Entscheidung Nr. WA13/2015
Antrag
AntragstellerIn, Status
Lydia M., Empfehlung
Öffentliches Eigentum
Land Oberösterreich
Vermögensart
Liegenschaft/en in
Entscheidung
Nummer
Datum
Grund
Typ
Anonymisierter Volltext
Verbundene Entscheidungen
Pressemitteilung
Pressemitteilung Entscheidung Nr. WA13/2015 zu 1135/2015
Die Liegenschaft in Steinbach am Attersee, die mit einer Villa am Seegrund und einem kleineren Wohnhaus bebaut war, befand sich 1938 im Eigentum von Sophie B., der Mutter bzw. Großmutter der beiden AntragstellerInnen. Nach dem „Anschluss“ 1938 wurde die Liegenschaft 1941 zwangsversteigert. Den Zuschlag für die in zwei Gruppen eingeteilte Liegenschaft erhielten einerseits eine Bietergruppe, bestehend aus dem Landrat Vöcklabruck und mehreren Industrieunternehmen der Region, andererseits die Eheleute Rupert und Josepha W.
Da Sophie B. nach 1945 keinen Rückstellungsantrag gestellt hatte, beanspruchte die nach dem Staatsvertrag von Wien 1955 eingerichtete Sammelstelle A die Liegenschaften und verzichtete 1962 gegen Zahlung einer Ausgleichssumme der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck sowie von Rupert und Josepha W. auf eine Rückstellung der Liegenschaften. Einige ursprünglich zum Liegenschaftsbesitz von Sophie B. gehörende Grundstücke waren von diesen Vergleichen jedoch nicht umfasst.
In ihrer Entscheidung Nr. 1135/2015 hatte die Schiedsinstanz bereits das Vorliegen eines Entzuges im Sinne des Entschädigungsfondsgesetzes (EF-G) bejaht und eine Teilfläche der ursprünglichen Liegenschaft von Sophie B., die zum Stichtag 17. Jänner 2001 im Eigentum der Republik Österreich stand, empfohlen.
Im Zuge der Ermittlung des exakten Ausmaßes der empfohlenen Teilfläche stellte sich heraus, dass eine weitere, von den 1962 abgeschlossenen Vergleichen nicht umfasste Teilfläche des ehemaligen Liegenschaftsbesitzes von Sophie B. 1979 zur Errichtung der Großalm Landesstraße abgetrennt wurde und zum Stichtag 17. Jänner 2001 im Eigentum des Landes Oberösterreich stand. Da somit auch für diese Teilfläche öffentliches Vermögen im Sinne des EF-G vorlag, nahm die Schiedsinstanz das Verfahren wieder auf und ergänzte ihre frühere Entscheidung. Da hinsichtlich dieser Teilfläche ebenfalls alle Voraussetzungen für eine Naturalrestitution vorlagen, empfahl die Schiedsinstanz in Entscheidung WA 13/2015 dem Land Oberösterreich, auch für diese Teilfläche im Ausmaß von 503 m² einen vergleichbaren Vermögenswert zuzusprechen.
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