernichtungslager Auschwitz verschleppt und dort ermordet.
Nach der Vertreibung der jüdischen Bevölkerung aus Frauenkirchen ließ der Bürgermeister das gesamte jüdische Viertel, darunter auch das Haus von Gisela Ra., abtragen. Am 6. April 1943 wurde der Gemeinde Frauenkirchen im Zuge eines Versteigerungsverfahrens die Liegenschaft der Gisela Ra. vom Amtsgericht Neusiedl um das Meistbot von 136,– Reichsmark zugeschlagen.
Nach dem Krieg leitete der Abwesenheitskurator von Gisela Ra. ein Rückstellungsverfahren hinsichtlich dieser Liegenschaft gegen die Gemeinde Frauenkirchen ein. Obwohl sich die Gemeinde zur Rückstellung der Liegenschaft bereit erklärt hatte, wurde das Verfahren ergebnislos eingestellt, da die potentiellen ErbInnen von Gisela Ra. nicht in das Verfahren eingetreten waren. Die Liegenschaft wurde in der Folge auch von den Sammelstellen nicht beansprucht und verblieb im Eigentum der Gemeinde Frauenkirchen.
Im Verfahren vor der Schiedsinstanz hat die Gemeinde Frauenkirchen erklärt, die Naturalrestitution der antragsgegenständlichen Liegenschaft, die zum 17. Jänner 2001, dem Stichtag nach dem EF-G, eine Fläche von 115 m² umfasste, und weiterer 5 m², die zwischenzeitlich in das öffentliche Gut der Gemeinde Frauenkirchen abgeschrieben worden waren, zu befürworten. In ihrer Entscheidung Nr. 977/2013 hat die Schiedsinstanz dementsprechend den Anspruch der AntragstellerInnen auf Naturalrestitution dieser Grundflächen anerkannt. Eine tatsächliche Naturalrestitution hat die Schiedsinstanz jedoch als nicht zweckmäßig beurteilt, da 118 m² dieser Flächen zum Stichtag Straßenanlagen waren und auch gegenwärtig noch sind und die restlichen 2 m² nach dem 17. Jänner 2001 in privates Eigentum gelangten. Die Schiedsinstanz hat der Gemeinde Frauenkirchen daher gemäß § 34 EF-G empfohlen, den AntragstellerInnen einen vergleichbaren Vermögenswert zuzusprechen.
Auf der Grundlage eines von der Schiedsinstanz hierzu eingeholten Gutachtens zum aktuellen Verkehrswert der betreffenden Grundflächen hat die Schiedsinstanz nunmehr der Stadtgemeinde Frauenkirchen empfohlen, den AntragstellerInnen gemäß ihren Erbquoten einen Betrag von insgesamt 4.539,33 Euro zuzusprechen.
Für Rückfragen: presse@nationalfonds.org