Entscheidung Nr. WA14/2016

Antrag

 

AntragstellerIn, Status

Damon B., Empfehlung
Jonathan B., Empfehlung
Olga Maria B., Empfehlung
Sabrina B., Empfehlung
Gerhard Franz H., Empfehlung
Ariel M., Empfehlung
Larissa P., Empfehlung
Miguel Carlos R., Empfehlung
Roberto Enrique R., Empfehlung
Elfriede T., Empfehlung

Öffentliches Eigentum

Republik Österreich
Stadt Wien

Vermögensart

unbeweglich

Liegenschaft/en in

KG Hietzing (01205), Wien, Wien | auf Landkarte anzeigen

Entscheidung

 

Nummer

WA14/2016

Datum

14.01.2016

Grund

Keine frühere Maßnahme iSd EF-G

Typ

materiell

Anonymisierter Volltext

Verbundene Entscheidungen

Pressemitteilung

Pressemitteilung Entscheidung Nr. WA 14/2016

Wien, Hietzing

Die Schiedsinstanz für Naturalrestitution hat am 14. Jänner 2016 ihre Entscheidungen Nr. 1121/2015 und 1121a/2015 vom 24. März und 29. September 2015 ergänzt und teilweise abgeändert. In diesen Entscheidungen hatte die Schiedsinstanz bereits die Rückstellung einer 3.620 Quadratmeter großen Kleingartenfläche im Eigentum der Republik Österreich sowie die Zuerkennung eines vergleichbaren Vermögenswertes für eine 174 Quadratmeter große Straßenfläche im Eigentum der Stadt Wien in der Höhe von insgesamt 130.500,– Euro empfohlen. Nachdem die Vertreterin der AntragstellerInnen neue Beweismittel zur Rechtsnachfolge der ursprünglichen Eigentümerin vorlegte, waren das Verfahren wiederaufzunehmen und die Anträge der bisherigen AntragstellerInnen dem Umfang nach zu erweitern.

Nelly Me., die als Jüdin im Sinne der Nürnberger Gesetze von 1935 galt, besaß im Jahr 1938 eine landwirtschaftlich genutzte Liegenschaft am Wiener Küniglberg im Ausmaß von rund 3.620 m2, die im Herbst 1938 an den Reichsfiskus (Luftfahrt) verkauft werden mußte. Nelly Me. wurde im Mai 1942 in die Vernichtungsstätte Maly Trostinec bei Minsk deportiert und ermordet.

Nach Kriegsende wurde kein Anspruch auf die Rückstellung der Liegenschaft geltend gemacht. Nachdem mit dem Staatsvertrag von Wien das Eigentum an der beantragten Liegenschaft an die Republik Österreich übergegangen war, stellten die 1957 eingerichteten Sammelstellen bei der zuständigen Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland einen Antrag auf Rückstellung der ehemals Nelly Me. gehörigen Liegenschaft. Mit dem Argument, der Verkauf an das Deutsche Reich habe seinerzeit keine Entziehung im Sinne des 3. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes dargestellt, wurde eine Rückstellung 1963 abgelehnt.

In ihrer rechtlichen Beurteilung kam die Schiedsinstanz in Entscheidung Nr. 1121/2015 zu dem Schluss, dass es sich bei dem zwangsweisen Verkauf der Liegenschaft Nelly Me.s im Jahr 1938 zwar nicht um eine Entziehung gemäß des 3. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, aber um einen Entzug aus Verfolgungsgründen im Sinne des EF-G handelte. Da der umfassendere Entzugsbegriff des EF-G aus 2001 dem engen Entzugsbegriff des 3. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes vorgeht, empfahl die Schiedsinstanz die Naturalrestitution bzw. die Zuerkennung eines vergleichbaren Vermögenswerts.

Die Höhe des vergleichbaren Vermögenswertes wurde in Entscheidung Nr. 1121a/2015 auf Basis eines Sachverständigengutachtens mit insgesamt 130.500,– Euro beziffert.

Die Schiedsinstanz empfahl die Naturalrestitution sowie die Auszahlung des vergleichbaren Vermögenswertes an die AntragstellerInnen als RechtsnachfolgerInnen nach Nelly Me.s Schwestern Stella Ba. und Marie Mi. Dabei konnte die Schiedsinstanz in Entscheidung Nr. 1121/2015 die Antragsberechtigung nach Olga Mo., der dritten Schwester Nelly Me.s, mangels Feststellungen zu lebenden gesetzlichen ErbInnen von deren Tochter nicht berücksichtigen.

Im Herbst 2015 legte die Vertreterin der AntragstellerInnen neue Beweismittel zu den Nachkommen von Olga Mo. vor, die Feststellungen zur Rechtsnachfolge Olga Mo.s zulassen: Ihr Ehemann sowie ihre Tochter samt deren Familie waren 1942 tödlich verunfallt bzw. hatten im selben Jahr Selbstmord verübt.

In Abänderung und Ergänzung von Entscheidung Nr. 1121/2015 erweiterte die Schiedsinstanz in Entscheidung WA 14/2016 nunmehr ihre Empfehlung auf Naturalrestitution bzw. Zuerkennung eines vergleichbaren Vermögenswertes auch auf die Anträge der AntragstellerInnen nach Olga Mo.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmter Text, der die Schiedsinstanz nicht bindet.
Für Rückfragen: