Entscheidung Nr. 1135/2015
Antrag
AntragstellerIn, Status
Lydia M., Empfehlung
Öffentliches Eigentum
Land Oberösterreich
Vermögensart
Liegenschaft/en in
Entscheidung
Nummer
Datum
Gründe
Keine "extreme Ungerechtigkeit" iSd § 32 Abs 2 Z 1 EF-G
Keine frühere Maßnahme iSd EF-G
Typ
Anonymisierter Volltext
Englische Übersetzung: Decision 1135 2015 (PDF, 499,76 KiB)
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Pressemitteilung
Pressemitteilung Entscheidung Nr. 1135/2015
Die Liegenschaft in Steinbach am Attersee, die mit einer Villa am Seegrund und einem kleineren Wohnhaus bebaut war, befand sich 1938 im Eigentum von Sophie B., der Mutter bzw. Großmutter der beiden AntragstellerInnen. Nach dem „Anschluss“ 1938 versuchten lokale NSDAP-Gliederungen, in den Besitz der Liegenschaft zu gelangen. Da die Liegenschaft mit einem Pfandrecht der Sparkasse Vöcklabruck belastet war und die 1938 mit ihrer Familie nach England geflohene Sophie B. keine Zahlungen mehr leistete, wurde die Liegenschaft 1941 zwangsversteigert. Hierfür wurde die Liegenschaft in zwei Gruppen eingeteilt. Den Zuschlag für die erste Gruppe, auf der die Villa mit Seegrund errichtet worden war, erhielt eine Bietergruppe bestehend aus dem Landrat Vöcklabruck und mehreren Industrieunternehmen der Region. Den Zuschlag für die zweite Gruppe, auf dem ein Wohnhaus für den Hausmeister der Liegenschaft errichtet worden war, erhielten die Eheleute Rupert und Josepha W., die das Haus auch bewohnten.
Seit 1945 wird die Villa als Kinderheim durch die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck genutzt, die durch einen Schenkungsvertrag 1951 Alleineigentümerin der Liegenschaft wurde und diese für diesen Zweck adaptiert und erweitert hatte. Die andere Liegenschaft blieb im Eigentum von Rupert und Josepha W., die einige Grundstücke veräußerten. Da Sophie B. nach 1945 keinen Rückstellungsantrag gestellt hatte, beanspruchte die nach dem Staatsvertrag von Wien 1955 eingerichtete Sammelstelle A die Liegenschaften und verzichtete 1962 gegen Zahlung einer Ausgleichssumme der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck sowie von Rupert und Josepha W. auf eine Rückstellung der Liegenschaften. Einige ursprünglich zum Liegenschaftsbesitz von Sophie B. gehörende Grundstücke waren von diesen Vergleichen jedoch nicht umfasst.
In ihrer rechtlichen Beurteilung hatte die Schiedsinstanz zunächst zu prüfen, ob ein Entzug im Sinne des Entschädigungsfondsgesetzes vorlag, und bejahte dies. Ein Teil der ursprünglichen Liegenschaft von Sophie B. stand zum Stichtag 17. Jänner 2001 im Eigentum der Republik Österreich und war von den Vergleichen 1962 nicht umfasst. Da für diese in ihrem Ausmaß noch festzustellende Fläche keine „frühere Maßnahme“ vorlag, gab die Schiedsinstanz den Anträgen auf Naturalrestitution statt. Anstelle der unzweckmäßigen Naturalrestitution wird die Schiedsinstanz der Republik Österreich empfehlen, den AntragstellerInnen den Verkehrswert dieser Fläche zu vergüten.
Für Rückfragen: presse@nationalfonds.org